Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0106-Z1W/02
Aussetzung der Vollziehung aufgrund unvollständiger Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0106-Z1W/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK ist ebenso wie die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO eine begünstigende Entscheidung (vgl. VwGH 17.9.1997, 93/13/0291), die aufgrund unvollständiger Tatsachen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ZK ergeht, wenn der Begünstigungswerber dem bescheiderlassenden Organ die Anschaffung eines Oldtimer-Fahrzeuges im Wert von USD 7.000,00 verschweigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Johann Poldlehner, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 29. Mai
2002, GZ. 500/7728/2/02/13, betreffend Rücknahme der Aussetzung der
Vollziehung
entschieden: I.
Die Rücknahme des Bescheides vom 4. Februar 2002, GZ.
500/779/1/2002/13, wird abgeändert. Diese erfolgt anstatt "gemäß
Artikel 8 Zollkodex i.V. m. § 212 a Abs. 5 u.m. § 294 BAO"
gemäß Art. 8 Zollkodex (ZK). II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) i. V.
m. § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. März 2002, GZ. 500/779/2/2002/13, nahm das Hauptzollamt Linz die
Entscheidung vom 4. Februar 2002, GZ. 500/779/1/2002/13, gemäß
"Art. 8 Zollkodex i.V.m. § 212 a Abs. 5 u.m. § 294 BAO"
zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 6. Mai 2002, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. verfüge aufgrund
von "Haftungsverbindlichkeiten von rd., 5 Mill EUR" über keine berechtigten
Möglichkeiten von Sicherheitsleistungen. Das Verlangen nach Beibringung von
Sicherheiten sei unbegründet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Mai 2002, GZ. 500/7728/2/02/13, wies das Hauptzollamt Linz die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 10. Jänner 2001, in der auf die
Berufungsbegründung verwiesen und weiters im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Die "gesamte negative Vermögenssituation" des Bf. sei
zu beurteilen ist und nicht nur losgelöst ein in Relation zu den
bestehenden Haftungsverbindlichkeiten geringer Vermögenswert.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Wer bei den Zollbehörden
eine Entscheidung beantragt, muss gemäß Art. 6 Abs. 1 ZK alle Angaben
und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung
benötigt werden.
Gemäß Art. 7 Abs. 1
ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach
Art. 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.
Gemäß Art. 8 Abs. 1
ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurückgenommen, wenn sie
aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist
und - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein
müssen und - sie aufgrund der richtigen und vollständigen
Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.
Die Rücknahme gilt ab dem
Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist (Art. 8
Abs. 3 ZK).
Gemäß Art. 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212 a
Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Mit
Schreiben vom 27. September 2001 ersuchte das Hauptzollamt Linz den Bf. um
Bekanntgabe des Zollwertes zur WE-Nr. 500/000/802528/04/1. In dieser Anmeldung
scheint der Bf. als Empfänger eines aus Vietnam importierten
Oldtimer-Fahrzeuges auf. Der Bf. teilte dem Hauptzollamt Linz mittels Schreiben
vom 7. März 2002 u. a. mit, dass er dieses Fahrzeug "Anfang 2001" um
USD 7.000,00 gekauft habe. Diesem Schreiben hatte der Bf. u. a. den Kaufvertrag
vom 7. Februar 2001 beigeschlossen.
Mit
Bescheid vom 8. November 2001, GZ. 500/15168/1/2001, nahm das Hauptzollamt
Linz den Bf. gemäß
§ 9 BAO für die aushaftende
Einfuhrumsatzsteuerschuld der B GmbH & Co KG in der
Höhe von ÖS 63.538,80 (€ 4.617, 54) in Anspruch.
Der Bf.
beantragte die Aussetzung der "Einbringung" dieser Abgaben. Das Hauptzollamt
Linz forderte den Bf. mit Vorhalt vom 15. Jänner 2002, GZ.
