Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0073-Z1W/02
Haftung wegen Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z1W/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten relevant (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Johann Poldlehner, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
14. Dezember 2001, GZ. 500/11295/3/2001, betreffend Haftung
gemäß
§ 9 i. V. m. § 80 Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) i. V.
m. § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. November
2001, GZ. 500/15168/1/2001, nahm das Hauptzollamt Linz den Bf. gemäß
§ 9 BAO für die aushaftende Abgabenschuld der B GmbH & Co KG in
der Höhe von ÖS 63.538,80 (€ 4.617,54) in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 29. November 2001, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Abgabenbehörde sei aus
der Nichtentrichtung der Einfuhrumsatzsteuer, die im Wege des Vorsteuerabzuges
"absetzbar" gewesen wäre, kein Schaden entstanden. Die
Haftungsinanspruchnahme sei nicht im Einklang mit § 9 BAO erfolgt. Die
Behörde sei auch nicht schlechter behandelt worden als sonstige
Gläubiger. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens seien sämtliche
Abgabengläubiger anteilsmäßig seitens des Masseverwalters
befriedigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Dezember 2001, GZ. 500/11295/3/2001, wies das Hauptzollamt Linz die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 10. Jänner 2002, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Bf. sei seinen
Verpflichtungen als Geschäftsführer vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nachgekommen, "weil nur dann der Masseverwalter im
Insolvenzverfahren eine gleichmäßige Verteilung durchführen
konnte". Die Mittel hätten nicht zu Entrichtung sämtlicher
Verbindlichkeiten ausgereicht, weshalb auch das Insolvenzverfahren
ordnungsgemäß eröffnet worden sei. Die "Schulden" seien nicht
nur im Insolvenzverfahren sondern auch vorher im gleichen Verhältnis
befriedigt worden. Durch die Nichtentrichtung der Einfuhrumsatzsteuer habe die
Abgabenbehörde keinen Schaden erlitten. Diesbezüglich werde auf die
Ausführungen zu § 9 BAO in Stoll, BAO-Kommentar, insbesondere auf die
Ausführungen zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den
Schaden, zur Ausfallshaftung und zum Haftungsumfang, verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 9 BAO
sind die Voraussetzungen für die Haftung eine Abgabenforderung gegen den
Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Es ist unbestritten, dass der
Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als
Alleingeschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft m.b.H. der B
GmbH & Co KG zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt,
der für Abgaben der KG zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden kann. Unbestritten ist weiters, dass die
Selbstbemessungsabgaben in der Höhe von ÖS 63.538,80 (€
4.617,54), für die der Bf. haftbar gemacht wurde, bei der durch ihn
vertretenen Abgabepflichtigen nicht einbringlich sind.
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben
aus Mitteln des Vertretenen entrichtet werden. Der Zeitpunkt, ab dem zu
beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich
danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wäre (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Nach dem Erkenntnis eines
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995,
91/13/0037, 0038, ist das Verschulden des Geschäftsführers im
Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit
Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Auf die
Umsatzsteuer - somit auch auf die
Einfuhrumsatzsteuer - findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung,
dass der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die
vorhandenen Mittel nicht benachteiligen darf (vgl. VwGH 20.11.1996,
94/15/0127).
Im Beschwerdefall kommt es
entscheidungswesentlich auf die schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf die
Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt
17. November 1997 an. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach
das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß eröffnet worden und in
diesem eine gleichmäßige Verteilung erfolgt sei, können daher
dahingestellt bleiben (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Dem Hinweis auf das
Insolvenzverfahren ist auch entgegenzuhalten, dass auf die in Rede stehende
Abgabenforderung keinerlei Zahlung geleistet wurde. Bei der Inanspruchnahme als
Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO ist überdies nur die Verletzung
abgabenrechtlicher Bestimmungen relevant (vgl. VwGH 2.7.2002,
96/14/0076). Eine im Sinne des § 30 Konkursordnung anfechtbare
Begünstigung des Abgabengläubigers hat die Abgabenbehörde dem Bf.
nicht zugemutet.
Die höchstgerichtliche
Judikatur geht davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, diesen ihm
obliegenden Pflichten aber nicht nachkommt, einer besonderen Darlegungspflicht
unterliegt. Es trifft ihn die Beweislast, nämlich die besondere
Verpflichtung, "darzutun", aus welchen Gründen ihm die Erfüllung
unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, er wäre seinen
Pflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145
und 19.3.2003, 2002/16/0168).
Auch losgelöst von den
Grundsätzen des § 1298 ABGB - demnach hat derjenige,
der vorgibt, gesetzliche Verpflichtungen ohne sein Verschulden nicht
erfüllt zu haben, hiefür den Beweis zu erbringen - wird
diese Beweislastzuordnung auch damit begründet, dass der Vertreter in der
Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gestion des Vertretenen hat, der ihm
entsprechende Nachweise und Behauptungen ermöglicht (vgl. VwGH 9.11.1998,
98/15/0159). Außerdem trifft ihn die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den vertretenen Abgabenpflichtigen, sodass "er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat" (VwGH 17.9.1990, 89/14/0132). Hieraus lässt sich die
Vorsorgepflicht ableiten, deren Erfüllung bei Gelingen des Nachweises der
Pflichterfüllung (des Fehlens einer Pflichtverletzung) zur
Haftungsbefreiung (weil Schuldlosigkeit) führen kann. Der zur Haftung
Herangezogene hat daher vor allem das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen
und darzulegen, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über
die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. VwGH 15.5.1997, 96/15/0003,
und 27.5.1998, 95/13/0170).
Nach Lehre (Stoll,
BAO-Kommentar, S. 128) und Rechtsprechung (VwGH 17.9.1990, 90/14/0038) reicht
zum tatbestandsmäßigen Verschulden des § 9 BAO
Fahrlässigkeit aus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt
(VwGH 8.10.1990, 90/15/0145 und 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038).
Unter Fahrlässigkeit ist
das Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt zu verstehen.
Fahrlässig handelt, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des
Schadens hätte voraussehen können, wer die objektiv gebotene Sorgfalt
aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat.
Mit Schreiben vom 27. September
2001, GZ. 500/15168/2001, lud das Hauptzollamt Linz den Bf. u. a. ein,
darzulegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, für die
Entrichtung des oben erwähnten Abgabenbetrages zu sorgen. Diese
Aufforderung ließ der Bf. unbeachtet.
Ein Versuch des Bf., wenigstens
glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der
Abgaben treffe, erfolgte auch anlässlich der Einbringung der Beschwerde
nicht.
Als Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte der Bf. bei seiner
Tätigkeit für die Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns anzuwenden (§ 25 GmbHG). Zu den Aufgaben eines
Geschäftsführers gehört es auch, Vorsorge dafür zu treffen,
dass ausreichende Mittel zur Abgeltung von Forderungen der Abgabenbehörde
bereitgestellt werden. Der Bf. hat keine Nachweise für das Fehlen einer
diesbezüglichen Pflichtverletzung erbracht. Es steht somit für den
Senat fest, dass der Bf. seiner Verpflichtung, als Geschäftsführer der
B GmbH für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der
B GmbH & Co KG zu sorgen, zumindest leicht fahrlässig und
damit schuldhaft im Sinne des § 9 BAO nicht nachgekommen ist.
Bei der Verletzung von
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der
Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner
näheren Begründung für die Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. VwGH
26.1.1999, 98/14/0114). Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Das Wort "neben" in Verbindung
mit dem Wesen der den Vertreter treffenden Ausfallshaftung bedeutet, dass die
Behörde auf den Haftenden neben dem Erstschuldner greifen kann,
schließt aber nicht aus, dass die Behörde allein den Haftenden zur
Leistung der Abgaben des Erstschuldners heranzieht, etwa wenn - wie im
vorliegenden Fall - der Erstschuldner im Zeitpunkt der Einhebung nicht
mehr existiert (siehe hiezu Stoll, BAO-Kommentar, S. 132).
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (z. B. VwGH
26.4.1996, 92/17/0258) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen
der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Der Bf. hat keine Umstände
geltend gemacht, welche bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der
Billigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die
Einhebung des aushaftenden Abgabenbetrages hätte zur Folge, dass diese
Maßnahme zu Lasten der Allgemeinheit, also der Steuerzahler, ginge. In
Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zieht der Senat daher den Bw.
als Haftenden für die Abgaben in der genannten Höhe von €
4.617,54 heran.
Aufgrund dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z1W/02
- Stammnummer
- 4152
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF