Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0006-W/03
mündliche Verhandlung in Abwesenheit, Umsatzsteuerjahreserklärung - Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-W/03vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 135 FinStrG über die Verfassung einer Niederschrift gelten auch für mündliche Verhandlungen in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten.
Eine Gutschrift auf Grund der Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung schließt nicht per se ein Delikt im Voranmeldungsstadium aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, in der Finanzstrafsache gegen die
Bw., vertreten durch Gerd Teuchmann, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung der Beschuldigten vom 2. Oktober 2002 gegen das
Erkenntnis vom 26. September 2002 des Finanzamtes Mödling,
vertreten durch HR Dr. Gudrun Pohanka,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis gemäß
§ 161
Abs. 4 FinStrG aufgehoben und zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens und neuerlicher Verhandlung an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
26. September 2002, SNr. X, hat das Finanzamt Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, als Geschäftsführerin
der A.GesmbH im Bereich des Finanzamtes Mödling Umsatzsteuer für die
Monate 1-3,5,6 und 8/2001 in Höhe von € 6.101,03 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu
haben.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 1.800,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 180,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die frist- und formgerechte Berufung der Beschuldigten vom
2. Oktober 2002.
Am 12. Juni 2002 habe der
Verteidiger vorgebracht, dass für die in Rede stehenden Zeiträume ein
Guthaben zu erwarten sei. Als Nachweis sei die Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 avisiert worden. Für den Fall der
Erbringung des Nachweises, dass keine Umsatzsteuerzahllasten angefallen seien,
wäre dem Verteidiger die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt
worden. Am 9. September 2002 sei eine Ladung zur mündlichen
Verhandlung an die Bw. ergangen. Vor dem angesetzten Verhandlungstermin habe
sich der Verteidiger telefonisch mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz
in Verbindung gesetzt und um Terminverschiebung bis 15. Oktober 2002
ersucht. Dessen ungeachtet sei ein Erkenntnis erlassen worden.
Der Berufung wurde eine Kopie
der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 mit einem Guthaben in der Höhe
von S 119.381,72.-beigelegt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen
Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes
erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu
bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide
verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B
102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 98 Abs. 3 FinStrG ( freie Beweiswürdigung ) unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu
beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz stellte im November 2001 an Hand der Kontoauszüge der
A. GesmbH fest, dass für den Zeitraum 1-8/2001 keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Voranmeldungen eingereicht
worden waren.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die
Nichtgabe der entsprechenden Voranmeldungen rechtfertigte sohin die Abhaltung
eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens. Die am 8. April
2002 erlassene Strafverfügung basiert zunächst auf Schätzungen
der Abgabenbehörde in Höhe von S 106.400,--. Erst im Einspruch
gegen die Strafverfügung nahm die Bw. Stellung zu den Anlastungen und
verwies darauf, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 in Ausarbeitung
sei und im Jahr 2001 keine Zahllast zu entrichten gewesen
wäre.
Auf
Seite 2 des bekämpften Erkenntnisses vom 26. September 2002 wird
ausgeführt, dass gegen die Schätzungsbescheide des Referates Berufung
erhoben worden sei und die fehlenden Voranmeldungen nachgereicht worden seien.
Dem Umsatzsteuerakt der A. GesmbH ist zu entnehmen, dass mit Schreiben vom
31. Mai 2002 die Umsatzsteuervoranmeldungen für die inkriminierten
Monate nachgereicht wurden. Die Zahllasten/ Gutschriften wurden wie folgt in
Euro angegeben.
|
Monat
|
Betrag
|
Jänner
|
353,72.,--
|
Februar
|
216,74,--
|
März
|
123,08,--
|
April
|
-350,87,--
|
Mai
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143,61,--
|
Juni
|
4.425,21,--
|
Juli
|
-172,44,--
|
August
|
838,67,--
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz behielt im bekämpften Erkenntnis zu
Recht die monatsweise Betrachtungsweise der Begehung von Finanzdelikten bei und
nahm für die Monate in denen Zahllasten nachgemeldet wurden und somit ein
Verstoß gegen die Bestimmung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes
vorliegt eine Bestrafung vor. Für die Monate April und Juli 2001 wurde das
Verfahren mangels Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes
eingestellt.
Zu
den Gründen, die, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu einer
Aufhebung und Zurückverweisung veranlasst haben, ist
auszuführen.
Gemäß
§ 126 FinStrG gilt, dass wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß
§ 125
anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen
Aufforderung nicht nachkommt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein
sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse.
Gemäß
§ 127 Abs. 1 FinStrG wird die mündliche Verhandlung vom
Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des § 125
Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz
geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein
Schriftführer und, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der
Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig
hörbehindert ist, ein Dolmetscher beizuziehen.
Gemäß
§ 135 Abs. 1 FinStrG
ist der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Schriftführer,
erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die
Niederschrift hat zu enthalten a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem
Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten;
den Namen des Schriftführers; b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt,
Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des
Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und
Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten; c) die Namen der
als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen; d) die deutliche
Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat; e) die Rechtfertigung
oder das Geständnis des Beschuldigten; f) die wesentlichen Aussagen der
Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen; g) wenn das
Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden
ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der
schriftlichen Ausfertigung.
Selbst
wenn man - wie im bekämpften Erkenntnis ausgeführt wird- unterstellt,
dass die Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung an der
mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen hat und eine
Berechtigung nach § 126 FinStrG gegeben gewesen ist, die Verhandlung
in Abwesenheit durchzuführen, so wäre dennoch im Sinne der oben
zitierten Paragraphen durch den Schriftführer ein Protokoll über die
mündliche Verhandlung in Abwesenheit zu erstellen gewesen. Die Unterlassung
stellt einen Verfahrensfehler dar, der zwingend zu einer Aufhebung des
Erkenntnisses führen muss.
Zum
Spruch des Erkenntnisses ist auszuführen, dass offensichtlich
irrtümlich die Textierung des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG angeführt wurde, jedoch der Schuldspruch auf der Begehung eines
Deliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG basiert. Der Beginn
des letzten Absatzes auf Seite 2 des Erkenntnisses: "Das Finanzamt Mödling
sieht keinen Anlass von seiner ursprünglichen Entscheidung abzugehen"
indiziert den Schluss, dass es sich bei Anführung der unzutreffenden
Textierung lediglich um einen Schreibfehler handelt, da auch die
Strafverfügung eine Bestrafung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ausweist.
Der
Vollständigkeit halber ist zu dem Vorbringen durch die Nachreichung einer
Umsatzsteuerjahreserklärung mit einer bedeutenden Gutschrift nachgewiesen
zu haben, dass kein strafbarer Tatbestand vorliegt, auszuführen, dass ein
Delikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen pönalisiert. Es wird daher im
zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, inwieweit die nunmehr geltend gemachte
Jahresgutschrift anteilsmäßig Auswirkungen auf die in den
inkriminierten Monaten bisher gemeldeten Zahllasten hat. Eine Gutschrift auf
Grund der Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung schließt nicht per
se ein Delikt im Voranmeldungsstadium aus. Es wird monatsweise nachzuweisen
sein, dass die bisher nachgereichten Voranmeldungen von Zahllasten auf
Gutschriften zu korrigieren sind.
Das
Erkenntnis war sohin wegen eines Verfahrensfehlers und zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens, Überprüfung des Vorbringens in den
inkriminierten Monaten seien keine Zahllasten angefallen und somit kein Delikt
verwirklicht worden, aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
mündliche Verhandlung in AbwesenheitUmsatzsteuerjahreserklärungUmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerjahresgutschrift
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-W/03
- Stammnummer
- 4149
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF