Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2440-W/02
Geltendmachung weiterer Kosten als Passivposten gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2440-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Franz Matschiner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
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Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG
wird festgesetzt mit (d.s. 18 % von einer Bemessungsgrundlage von
172.148,14 €) und
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13.771,85 €
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die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 (4) ErbStG
wird festgesetzt mit (d.s. 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert
der Grundstücke in Höhe von 206.297,10 €
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4.125,95 €
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somit insgesamt
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17.897,80 €
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Schilling - Information:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro
festgesetzte Abgabenbetrag S 246.279,00 entspricht.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache der am 1. April 2000
verstorbenen H.P. ist die Bw. Transmissionserbin nach dem am 9. Juli 2000
nachverstorbenen Sohn der Erblasserin Dipl. Ing. E.G.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 schrieb das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. Erbschaftssteuer in
Höhe von insgesamt S 279.184,00 vor.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Bw. im Zusammenhang mit der Verlassenschaft weitere Kosten
entstanden seien, die seitens des Finanzamtes noch nicht berücksichtigt
worden wären.
Das Finanzamt erließ daher in der Folge eine
Berufungsvorentscheidung, in welcher ein Teil dieser Kosten berücksichtigt
wurde.
In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die Bw. nunmehr vor, dass nicht
sämtliche, in ihrer Berufung vom 7. Juni 2001 geltend gemachten
Nachlassverbindlichkeiten und Todfallskosten anerkannt worden
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Nach Abs. 4 Z 3 dieser Gesetzesstelle sind
zum Zwecke der Bemessung der Erbschaftssteuer von dem Erwerbe die Kosten der
Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses,
die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung, sowie gemäß Z 4 die Kosten eines für den
Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites
abzuziehen.
Im Berufungsfall waren daher die Pauschalgebühr des
Bezirksgerichtes (S 8.520,00), die Gerichtskommissionsgebühr für den
Notar (S 9.048,00 statt S 9.578,00), die Erbenmachthaberkosten (S 37.164,00),
die Honorarforderung des Steuerberaters (insgesamt S 11.744,00), die
rückständige Einkommensteuer für 1999 und 2000 (S 96.415,00)
sowie die Forderung für die Lastenfreistellung der
nachlassgegenständlichen Anteile der EZ 272 Grundbuch 01209 Ober St. Veit
(S 258.000,00) als Passivposten anzuerkennen.
Nur die in der Berufung unter Punkt d) angeführten
Steinmetzkosten in Höhe von S 13.310,00 konnten nicht berücksichtigt
werden, da diese Kosten schon im Bescheid vom 14. Mai 2001 als "Kosten des
Grabdenkmals" in den Passiven aufscheinen und daher von der Bemessungsgrundlage
bereits abgezogen wurden.
Die Berechnung der Erbschaftssteuer ergibt sich nunmehr wie
folgt:
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Aktiva lt. Bescheid v. 14. 5. 2001
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S
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2,928.465,13
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abzügl. Passiva lt. Bescheid
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S
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98.268,00
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zuzügl. bisherige Kosten
Nachlassregelung
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S
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9.578,00
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abzügl. neue Passiva
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S
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420.891,00
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abzügl. § 14 (1) ErbStG
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S
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30.000,00
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abzügl. § 15 (1) 1 b ErbStG
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S
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200,00
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abzügl. § 15 (1) 17 ErbStG
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S
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19.867,00
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steuerpflichtiger Erwerb
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S
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2,378.817,13
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das entspricht
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€
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172.148,14
Der Berufung konnte daher nur ein Teilerfolg beschieden
sein.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2440-W/02
- Stammnummer
- 4135
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF