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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0429-K/06

Die Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides nach § 295 Abs. 1 BAO ist unzulässig, wenn eine Erledigung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ins Leere gegangen ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-K/06vom 16.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vertreten durch die X, vom 23. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch Y, vom 23. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 (berichtigt gemäß § 295 Abs. 1 BAO) entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) war einzige Kommanditistin der A GmbH & Co KG, die A GmbH deren einzige Komplementärin. Mit Vertrag vom 21. Juli 2004 brachte die Bw. ihren Kommanditanteil an der A GmbH & Co KG auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 2003 (Einbringungsstichtag) unter Fortführung der steuerlich maßgebenden Buchwerte unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikel III des Umgründungssteuergesetztes in die Schreiber GmbH ein (Punkt Erstens des Einbringungsvertrages). Vereinbarungsgemäß ging das Gesellschaftsvermögen der A GmbH & Co KG nach § 142 des Handelsgesetzbuches im Wege der Anwachsung auf die übernehmende A GmbH über (Punkt Fünftens Siebentens des Einbringungsvertrages). Mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 24. August 2004 wurde die Eintragung der Löschung der Firma der A GmbH & Co KG im Firmenbuch sowie die Vermögensübernahme durch die A GmbH bewilligt. Mit einer im Anschluss an eine abgeführte abgabenbehördliche Prüfung an die A GmbH & Co KG gerichteten Erledigung vom 16. Mai 2006 stellte das Finanzamt Einkünfte der A GmbH & Co KG gemäß § 188 BAO fest, wobei die festgestellten Einkünfte auf die A GmbH und die Bw. verteilt wurden. In weiterer Folge berichtigte das Finanzamt am 23. Mai 2006 auf Grund dessen den die Bw. betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 30. November 2004 gemäß § 295 Abs. 1 BAO. Gegen diesen berichtigten Einkommensteuerbescheid wurde Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Durch die oben dargestellte Anwachsung nach § 142 HGB wurde die A GmbH & Co KG bereits 2004 aufgelöst und gleichzeitig beendet (Koppensteiner in Straube, Kommentar zum HGB, Anm. 9 z. § 142). Eine Anwachsung stellt nach § 142 HGB eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar. Diesfalls gehen die sich aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten nach § 19 BAO auf den Rechtsnachfolger über (VwGH 17.11.2005, 99/14/0254 m.w.N.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die am Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben (VwGH 25.1.2006, 2005/13/0174 m.w.N.). Die ungeachtet dessen vom Finanzamt am 16. Mai 2006 (noch) an die A GmbH & Co KG gerichtete oberwähnte Erledigung ging sohin ins Leere und vermag demnach auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Stoll, BAO Kommentar S. 1015). Eine Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO ist nur dann zulässig, wenn Einkommensteuerbescheide von Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Ist - wie im gegenständlichen Fall - eine Erledigung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ins Leere gegangen, so fehlt ein tauglicher Feststellungsbescheid für eine Abänderung nach § 251 Abs. 1 BAO (VwGH 21.11.1998, 93/14/0203). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 16. Juni 2009

Normen und Schlagworte

Berichtigunguntauglicher Feststellungsbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0429-K/06
Stammnummer
41278
Gültig
16.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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