500/779/02/13, u. a. auf, die für eine "positive Entscheidung" notwendigen
Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2002 ersuchte der
Bf., von einer Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen. Er führte u. a. an,
dass es ihm nicht möglich sei, "Banksicherheiten und auch sonstige
Sicherheiten" beizubringen. Sonstige Vermögenswerte seien nicht vorhanden.
Aufgrund dieser Vorhaltsbeantwortung gewährte das Hauptzollamt Linz dem Bf.
mit Bescheid vom 4. Februar 2002, GZ. 500/779/1/2002/13, die Aussetzung der
Vollziehung gemäß Art. 244 ZK der oben erwähnten Entscheidung
vom 8. November 2001, ohne vom Bf. eine Sicherheitsleistung zu
fordern.
Bei der
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, wie auch bei der Aussetzung der
Einhebung nach Art. 212 a BAO handelt es sich um eine begünstigende
Entscheidung. Die Partei hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH
17.9.1997, 93/13/0291).
Der Bf.
hat anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Jänner 2002 dem
geschäftsplanmäßig für die Erlassung dieser
begünstigenden Entscheidung zuständigen Beamten (siehe hiezu
Witte/Alexander, Zollkodex Art. 8 Rz. 6) eine Tatsache, nämlich das
Kaufgeschäft (siehe hiezu Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht Art. 8 Rz. 6)
über den oben angeführten Oldtimer-Pkw bzw. den Besitz eines
Vermögenswertes verschwiegen.
"Unrichtig"
ist eine angenommene Tatsache, die mit der wirklichen nicht übereinstimmt,
"unvollständig" eine solche, die zwar als solche zutrifft, hinsichtlich der
zu treffenden rechtlichen Beurteilung aber so lückenhaft ist, dass sie mit
einer "unrichtigen" Tatsache gleichzustellen ist (Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht
Art. 8 Rz. 8). Die Vorhaltsbeantwortung des Bf. beinhaltet unvollständige
Tatsachen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ZK.
Ernste
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der
Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, oder ihm durch
die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht
wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der über einen reinen
Geldschaden hinausgeht (Witte/Alexander, Zollkodex Art. 244 Rz. 43).
Bei
Zugrundelegung des vollständigen Sachverhalts liegen nach Ansicht des
Senates die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sicherheitsleistung
nicht vor. Es steht daher fest, dass die Annahme des vom Bf. in der
Vorhaltsbeantwortung mitgeteilten Sachverhalts kausal für den Erlass der
begünstigenden Entscheidung gewesen ist.
Es ist unstrittig, dass der Bf.
die Unvollständigkeit der in der Vorhaltsbeantwortung enthaltenen Tatsachen
kannte.
Art. 8
ZK verlangt, dass die unrichtig oder unvollständig zugrundegelegte Tatsache
quasi spiegelbildlich durch die richtige bzw. vollständige Tatsache ersetzt
wird und dass diese dann nicht zu einer gleichartigen Entscheidung berechtigt
hätte (Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht Art. 8 Rz. 16). Da bei
zutreffendem Sachverhalt die Voraussetzungen für ein Absehen von der
Sicherheitsleistung nicht vorliegen, hätte nicht die gleiche Entscheidung
ergehen müssen.
Es
steht daher fest, dass die Rücknahme der begünstigenden Entscheidung
vom 4. Februar 2002 zu Recht erfolgt ist.
Art. 8
ZK verdrängt als gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und als lex specialis
§ 294 BAO. Für die Anwendung des § 212 a Abs. 5 BAO bleibt
aufgrund der in Art. 8 Abs. 3 ZK normierten Rückwirkung (die
begünstigende Entscheidung gilt von Beginn an als nicht ergangen) ebenfalls
kein Raum. Die Rücknahme ist daher entsprechend zu berichtigen.
Aufgrund dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 8 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 8 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0106-Z1W/02
- Stammnummer
- 4156
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF