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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0216-Z1W/08

Lieferbedingung, Zollwert

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0216-Z1W/08vom 17.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 20. Oktober 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 25. September 2008, Zl. xxx/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:   Abgabenberechnung | Pos.Nr. | Abgabenart | Bemessungs- grundlage | Abgabensatz (Satz, % oder Währung, je Einheit | Betrag (EUR) | 1 | A00 | 40,00 | 9,600% | 3,84 | | B00 | 43,84 | 20% | 8,77 | 2 | A00 | 450,00 | 0,000% | 0,00 | | B00 | 450,00 | 20% | 90,00 | Summe | A00 | | EUR | 3,84 | Summe | B00 | | EUR | 98,77 | Zu entrichtender Abgabenbetrag | | | EUR | 102,61 Gegenüberstellung: | | Bisherige Festsetzung | Neufestsetzung | Gutschrift | A00 | 4,80 | 3,84 | 0,96 | B00 | 178,06 | 98,77 | 79,29 | Summe | 182,86 | 102,61 | 80,25 Gutschriftsanzeige: Der im Spruch ausgewiesene Unterschiedsbetrag in der Höhe von € 80,25 wird auf dem Abgabenkonto Nr.:000-00000 der DHL Express (Austria) GesmbH gutgeschrieben werden. Entscheidungsgründe Am 6. Dezember 2006 beantragte die Firma D. als indirekte Vertreterin für den Beschwerdeführer (Bf.) als Empfänger der Sendung die Überführung von 10 Stück Bagpipes und 2 Stück Kilts in den freien Verkehr der Gemeinschaft durch Verzollung. Gegen die Mitteilung des Abgabenbetrages gemäß Art 221 ZK berief der Bf. innerhalb offener Frist und wendete ein, dass die Ware falsch verzollt worden sei, da der Zollsatz zu hoch berechnet worden sei, weil die Instrumente zollfrei seien. Weiters sei der Zollwert zu hoch angenommen worden, da die Ware "frei Haus" geliefert worden sei. Mittels Vorhalt des Zollamtes vom 31. Jänner 2007 wurde der Bw. aufgefordert, die Warenverkehrsbescheinigung und eine Rechnung bzw. einen Zahlungsnachweis über die Frachtkosten beizubringen. Der Bw. teilte dem Zollamt daraufhin mit, dass da die Ware frei Haus versandt worden ist, es einen solchen nicht gebe. Unter einem wurde die Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt. Nach Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung gewährte das Zollamt für die Instrumente Zollfreiheit, für die Kilts wurde der begünstigte Zollsatz in der Höhe von 9,6% zur Anwendung gebracht. Gegen die teilweise stattgebende Berufungsentscheidung erhob der Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde und wendete erneut ein, für die Ware inklusive Frachtkosten einen Rechnungsbetrag von 490 Euro bezahlt zu haben. Über telefonische Anforderung des ho. Sachbearbeiters legte der Bf. eine Übernahmebestätigung einer Auslandsüberweisung der Raiffeisenbank über 490 Euro der gefertigten Behörde vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Durch den erbrachten Nachweis der Höhe des insgesamt entrichteten Kaufpreises war der Zollwert der Waren in der Höhe von Euro 490 "frei Haus" (C&F amount) der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen und der Beschwerde stattzugeben. Im übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Wien, am 17. Juni 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0216-Z1W/08
Stammnummer
41332
Gültig
17.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF