Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1391-W/02
Einkünfte eines im Ruhestand befindlichen Rechtsanwalts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1391-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlungen aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit stellen Einkünfte im Sinne des § 32 Z 2, 1. Teilstrich EStG 1988 dar. Die jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres erhaltenen Sonderzahlungen sind in diesem Zusammenhang einer begünstigten Besteuerung im Sinne des § 67 EStG 1988 nicht zugänglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998-2000
entschieden: Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 bleiben
unverändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird endgültig
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte bis zum Jahre 1997 Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit als Rechtsanwalt ua. für die WS.
Mit Schreiben vom
5. Juli 1998 teilte der Bw. mit, dass er mit 30. Juni 1998
in Ruhestand getreten sei und ab 1. Juli desselben Jahres
Pensionszahlungen der Rechtsanwaltskammer Wien und Zahlungen - vertraglich
auch als "Eigenrente" bezeichnet - der WS erwarte.
Im Zuge der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000
beantragte der Bw., die in der Folge strittigen Zahlungen der WS bzw. ihrer
Rechtsnachfolgerin, die WS Holding AG, als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzamt setzte die
diesbezüglichen Zahlungen jedoch als Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit an.
In den rechtzeitig
eingebrachten Berufungen brachte der Bw.
vor, dass die Pension der WS Holding AG zwölf mal als laufender
Bezug und zwei mal als Sonderzahlung ausbezahlt worden sei. Die als
Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher mit dem festen Steuersatz zu
besteuern.
Mit Vorhalt vom
28. März 2000 wurde der Bw. aufgefordert, die Rechtsgrundlagen
für den Bezug der Pensionszahlungen der WS vorzulegen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte der Bw. einen Auszug aus dem Übereinkommen zwischen den WS
und ihm betreffend seine rechtsanwaltliche Vertretung für die WS und einen
Brief der WS Holding AG an ihn vom 17. April 2000 vor. In
diesem Brief wurde seitens der WS Holding AG ua. bekannt gegeben, dass
als Bemessungsgrundlage der sog. "Eigenrente" der Gehalt eines
Beamten der Bundeshauptstadt Wien Schema II/A/VIII/8 zuzüglich der
allgemeinen Dienstzulage herangezogen worden sei, der Vertrag zwischen dem Bw.
und den WS jedoch keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich Sonderzahlungen
enthalte. Im Hinblick darauf, dass während der aktiven Ausübung der
Tätigkeit des Bw. als Anwalt der WS sein monatliches Pauschalhonorar durch
Sonderzahlungen ergänzt worden sei, werde seitens der WS bzw.
WS Holding AG auch für die "Eigenrente" vergleichbare
Sonderzahlungen - ohne ausdrückliche vertragliche Regelung -
gewährt.
In einer weiteren Eingabe
führte der Bw. aus, dass er mit einer Fixbesoldung als Anwalt der WS gleich
einem Angestellten (ähnlich den derzeit üblichen freien
Dienstverträgen) tätig gewesen sei und anlässlich der
Pensionierung diese Besoldung weiterhin mit 12 Monatsbezügen und
2 Sonderzahlungen als Pension weiter erhalten habe. Durch diese Regelung
und die Anbindung an das Gehaltsschema der WS seien diese Bezüge zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu zählen. Im
Übrigen gelte die gleiche Vorgangsweise auch bei Dienstnehmern, die
einkommensteuerpflichtig seien, auch wenn der Dienstgeber keine Niederlassung in
Österreich unterhalte. In diesen Fällen seien aus dem jährlichen
Gesamtbezug der 13. und 14. Gehalt herauszurechnen.
Mittels
Berufungsvorentscheidung wurde dem
Begehren auf begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 mit der Begründung
nicht stattgegeben, dass Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung
das Vorliegen von Arbeitslohn sei, der von einem Arbeitnehmer bezogen werde. Der
Bw. sei bis zu seiner Pensionierung unter anderem als Rechtsanwalt für die
WS tätig gewesen. Die Entlohnung seiner Tätigkeit für die WS sei
aufgrund einer Pauschalhonorarvereinbarung erfolgt, wobei ausschlaggebend sei,
dass nie ein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Zu keinem Zeitpunkt sei ein
Lohnsteuerabzug vorgenommen worden oder habe eine ASVG-Pflichtversicherung
bestanden. Hingegen habe seitens des Bw ein massives, ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko bestanden. Außerdem sei schon vor Beendigung der aktiven
Tätigkeit kein Dienstverhältnis vorgelegen, sodass die strittigen
Zahlungen nicht unter "Bezüge und Vorteile aus einem früheren
Dienstverhältnis" zu subsumieren seien, auch wenn sich die Höhe der
Zahlungen am Gehaltsschema eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien orientierten.
Diese Einkünfte seien daher als nachträgliche Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Im Zuge eines zeitgerechten
Vorlageantrages ersuchte der Bw. um Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, anlässlich dieser er (der Bw.) seine Gründe, die
für eine Beurteilung der Zahlungen der WS bzw. WS Holding AG als
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sprechen, darlegen
werde.
Am 27. September 2001
ist der Bw. verstorben.
Im weiteren durch den
unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahren legte die
WS Holding AG sämtliche mit dem Bw. geschlossenen Vereinbarungen
bzw. Änderungen zu den Vereinbarungen in Fotokopie vor; und zwar das
Übereinkommen mit den WS inklusive ihrer Teilunternehmungen EW, GW, VB und
SB vom 1. Oktober 1974 (Grundlagenvertrag) und fünf sich auf
dieses Übereinkommen beziehende Änderungen.
Der Grundlagenvertrag regelte
die rechtsanwaltliche Vertretung der WS mit ihren Teilunternehmungen EW, GW, VB
und SB in Bezug auf den Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Bw.
für die oben erwähnten Unternehmungen, die Zusammensetzung und Zahlung
eines monatlich fälligen Pauschalhonorars, die für die Tätigkeit
als Rechtsanwalt erforderlichen Räumlichkeiten, deren Beheizung,
Beleuchtung, Reinhaltung und Instandhaltung, sowie anteilige Telefonkosten.
Weiters waren Regelungen betreffend Änderung bzw. Kündigung des
Vertrages, Beendigung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit für die WS,
Verpflichtung der WS zu Rentenleistungen an den Bw. (lebenslängliche
Eigenrente), Erlöschen des Anspruches auf Zahlung eines Pauschalhonorars,
Höhe des Jahresurlaubes, Erkrankung des Bw., Kostentragung und Wirksamkeit
dieses Vertrages enthalten. Die in der Folge vorgenommenen einvernehmlichen
Änderungen des Übereinkommens beinhalteten im Wesentlichen
Änderungen bezüglich der Höhe des Pauschalhonorars,
Änderungen bzw. Herabsenkung des Vertretungsumfanges des Bw. gegenüber
den WS und Hinzufügung einer Bestimmung, die den Bw. verpflichten, ab einem
bestimmten Zeitpunkt einen Pensionsbeitrag in dem für Beamte der Stadt Wien
jeweils geltenden Prozentausmaß zu leisten.
Weiterführende
Ermittlungen ergaben, dass der Bw. gemäß
§ 8a des
Übereinkommens mit den WS in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis
30. Juni 1998 einen monatlichen Pensionsbeitrag in dem für Beamte
der Stadt Wien jeweils geltenden Prozentausmaß an die WS geleistet habe
und nach Beendigung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit für die WS, ab
1. Juli 1998, seitens der WS bzw. WS Holding AG keine
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien.
Die WS Holding AG
vertrat ferner im Schreiben vom 20. Dezember 2001 die Ansicht, dass
die öffentlich rechtliche Frage der Abfuhr gesetzlicher Abgaben im eigenen
Verantwortungsbereich des Bw. losgelöst von der im § 8a des
Übereinkommens privatrechtlich vereinbarten Pensionsbeitragsleistung zu
sehen und mit dem berufungsgegenständlichen Übereinkommen keine
Begründung eines Dienstverhältnisses verbunden gewesen
sei.
Mit Schreiben vom
30. April 2003 nahmen die Erben des Bw. von der Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung vom
13. März 2000 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 und 1999 und die Berufung vom
11. Juli 2001 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 wurden aus verfahrensökonomischer Sicht zu einem
gemeinsamen Verfahren verbunden.
Im vorliegenden
Berufungsverfahren ist im Wesentlichen strittig, ob bestimmte Zahlungen der WS
bzw. WS Holding AG an den Bw. einer begünstigten Besteuerung im
Sinn des § 67 EStG 1988 zugänglich sind. Vorerst wird
jedoch abzuklären sein, welcher Einkunftsart im Rahmen des
Einkommensteuerrechtes die diesbezüglichen Zahlungen zuzuordnen
sind.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn):
|
1.
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a) Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
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b) Bezüge und Vorteile
von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des
§ 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
( § 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
|
|
c) Bezüge aus einer
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
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|
d) Bezüge aus einer
ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer
inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
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e) Krankengelder aus den
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß
lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind
nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund
eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen.
In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach
§ 32 Z 1 zu erfassen.
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3.
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a) Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der
Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.
Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen
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b) Gleichartige Bezüge
aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
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c) Pensionen aus einer
ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
Abs. 2 leg.cit.
lautet:
Bei den Einkünften im
Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem
zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger
zufließen.
Unter welchen Voraussetzungen
ein steuerrechtlich relevantes Dienstverhältnis vorliegt, ist im
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert, der besagt, dass
ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in
der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Wenn das Finanzamt davon
ausgeht, dass hinsichtlich der vom Bw. erzielten Einkünfte betreffend die
Vereinbarung zwischen den WS und ihm kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde,
keine ASVG-Pflichtversicherung und ein für den Bw. ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko bestand, erkennt der unabhängige Finanzsenat keine
aktenkundigen, anderen wesentlichen Umstände, die für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinn sprechen. Demnach ist
auch nicht von Einkünften im Sinne des oben zitierten
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
auszugehen.
Anlässlich einer
Änderung des Übereinkommens zwischen den WS und dem Bw. vom
31. Mai 1988 wurde eine Bestimmung hinzugefügt, die besagt, dass
der Bw. ab einem festgelegten Zeitpunkt einen Pensionsbeitrag in dem für
Beamte der Stadt Wien jeweils geltenden Prozentausmaß zu leisten hat.
Diese Regelung veranlasst den unabhängigen Finanzsenat, die Subsumierung
dieser Einkünfte unter eine andere gesetzliche Regelung einer Prüfung
zu unterziehen, nämlich unter
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988,
der bestimmt, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind.
Zur Durchführung der
Pensionsversicherung der Angestellten sind sachlich zuständig:
|
1.
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die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, soweit nicht einer der unter
Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig
ist;
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2.
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die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung
pflichtversicherten Personen;
|
3.
|
die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und
diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Angestellten
( § 29 Abs. 2 Z. 2 ASVG ).
Werden von den oben
erwähnten Pensionsversicherungsträgern Pensionen bezogen, zählen
diese Einkünfte kraft Gesetzes zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Aus den vorliegenden Akten ist jedoch kein
Hinweis zu entnehmen, dass der Bw. bei der Betriebskrankenkasse der Wiener VB
(=Teilunternehmen der WS) in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Auch
hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ua. festgehalten, dass der
Bw. nicht ASVG - pflichtversichert war. Zwar beantragte der Bw. für die
Jahre 1999 und 2000 die Anerkennung von
gemäß § 16 ASVG geleisteten und im übrigen
vom Finanzamt berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträgen an die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, diese Zahlungen stellen jedoch
Beiträge im Rahmen der freiwilligen Selbstversicherung dar, sodass eine
Anwendung des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
wieder zu verwerfen ist.
In weiterer Folge begehrt der
Bw. die Berücksichtigung der begünstigten Besteuerung eines Teiles
seiner von den WS bzw. WS Holding AG geleisteten Zahlungen als
Sonderzahlung im Rahmen des § 67 EStG 1988. Er sei mit einer
Fixbesoldung als Anwalt der WS gleich einem Angestellten und ähnlich den
derzeit üblichen freien Dienstverträgen tätig gewesen und habe
anlässlich seiner Pensionierung zwölf Zahlungen und zwei
Sonderzahlungen erhalten. Dieser Sachverhalt entspricht nicht vollständig
der vorliegenden Aktenlage. Der Bw. hat nämlich auch während seiner
aktiven Tätigkeit als Rechtsanwalt für die WS monatliche Zahlungen in
der Höhe des jeweils fälligen Pauschalhonorars und am 1. Juni und
1. Dezember eines jeden Jahres je eine Zahlung in der Höhe des zu
diesem Zeitpunkt fälligen monatlichen Pauschalhonorars erhalten. Eben diese
Einkünfte wurden vom Bw. selbst als Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit erklärt und versteuert.
Wenn der Bw meint, er sei
ähnlich einem Angestellten mit einem derzeit üblichen freien
Dienstvertrag tätig gewesen, wird ihm entgegengehalten, dass die
Beurteilung eines Dienstverhältnisses nach steuerrechtlichen
Gesichtspunkten zu erfolgen hat und daher eine mögliche Qualifikation als
"freies" Dienstverhältnis im Sinne des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für den unabhängigen Finanzsenat nicht
maßgebend ist.
Hinsichtlich des Vorbringens,
bei einem einkommensteuerpflichtigen Dienstnehmer, dessen Dienstgeber keine
Niederlassung in Österreich unterhalte, sei auch aus dem jährlichen
Gesamtbezug der 13. und 14. Gehalt herauszurechnen, wird
erwidert, dass die Absätze 1, 2, 6 und 8 des
§ 67 EStG 1988 bei der Veranlagung von Dienstnehmern
anzuwenden sind ( siehe
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 ), wie oben jedoch
bereits ausgeführt, der Bw. kein Dienstnehmer im steuerrechtlichen Sinn
ist.
Wenn das Finanzamt davon
ausgeht, dass vor der Pensionierung des Bw. kein Dienstverhältnis vorlag,
weil weder ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, noch eine ASVG
Pflichtversicherung bestanden hat und andererseits dem Bw. ein ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko traf, kann der unabhängige Finanzsenat darin keine
Rechtswidrigkeit erkennen, die Zahlungen auch nach dem Pensionsantritt des Bw.
als Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu
qualifizieren. Wurden diese Zahlungen doch seitens der WS bzw.
WS Holding AG ohne ausdrückliche vertragliche Regelung lediglich
in Anlehnung an die Zahlungen, die während der aktiven Ausübung der
Tätigkeit des Bw. als Anwalt der WS geleistet wurden,
gewährt.
Die Anbindung dieser von den WS
geleisteten Zahlungen an das Gehaltsschema eines Beamten der Stadt Wien ist
jedoch kein so gewichtiges Indiz, das für eine Beurteilung dieser
Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
spricht.
Die mit Übereinkommen vom
31. Mai 1988 hinzugefügte Bestimmung des § 8a zwischen
dem Bw. und den WS ist unter dem Gesichtspunkt des im Obligationenrecht
herrschenden Prinzips der Vertragsfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie zu
verstehen. Selbst die WS Holding AG vertrat im Schreiben vom
20. Dezember 2001 die Ansicht, dass diese hinzugefügte Bestimmung
als privatrechtlich vereinbarte Pensionsbeitragsleistung losgelöst von der
öffentlich rechtlichen Frage der Abfuhr gesetzlicher Abgaben zu sehen ist
und damit kein Dienstverhältnis begründet wurde.
Zusammenfassend ist demnach
davon auszugehen, dass die von den WS bzw. der WS Holding AG
geleisteten Rentenzahlungen keine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, sondern Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit
im Sinne des § 32 Z 2,
1. Teilstrich EStG 1988 darstellen.
Was die begünstigte
Besteuerung der Sonderzahlungen im Sinne des § 67 EStG 1988
angeht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, dass die Bestimmung des § 67 EStG 1988 sowohl
wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)" überschriebenen 5. Teil des EStG 1988, als
auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden kann (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Z 2001/13/0009 sowie die
dort zitierte Vorjudikatur).
Somit ist eine
diesbezügliche begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen im Sinne
des § 67 EStG 1988 nicht durchzuführen, sodass die
Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 war gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu
erklären, weil eine Ungewissheit im Sinne des Absatz 1 leg.cit. nicht
mehr vorliegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1391-W/02
- Stammnummer
- 4153
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF