Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0617-W/03
”Kultur-Sponsoring” durch eine Pensionistin nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-W/03vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezeichnete in ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 als "Beruf oder Art der Tätigkeit"
"Pensionistin u.a.o. Kulturtätigkeit".
Als Werbungskosten wurden geltend gemacht
"Leasingrate zwecks Erreichung meiner Zweit-, sowie Dienstwohnung"
41.796 S zuzüglich 3.000 S "Kraftstoff".
Als außergewöhnliche Belastungen wurden unter
dem Titel "Spätfolgen aus Kriegsverletzung + Unfallverletzung
(Eigenmittelaufwendungen) auch f. spezielle Diät" 30.000 "
sowie für "Sponsoring aus Eigenmittel f.a.o.
Kulturtätigkeit" 20.000 S geltend gemacht.
Unter den beigeschlossen Belegen, die mit diesen
Aufwendungen in Zusammenhang stehen können, findet sich die Kopie einer
Rechnung der FASTBOX Autoservice GmbH & Co KG vom 9. April 2001 betreffend
einen Opel Corsa über Anschaffung von 2 Reifen 175/65 R14 T LASSA Snoways
II, 3 Gummiventile sowie die Montage von 4 Reifen zum Gesamtpreis von
3.477,54 S; ferner die Kopie eines Paragons von KAINZ Moden vom 22. Juni
2001 betreffend 1 Top (239 S) und 1 Blusenjacke (statt 589 S
200 S).
Am 19. Februar 2002 wurde dem Finanzamt Wiener
Neustadt unter anderem die Kopie eines Sammel-Überweisungsbelegs vom 3.
Dezember 2001 vorgelegt. Diesem Beleg zufolge wurden unter anderem 3.483 S
für "Opel Leasing", 3.458,57 für "Dr. D.",
3.571,97 S für "Z. HV", 3.000 S für "FA
Wr. Neustadt" und 300 S für "Kath.
Kirchenbeitragsrate" bezahlt, wobei handschriftlich neben diesen Zahlungen
jeweils "12x" angegeben wurde.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2002 wurden dem Finanzamt
"in Ergänzung der gesprächsweise mir von Ihnen zugesagten
Berücksichtigung im Rahmen des Kulturfonds" die "weiteren
Bestätigungen der Attestierungen maßgeblicher Kulturinstanzen"
in Form der Kopien zweier Schreiben übermittelt:
Am 16. Juli 1998 bedankte sich F. A. vom Italienischen
Kulturinstitut bei der Bw. unter einer Wiener Anschrift für ein Schreiben
vom 15. Juli 1998, welches mit großem Interesse gelesen worden sei.
"Erlauben Sie mir meine Bewunderung
für Ihren großen Einsatz, den Sie der mitteleuropäischen und im
besonderen der italienischen Kultur widmen, zum Ausdruck zu bringen. Ebenso wie
meine Vorgänger werde auch ich gerne Ihren Anregungen und Vorschlägen
Gehör schenken. Gerne werde ich, sollte sich die Gelegenheit dazu ergeben,
Frau Dott. C. Ihre Grüße ausrichten. Nach meinem Urlaub, den ich
nächste Woche antrete, können wir gerne wieder in Kontakt
treten".
Dkfm. M. S. vom Büro des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung bestätigte am 29. Juli 1993 den Erhalt
eines Schreibens der Bw. vom 23. Juli.
"Sie und Ihre Familie sind bespielgebend
in Ihrer Einstellung zu Österreich und seiner Kultur. Bitte lassen Sie mich
wissen, welche konkreten Projekte derzeit von Ihnen beabsichtigt sind; Sie
wissen ja, daß das Bundesministerium nur wissenschaftliche Arbeiten
fördern kann."
Mit Bescheid vom 17. Juli 2002 wurde die Bw. vom Finanzamt
Wiener Neustadt zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 veranlagt. Hierbei
wurden weder die beantragten Werbungskosten noch der Betrag von 20.000 S
als (zusätzliche) außergewöhnliche Belastung anerkannt und
begründend unter anderem ausgeführt:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 36.591 S nicht
übersteigen.
Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen
stehen mit der Tätigkeit als freier Kulturmitarbeiter in Zusammenhang. Da
diese Tätigkeit freiberuflich ausgeübt wird, können die
Werbungskosten bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, mit nur
nichtselbständigen Einkünften, keine Berücksichtigung
finden."
Am 22. Juli 2002 richtete die Bw. hierfür ein
Schreiben an das Finanzamt Wiener Neustadt, z.H. Herrn AR S., mit folgendem
Inhalt:
"Betr.: Zurückweisung bzw.
Berufung betr. Bescheidabweisungen v. 17.7.o2, innerh. offener Frist,
bezüglich meiner Beantragung überdimensionierter a.o. Belastungen
durch 1) Doppelregien durch Erhaltung und Kreditrückzahlungen f. 2
Wohnungen (Miet-, u.EW), sowie 2) ob Nichtanerkennung meiner Werbungskosten, in
Erbringung von Leistungen in Selbstfinanzierung, - das, nicht, wie von jedem
anderen Steuerzahler auch erbracht wird, - folglich ungerecht abgewiesen wurde,
- sowie weiters, 3) ob Nichtberücksichtigung meiner, aus Unfällen
resultierenden, schwersten Nachwirkungserkrankungen
(Lungenfunktionsstörungen aus Sauerstoffzufuhrmangel des Blutes), - das
auch nicht, - wie jedem anderen Steuerzahler, auch widerfahren ist, sowie 4) ob
der Nichtberücksichtigung meiner a.o. Diätkosten, und Aufbringung zu
lebenserhaltenden, selbst zu finanzierenden Arzneimitteln - mit der Bitte
um wohlwollende Revidierung Ihrer per 17.7.o2 festgelegten Beträge resp.
Bescheide."
Beigeschlossen war die Kopie einer Buchungsmitteilung vom
22. Juli 2002 "mit der Bitte um
Revidierung" der ausgewiesenen Lastschrift vom 365,03 S sowie
des Schreibens von F. A. vom Italienischen Kulturinstitut vom 16. Juli 1998 mit
der handschriftlichen Anmerkung
"Bestätigung meiner Präfenz im Ausland meiner Leistungen, die,
nicht, wie von jedem anderen Steuerzahler unseres Landes, erbracht worden sind,
und immer noch weiter erbracht werden, da Vieles versäumt wurde, für
die Zukunft zu bedenken, sowie vergessen wurde, mir entsprechend meine
hierfür geleisteten Beiträge aus Eigenfinanzierung abzugelten, - mit
der Bitte um Kenntnisnahme, Die, per Wiener Adresse
Angeschriebene."
Mit Schreiben vom 16. August 2002 beantragte die Bw. unter
anderem - neben einer ausführlichen Darstellung ihres
Gesundheitszustandes und ihrer wirtschaftlichen Lage - "Revidierung
bzw. Herabsetzung der überdimensioniert vorgeschriebenen Einkommensteuer,
da bereits in Pension befindlich, sowie, mit höherer Lohnsteuer gefordert
bzw. abgedeckt" (Hervorhebungen durch die Bw.):
"Betr.: 1)
Antrag innerh.
offener Frist, u.a. RS
, um wiederholt
zu stellende Aussetzung meines Nachzahlungsverfahrens ob
schwerster
Unfällenachfolgeauswirkungen
(d.i.
Sauerstoffzufuhrmangel meines gesamten Kreislaufdurchblutungssystems) mit
häufigen Abszeßbildungen und Verdauungsstörungen etc.),
2)
Antrag um
Revidierung
bzw. Herabsetzung der,
überdimensioniert vorgeschriebenen Einkommensteuer, da bereits in Pension
befindlich), sowie, mit höherer Lohnsteuer gefordert, bzw.
abgedeckt
3)
Antrag um
zinsenfreie Stundung der EK-St
., ob
infolge von, schon vorher bestandener schwerster Körperverletzung
(Zwerchfellriß) und nunmehr weiterer, schwerster Körperverletzung mit
2 Rippenbrüchen, -wie bereits zur Berücksichtigungsantrag eingebracht,
- das, für mich, als immer noch für den Nachwuchs, also, für die
Allgemeinheit, aktivst im Einsatz befindliche Pensionistin, eine ebensolche
Katastrophe, wie die augenblickliche Überschwemmungskatastrophe ist, da
meine Körperkräfte versagen, - mit dem Ersuchen um wohlwollende
Behandlung.
Zudem
sind noch Haushaltsgeräte ausgefallen, die zu den Zahnproblemen, und
höher agestiegenen Lebenshaltungskosten, zu meiner immer schon
ungerecht
hinauflizitierten
, und stets nach
bestem Willen und Gewissen erbrachten, hohen Steuerleistung, in diese jetzige
katastrophale
Lage
,-die ich bitten muß, zu
berücksichtigen, -gebracht haben. Die erhoffte
Schmerzensgeld-Wiedergutmachung
blieb bislang, ob, mich noch zusätzlich belastendem Prozessweg (meine
Prozessverkürzungsbitte
blieb leider unerhört), bzw., ob noch weiter gestellter Hindernisse, die
auszuräumen sind, -noch aus. Ich bitte, auch diesen Umstand, gütigst
berücksichtigen zu wollen..."
"p.s.zu
meinem Leidwesen konnte ich bislang auch noch nicht die dringlichst empfohlene
Höhenluft Kur antreten, sodaß auch noch nicht die
Lungenentzündungsgefahr
gebannt ist. Ich bitte auch diesen Umstand berücksichtigen zu
wollen.
Erbitte
auch Verlängerung der bisher eingeräumten Zahlungsmodalität in
höchster Kontoüberziehung!
Mit
Dank"
Am 26. August 2002 dürfte - eine
aktenmäßige Behandlung ist nicht ersichtlich - eine Besprechung
zwischen der Bw. und Frau AR G. vom Finanzamt Wiener Neustadt stattgefunden
haben, die die Bw. am 27. August 2002 zu nachstehendem Schreiben an das
Finanzamt veranlasst hat:
"Betr. meinen fristgerecht
eingebrachten, zinsenlosen Stundungsantrag bezgl. der, mit Frist v. 28.8.o2
festgelegten Einkommensteuer (EUR 365,03), - auch revidierungsmäßig
beantragt, - mit der Bitte um wohlwollende, interessenswahrende Behandlung
für mich, u.a. RS.
Nach, gestern (26.8.) absolvierter
Besprechung mit Fr. AR G., wobei ich bedauern musste, nicht auch bei Ihnen, bzw.
Hrn. AR S., Gelegenheit zu haben, hinsichtl. meiner eingebrachten Anträge
meiner Vorkorrespondenz, Weiteres zu besprechen, sehe ich mich vor allem
veranlaßt, um nicht der weiteren, über mich in ungerechtester Form
verbreiteten üblen Nachrede, u.a.RS Vorsorge zu treffen. Da ich mich, ob
dieser, -wie ich um Verständnis bitte,- hinsichtlich der Ausgangspunkte zu
recherchieren, da ja für mich unerklärlich war, eine Ruf- u.
finanziell schädigende Kampagne, anstatt - wie sie meinem Vater (ehem.
Reg.Rat H.K.M.) für seine Verdienste, und Leistungen, - die ich im weiteren
fortgesetzt habe, -ergo ungerechterweise, gegen mich, geführt zu erhalten.
Mit außerordentlich viel Mühe, Zeit, -u. Geldaufwand, bin ich
gottlob, nunmehr schrittweise dahinter gekommen, von wo diese
Übelverleumdungskampagne ausgegangen ist. Um, -wie ich mich veranlasst
sehe, mich auch bei Ihnen wieder ins rechte Licht zu bringen, vor allem
hinsichtlich der, bislang zu missverständlicher Interpretation geführt
habenden a.o. Sonderzahlungsbelastungen meiner außer, -bzw. nebenberufl.
Kulturmitarbeitertätigkeit, - (d.i. die Entwicklung von 4
Kulturförderungssystemen für unser Land, - die mittlerweile auch schon
im Ausland Anerkennung gefunden haben) - einen, Ihrer nächstmöglichen
Gesprächstermine, wahrnehmen zu können. Ich bitte, mir zu glauben,
dass es mir ein Herzensanliegen bedeutet, auch wieder bei Ihnen im
rehabilitierten Lichte einer, nach bestem Willen, und Gewissen nachkomenden
Steuerzahlerin, die durch ungerechte Übelnachrede, Opfer einer ganzen
Kampagne (steuermäßig, sowie, rufmäßig völlig
ungerecht der progressionsmäßigen Hinauflizitierung, anstatt
gerechter Berücksichtigung Opfer geworden ist, zu erscheinen.
Erbitte den nächstmöglichen
Gesprächstermin, sowie, um Ihre, vorläufig aufgrund dieser, meiner
Zeilen an Sie, um wohlwollende Interpretation für mich bei Ihrem
geschätzten Herrn Vorstand, sowie bei den o.a. Instanzen Ihres
Amtes..."
"p.s. einige der für mich
sprechenden Präferenzen sind bereits dokumentierend bei Vorkorrespondenz
beiliegend. Bitte um wohlwollende Kenntnisnahme!"
Hierauf wurde die Bw. von ADir. O. zu einer Vorsprache beim
Finanzamt Wiener Neustadt zu einem von Ihr zu wählenden Termin mit Ladung
vom 29. August 2002 eingeladen.
Mit Fax vom 8. August 2002 führte hierauf die Bw.
aus:
"Betr.
Meine Bemühungen u.a. RS um die Wiederherstellung meines, zu Unrecht in
Mißkredit gebrachten guten Rufes. Antrag um Abstandnehmung meiner
Zurücknahme der 2. Instanzvorlage.
Da ich Ihre
Vorladung v.29.8.,erst am Freitag nachm. in Händen hatte, bitte ich um
Entschuldigung, Ihrer Vorladung, erst zu einem späteren Termin nachkommen
zu können. Wie Sie in Kenntnis sind, bin ich zur Zeit, sowohl, dabei
meinen, durch Übelverleumdung in Misskredit gelangten guten Rufes,
wiederhergestellt zu bekommen, als auch, notgedrungen, dabei, meine, durch 2
Unfälle, vor allem durch meine Rippenbrüche stärkstens
angeschlagene Gesundheit, -wie bereits berichtet, -wieder in den Griff zu
bekommen, -das mir
größte
Mühe, und Kosten
verursacht.
Vorsorglich habe ich bei der Landesreg. diesbezügl. auch schon Vorsorge
getroffen um nicht wieder ungerecht zum Opfer zu fallen (bekanntlich
fürchtet das gebrannte Kind das Feuer, habe ich mich folglich, völlig,
ob der überdimensioniert- (da in Unberücksichtigung meiner
Sonderausgaben, und a.o. Belastungen, in die Steuerprogression
hineinmanövriert), -gestellten Forderungen, so weit in die
Kontoüberziehung einlassen müssen, daß ich jetzt
nicht einmal
für meinen Lebensunterhalt das
Nötige
zur Verfügung habe,
-um Ihnen meinen derzeitigen Lagebericht vor Augen zu
führen.
Wie Sie sicher
Verständnis haben werden, musste es, primär ein Hauptanliegen sein,
den, mir zu schaden beabsichtigenden Ausgangspunkt, resp. die Person,
auszuforschen, da mir undurchschaubare, suspekte Sachverhalte attestiert worden
sind, wesbezügl. ich daher, genauestens, zu recherchieren veranlasst war.
Ich war mir überhaupt
nicht im geringsten
einer Schuld
bewusst, da ich,
-
meinen
Verpflichtungen stets nach bestem Willen, und Gewissen nachgekommen
bin
, jedoch, mit böser
Schadensabsicht (wie mir auch Hr. Dr.M. attestierte), in etwas
hineinmanövriert worden bin, -das es nunmehr
wahrheitsgemäß
aufzudecken gilt -wie ich Ihr Verständnis vorausannehme. Es soll,
-wie ich hiemit nach Rücksprache mit Fr. AR G. zu ersuchen veranlasst bin.
-kein Misstrauensausdruck sein, die Überprüfung der, an mich
gestellten Nachforderungen überdimensionierter Beträge zu ersuchen,
sondern, bezüglich meiner a.o. Belastungen ob meines faktisch, als
Freischaffende ausgeübten
a.o. Dienst für
die Allgemeinheit
, bzw.,
zur Imagewerbung
für unser Land im Ausland
,
entsprechende Dokumentation liegt bereits u.o.a. St.Nr. vor! -wofür
ich die Kosten bislang unberücksichtigt, selbst zu tragen hatte, ergo, mein
Einkommen als Pensionistin, verringert zu berechnen gewesen wäre, anstatt,
-wie aus der Berechnungsgrundlage hervorgeht, -immer nur noch mehr
hinauflizitiert, worden ist - das mir größten Schaden
verursacht hat."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2002 wies das
Finanzamt Wiener Neustadt die Berufung vom 23. Juli 2002 als unbegründet
ab.
"Der § 16
Einkommensteuergesetz 1988 - in der derzeit geltenden Fassung -
besagt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben sind, die der Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Ihre beantragten
Werbungskosten sind Ihnen mit Ihrer Tätigkeit als Kulturmitarbeiter
erwachsen. Da Sie aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielen,
können Werbungskosten nicht anerkannt werden. Auch die Vorlage der
Bestätigung des italienischen Kulturinstitutes rechtfertigt ebenfalls die
Anerkennung Ihrer Ausgaben als Werbungskosten nicht. Im übrigen wird auf
die abweisende Berufungserledigung durch die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juni 1998
verwiesen."
Mit Schreiben vom 26. November 2002 erhob die Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und führte
aus:
"Betr.: ESt-Bescheid 2001, v.22.11.02,
Berufung innerh. offener Frist, als Berufung u.a. RS, aufgrund der
Nichtberücksichtigung meiner erhöhten Werbungskosten, die, als
Aufwendungen, und Ausgaben, -die ja, da sie der Sicherung, und Erhaltung meiner
Einnahmen zu dienen haben -ergo, meine limitiert erhaltende Pension, von
der ich diese zu bezahlen genötigt bin, faktisch, als Verringerung meines
Einkommens, richtig zu sehen, bzw. Ihr abschlägiger Bescheid, v.12.11.02,
mit der Bitte um wohlwollende Revidierung, vor allem aufgrund meiner, auch schon
im Ausland, aber auch höchstinstanzlich höchsten Akklamation, und
Wertschätzung, in weiterer Folge, der Realisierung zugeführt worden
sind, mit der Bitte auch um Verständnis meiner Notlage, als ungerecht, und
Lebensunterhalt schädigend, zurückzuweisen ist.
Da ich aufgrund meiner bereits ausgewiesenen
Tätigkeit, -die ja, -wie alles auf der Welt Geld kostet, das folglich von
mir, bis zu der, von mir beantragten Honorierung, aus eigener Tasche zu zahlen
habe, mir folglich nur ein verringertes Einkommen zur Verfügung ist, als
das, von Ihnen als, Bemessungsgrundlage Verwendete, bitte ich auch schon aus
rein logischer Schlussfolgerungsübung, um den Durchbruch Ihres
Gerechtigkeitsgefühls.
Da ich aufgrund meiner langjährigen
Erfahrungswerte im Rahmen meiner pressemäßigen
Mitarbeitertätigkeit, aber auch aufgrund
höchstinstanzlich-wissenschaftlich geforderter Studien, denen ich zu
entsprechen hatte, in der Zwischenzeit 4 Kulturförderungssysteme
entwickelt, resp. initiiert habe, die, da dies abseits vom Politgeschehen, erst
im Nachhinein, -im Vorhinein wäre es sicher besser, um Nachteiliges zu
verhindern, -Beachtung finden, auf größtes Unwissen und Ignoranz
gestoßen bin, aber auch in unserem gegenwärtigen Gesellschaftssystem
auf Menschen gestoßen bin, die über Leichen gehen können, sowie,
alles abqualifizierend, und negativ beurteilen, womit leider auch ich
konfrontiert worden bin -steht folglich, da bei uns schon einmal ein
Humanitätszeitalter stattgefunden hat, faktisch, für die Zukunft viel
Kulturarbeit ins Haus, -wie ich auch ihre Meinung vorausannehme.
1 Beilage zur
Bestätigung meiner Angaben, resp. zu meiner Entlastung, sowie,
Präferenz..."
Einem weiteren Ersuchen um Vorsprache durch das Finanzamt
Wiener Neustadt kam die Bw. nicht nach und richtete statt dessen am 31. Dezember
2002 nachstehendes Schreiben an das Finanzamt:
"Betr.: Fristverlängerungsantrag
meiner bislang eingebrachten Anträge u. Eingaben, ob des bevorstehenden
Jahreswechsels, mit der Bitte um wohlwollende Behandlung
Wollte diesmals zwecks Erklärung der
Sachlage, mit Hrn. Dr. M. persönlich anreisen. Dieser liegt aber ebenso
gesundheitlich darnieder, wie ich: Wie sicher auch Sie noch in Erinnerung haben
werden, ist in meiner Sache selbst, Einiges zu klären, da ich hinsichtlich
meiner Zusagen steuerl. Berücksichtigung a.o. Belastungen richtiggehend an
der Nase geführt wurde (es wurde mir Kultur-Fondsmäßig, sowie
Kurmäßig Berücksichtigung zugesagt, letztlich jedoch
abschlägig Bescheid erteil). Auch habe ich die a.o. Belastungen noch in
Kreditabzahlung für die Aussteuerung für 2 Kinder noch nicht beenden
können, da undurchschaubare, zweifelhafte Sachverhalte bezügl. der
Rückzahlungsraten attestiert vorliegend sind, dzt. im Stadium der
ordnungsmäßigen Abklärung. Es ist gemäß Ursache und
Wirkung abzuklären, da ich, -wie auch Sie sich davon überzeugen
konnten, ungerecht Rufschaden erlit (anstatt für meine Beiträge
für die gute Sache Berücksichtigung bzw. die entsprechende
Wertschätzung zu erhalten. Sie werden sicher Verständnis haben, dass
ich dem Rat meines, leider dzt. erkrankten Steuerberaters, die gesamte Sache in
2. Instanz überprüft zu bekommen, resp. die
Ordnungsmäßigkeit ob des erlittenen Rufschadens, attestiert zu
erhalten. Ob meiner Rippen, -u. Zwerchfellschädigung kann ich derzeit nicht
absehen, inwieweit es meine schwere Bronchitis zulässt, mich längere
Zeit im, wieder kälter werdenden Freien aufzuhalten. Zur Zeit sollte meine
Schreibmaschine in Reparatur, und bitte ich daher um Berücksichtigung
meines handschriftlichen Antrags.
Mit Vorausdank für geschätztes
Verständnis, mit der Bitte, mich auch wohlwollend bei Herrn Hofrat S. zu
interpretieren, mit vorzügl. Hochachtung,...
1 Beilage in
Antragsfrist Wahrung, um auch weiterhin wie bislang ! der Ordnung zu
entsprechen, um sie vor allem auch die herzlichsten Neujahrswünsche zu
übermitteln zu erlauben!"
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2003 wurde vom
Finanzamt eine Fristverlängerung bis 13. Feber 2003 gewährt und
um erneute Terminvereinbarung gebeten.
Aktenkundig ist hierauf ein Fax vom 19.
Jänner 2003 an das Finanzamt mit folgendem Inhalt:
"Betr.:
Antrag um Aussetzung des Verfahrens bis zur Wiedergenesung. Nachdruckersuchen
meiner bisherigen Anträge.
In
Ergänzung des, mit Ihnen am vergangenen Freitag geführten
Gesprächs, darf ich mich vorerst herzlichst für Ihre Bemühungen
bedanken. Ich stimme vollkommen mit Ihnen überein, dass, da seit
längerem immer wieder auf den selben Punkt, der meine, faktisch für
die Interessen unserer Nachwuchsgeneration langjährig erbrachten
Beiträge, -die bislang zwar von Kulturhöchstinstanzen
äußert gewürdigt, und auch bereits der Realisierung
zugeführt wurden, allerdings auf die entsprechende Honorierung vergessen
worden ist, -es keinen Sinn macht, auf diesem, seitens des vorm. Herrn
Vorstandes total fixierten Punkt, weitere Diskussionen zu führen. Laut
Ratgebung meines inzwischen schwerst erkrankten Steuerberaters, ist allerdings
für die Antragstellung der Überprüfung durch die Zweitinstanz,
auch noch weiteres zur Abklärung anstehend, -wie ich Sie bitten muß,
sich dieses Arguments nicht zu verschließen. Was die Gesprächsmethode
:3, gegen einen betrifft, der ich stets in Abständen, in Ihrem Amte
ausgesetzt war, -wie Sie sicher auch noch in Erinnerung haben werden, war ich
damals noch wesentlich jünger und gesünder, um diesem Clinch
einigermaßen standhalten zu können. Inzwischen bin ich durch 2
Unfälle schwerst ramponiert, und daher genötigt, die Zeit zu
gewähren, erst einmal meine Lungenflügel zu stabilisieren, da diese
derzeit nicht synchron arbeiten, -wie bereits vorgetragen. Ich bin daher
genötigt, Antrag auf unbefristeten Zeitraum, resp. Aussetzung bis zur
Wiedergenesung zu stellen..."
Hierauf wurde vom Finanzamt Wiener Neustadt die
Berufung mit Vorlagebericht vom 28. April 2003 dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorlegt.
Ergänzend wurde ausgeführt:
"Pflichtige
ist Pensionist und beantragt Ausgaben für Kultursponsoring (Bl. 2 Akt) und
Ausgaben für Fahrten zu Zweitwohnsitz als Werbungskosten bzw
außergewöhnliche Belastung.
Die
von der Bw als Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Beträge stehen hinsichtlich der Einkommenserzielung nicht in
Zusammenhang mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften der Bw sondern fallen
außerhalb des Rahmens des Pensionsbezuges an. Die einnahmenlose
freiwillige Tätigkeit der Bw auf kulturellem Gebiet stellt keine
Einkunftsquelle dar. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung scheitert an der Legaldefinition, wonach die Belastung
zwangsläufig erwachsen muss, um steuerlich abzugsfähig zu sein. Dieses
Kriterium kann von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer freiwilligen
Tätigkeit schon begrifflich nicht erfüllt
werden."
Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde vom
Finanzamt gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO auch der Bw.
übermittelt.
Mit Berufungsentscheidung vom 17. Mai 1999,
RV/395-17/13/99, hat die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland eine Berufung der Bw. betreffend den
Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1999 als unbegründet abgewiesen
und hierzu ausgeführt:
"Die Berufungswerberin (Bw.) machte in
ihrem Antrag auf Jahresausgleich für das Jahr 1991 u.a.
geltend:
-
als Werbungskosten (Beitrag zu Berufsverband/Interessenvertretung) und als
außergewöhnliche Belastung: S 240,00 Beitrag für
Journalistenclub;
-
als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung:
S 20.000,00 (für Treibstoff, Wagenabnützung und Zeitaufwand) als
aus Eigenmitteln getragene erhöhte Werbekosten im Dienste
außenpolitischer Kulturmitarbeit.
Das Finanzamt
betrachtete die angeführten Beträge weder als Werbungskosten noch als
außergewöhnliche Belastung und erließ einen entsprechenden, mit
28. April 1993 datierten Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1991 mit der
Begründung, dass die gegenständlichen Beträge in Zusammenhang mit
einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen wären und deshalb bei dem
die nichtselbständige Tätigkeit betreffenden Jahresausgleich keine
Anerkennung finden könnten.
Mit Schreiben
vom 9. Mai 1993 erhob die Bw. Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid. Ihre
freiberufliche Tätigkeit sei keine Hobbytätigkeit wie etwa eine in
einem Imkerverein ausgeübte Tätigkeit, sondern laufe unter
Geschäftszahlen beim Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien -
überdies auf Empfehlung des Herrn Bürgermeisters. Sie übe diese
Tätigkeit kontinuierlich aus. Aufgrund ihrer langjährigen Kooperation
mit der Leiterin des italienischen Kulturinstitutes in Wien habe sie, neben
ihrer bisherigen Talentnachwuchsentdeckung auch Auslandskontakte zur
Förderung des Kulturaustausches mit anderen Ländern ausgeübt, was
auch nicht als bloße Liebhaberei, sondern als Beitrag zur Imagewerbung
für unser Land zu sehen sei. Sie liefere ihre Beiträge auch bei
diversen anderen Instanzen unter laufender Geschäftszahl
ab.
In diesem
Zusammenhang hatte die Bw. als Bestätigung für ihre aus Eigenmitteln
finanzierte Mitarbeitertätigkeit mit dem Jahresausgleichsantrag
eingereicht:
-
ein von P. M. unterfertigtes Schreiben der kulturpolitischen Sektion des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16. April 1992
in Beantwortung eines Schreibens vom 14. April, wonach die Bw. im Falle neuer
Ideen und Anregungen wie bisher mit den von ihr genannten Damen und Herren in
Verbindung bleiben möge;
-
ein Schreiben des Büros des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
29. Juli 1991, wonach das an LH Dr. R. gerichtete Schreiben vom 14. Juli 1991
betreffend Fortsetzung des Österreichischen Kulturauftrages und
Talentenachwuchses dem Landeshauptmann nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub
vorgelegt werde.
Das
Finanzamt erließ eine mit 22. Juni 1993 datierte, abweisende
Berufungsentscheidung, welche von der Bw. mit Schreiben vom 8. Juli 1993
angefochten wurde, worin sie zusätzlich ausführte, dass ihre
Tätigkeit faktisch insoferne als nichtselbständig zu betrachten sei,
als sie ihre Aufwendungen hiefür aus ihrer Pension bestreite. Die Pension
sei zweckgebunden für die Lebenshaltungskosten und eingegangene
Obligationen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Einkommensbesteuerung - auch in ihrer Erhebungsform durch Lohnsteuerabzug -
erfolgt nach dem Grundsatz der Besteuerung der Einkommenserzielung, also der
erzielten Einkünfte. Hingegen kann die Einkommensverwendung nur in
gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen, etwa bei
außergewöhnlichen Belastungen, bei der Besteuerung
berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende
Berücksichtigung von Aufwendungen ist gesetzlich nicht
möglich.
Bei der
Durchführung des Jahresausgleiches sind zur Ermittlung der
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß
§ 73 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (in der
für das Streitjahr geltenden Fassung) Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG zu berücksichtigen.
Die von der Bw.
als Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Beträge stehen hinsichtlich Einkünfteerzielung nicht in Zusammenhang
mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften der Bw., sondern fallen
außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses bzw des
Pensionsbezuges an. Die einnahmenlose, freiwillige Tätigkeit der Bw. auf
kulturellem Gebiet stellt darüber hinaus keine Einkunftsquelle dar. Eine
Berücksichtigung der geltend gemachten Beträge als Werbungskosten,
also auf der Ebene der Einkünfteerzielung, ist daher nicht
möglich.
Die Berücksichtigung
der geltend gemachten Beträge als außergewöhnliche Belastung
scheitert hingegen an der Legaldefinition der außergewöhnlichen
Belastung in § 34 Abs 1 EStG, wonach die Belastung (neben anderen
Voraussetzungen) zwangsläufig erwachsen muss, um steuerlich
abzugsfähig zu sein. Dieses Kriterium kann von Aufwendungen in Zusammenhang
mit einer freiwilligen Tätigkeit schon begrifflich nicht erfüllt
werden."
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
erwogen:
Die Feststellung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes gestaltet sich schwierig.
Aus dem Inhalt des vorgelegten Finanzamtsaktes
lässt sich das tatsächliche Begehren der Bw. für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum nur ansatzweise entnehmen; die Berufung
erfüllt jedoch die formalen Voraussetzungen des § 250 BAO.
Die Bw. strebt einerseits die Anerkennung eines
Betrages von 44.796 S für Kfz-Aufwendungen als
"Werbungskosten", andererseits von 20.000 S für
"Kultur-Sponsoring" als "außergewöhnliche
Belastung" an. Der Abzug für die belegmäßig nachgewiesenen
Aufwendungen für Reifenmontage und Bekleidung wird offenkundig nicht
geltend gemacht; aus welchen Gründen diese Belege vorgelegt wurden, ist
nicht ersichtlich.
Wofür diese Aufwendungen im einzelnen
angefallen sind, lässt sich dem vorgelegten Finanzamtsakt nicht entnehmen.
Im Hinblick auf den aktenkundigen angeschlagenen
Gesundheitszustand sowohl der Bw. als auch ihres - im Verfahren nicht
auftretenden - offenbaren steuerlichen Vertreters Dr. M. scheinen weitere
Ermittlungshandlungen des unabhängigen Finanzsenats nicht vertretbar und
auch nicht zielführend - bereits das Finanzamt Wiener Neustadt hat
zahlreiche vergebliche Versuche der Sachaufklärung
unternommen.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus,
dass die Begründung für die begehrte Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen im Berufungszeitraum jener entspricht, die für das Jahr 1991
von der Bw. dargelegt wurde und zu der oben wiedergegebenen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland geführt hat. Auch dem Vorlagebericht
des Finanzamtes betreffend den Berufungszeitraum zufolge ist hinsichtlich der
geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach keine Änderung
gegenüber 1991 zu verzeichnen.
Der Bw. erwachsen somit Aufwendungen in
Zusammenhang mit im einzelnen nicht feststellbaren kulturpolitischen
Aktivitäten. Einnahmen werden aus diesen Aktivitäten offenkundig nicht
erzielt. Außer den Pensionsbezügen scheinen im
Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung jedenfalls für die
letzten zehn Jahre auch keine erklärten anderen Einkünfte
auf.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988);
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die
Erfüllung der Tatbestandmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine
insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer
derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die
Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen -
steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten
Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh II/2, Anm. 1). Fallen Aufwendungen vor
Einnahmenerzielung an, ist die Rechtsfrage nach Anerkennung der Aufwendungen als
vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Liebhabereifrage zu
unterscheiden und dieser insofern vorgelagert, als sich bei Verneinung der
Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft die Liebhabereifrage nicht mehr
stellt. In einem derartigen Fall kann somit auch kein Anlaufzeitraum iSd
§ 2 Abs. 2 vorliegen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh II/2, Anm. 3).
Vorweggenommene Aufwendungen stellen keine
Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele
nicht auf eine Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4, Anm. 57).
Da die kulturpolitischen Aktivitäten der Bw.
offenkundig keine Einkunftsquelle darstellen, kommt der Abzug von hierauf
entfallenden Aufwendungen weder als Betriebsausgaben (bei betrieblichen
Einkünften) noch als Werbungskosten (bei außerbetrieblichen
Einkünften) in Betracht. Diese Aufwendungen dienen weder einem Betrieb der
Bw. noch der Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung von Einnahmen. Der
unabhängige Finanzsenat folgt hier der rechtlichen Beurteilung der
Tätigkeit durch die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Es ist sicherlich außergewöhnlich,
wenn sich die Bw. mit ihrem persönlichen Engagement und privaten
finanziellen Mitteln für "Kultur-Sponsoring" einsetzt.
Der unabhängige Finanzsenat vermag jedoch - wie
die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
für das Jahr 1991 - eine Zwangsläufigkeit dieser Handlungsweise
nicht zu erblicken.
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich
der StPfl ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die
Übernahme der Aufwendungen "nach dem Urteil billig und gerecht denkender
Personen" (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht
aus, dass sich der StPfl zur Tätigung der Aufwendungen sittlich
verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln
menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag
(VwGH 26. 4. 1989, 86/14/0085; VwGH 19. 2. 1992, 88/14/0170;
VwGH 28. 2. 1995, 95/14/0016; VwGH 18. 10. 1995,
92/13/0145).
Das Unterlassen der Handlung muss als moralisch
anstößig empfunden werden und den StPfl etwa durch Sanktionen im
sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene treffen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34, Anm. 34).
Nun kann keineswegs gesagt werden, dass ein Unterlassen
derartiger Sponsoring-Aktivitäten in der österreichischen Gesellschaft
als anstößig empfunden wird - der Großteil der Mitglieder
dieser Gesellschaft entfaltet eben nicht dieses Engagement, das der Bw. zueigen
ist.
Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht die
Leistungen der Bw. und deren Einsatz für die mitteleuropäische Kultur.
Dieses Engagement ist, wie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt,
von berufeneren Stellen zu würdigen. Das geltende österreichische
Steuerrecht sieht jedoch keine Möglichkeit vor, die damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen steuerlich abzusetzen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-W/03
- Stammnummer
- 4155
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF