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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0603-W/08

Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-W/08vom 23.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der E-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10. April 2007 und 11. Jänner 2008 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. April 2007 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 98,00 und € 92,57 fest, da die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.900,22 nicht bis 15. Februar 2005 und die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 4.628,51 nicht bis 15. Februar 2006 entrichtet wurden. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw) aus, dass das Unternehmen eingestellt worden sei. Der ausgewiesene Rückstand resultiere auf der Tatsache, dass das Finanzamt die monatlich gemeldeten Vorsteuern der Jahre 2003, 2004 und 2005 nicht anerkenne, obwohl bei Anerkenntnis ein erhebliches Guthaben seitens der Bw bestehen würde. Dadurch habe das Finanzamt dem Unternehmen die Liquidität genommen, was auch dazu geführt habe, dass es dem Unternehmen nicht mehr möglich gewesen sei, die vom Finanzamt verlangten Jahresbilanzen erstellen zu lassen. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2007 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 7. Juli 2007 beantragte die Bw rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2008 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 58,63 fest, da die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 2.931,66 nicht bis 15. Februar 2007 entrichtet wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies die Bw auf ihre vielfachen Schreiben in der Vergangenheit. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass das Finanzamt die monatlich gemeldeten Vorsteuern der Jahre 2003, 2004 und 2005 nicht anerkenne, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom 28. März 2007 und 11. Dezember 2007 die bereits angeführten Nachforderungen an Umsatzsteuer festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242). Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. Juni 2009

Normen und Schlagworte

formelle Abgabenzahlungsschuld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0603-W/08
Stammnummer
41445
Gültig
23.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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