Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0367-W/09
Kein minderer Grad des Versehens, wenn ein Verein für Sachwalterschaft die Einhaltung der Fristen nicht sicherstellt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-W/09vom 05.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., vertreten durch
Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §
308 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. 1942, stellte
im Dezember 2007 einen Eigenantrag auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre.
Im Zuge des Antragsverfahrens wurde der Bw. im
Bundessozialamt untersucht und ein fachärztliches
Sachverständigengutachten erstellt, in dem eine 50%ige Behinderung
rückwirkend ab 1. März 1992 diagnostiziert wurde. Eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit wurde ebenfalls bescheinigt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar
2008 mit der Begründung ab, dass die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Behinderungsgrades auf Grund der vorgelegten Befunde erst
ab 1. März 1992 vorgenommen wurde (der Bw. befand sich zu diesem
Zeitpunkt bereits im 50. Lebensjahr).
Die Sachwalterin brachte gegen den abweisenden Bescheid mit
Schriftsatz vom 12. März 2008 fristgerecht Berufung ein.
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde seitens des
Bundessozialamtes am 8. Juli 2008 ein Aktengutachten erstellt. Der untersuchende
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stellte darin den Behinderungsgrad
wiederum mit 50 % fest; dies ab 1. Jänner 1960. Betreffend die
Selbsterhaltungsfähigkeit wurde festgehalten, dass diese bei in der
Anamnese beschriebener langjähriger Berufstätigkeit im Verlauf
erhalten gewesen, jedoch aktuell nicht mehr gegeben sei.
Das Finanzamt erließ am 13. August 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 20. März 2008 unter
anderem mit dem Hinweis auf die 20-jährige Berufstätigkeit und das
über dem Richtsatz des § 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz)
liegende Einkommen ab.
Mit Schreiben vom 23. September 2009 beantragte die
Sachwalterin namens des Bw. unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten
Handlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Vorlageantragsfrist; dies mit folgender Begründung:
"In umseits
bezeichneter Rechtssache wurde die Berufung wegen Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Waldviertel vom 13.8.2008, zugestellt am 14.8.2008 mit der Begründung
abgewiesen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit von Herrn
B. erst nach dem 21. Lebensjahr
eingetreten sei.
Der Beschluss wurde
mit 3.9.2008 per Fax weitergeleitet, ohne entsprechenden Hinweis auf die
Dringlichkeit, sodass der Eindruck entstand der Beschluss sei erst unmittelbar
vor der Übermittlung der Entscheidung zugestellt worden.
Da es sich dabei um
einen minderen Grad des Versehens handelt, stelle ich daher den Antrag, die
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ... zu bewilligen."
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember
2008 mit folgender Begründung ab:
"Ziel der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die
einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden
versäumt hat. Liegt gem. § 308 (1) nur ein minderer Grad des Versehens
vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
aus. Ein minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn der
Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen
gleichzusetzen."
Die Sachwalterin brachte namens ihres Mandanten mit
Schreiben vom 17. Jänner 2009 mit folgender Begründung Berufung gegen
den Abweisungsbescheid ein:
"In umseits
bezeichneter Rechtssache wurde mit Abweisungsbescheid vom 17.12.2008, zugestellt
am 18.12.2008, der Antrag vom 23.9.2008 betreffend Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz abgelehnt.
In ihrer
Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass ein minderer Grad
des Versehens nicht mehr vorliege, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt.
Der Rechtsansicht
der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass es sich um ein einmaliges
und daher entschuldbares Versehen gehandelt hat, zumal die Rechtsmittel auch aus
prozessualer Vorsicht erhoben wurden, da beim Landesgericht Krems als Arbeits-
und Sozialgericht ein Verfahren zur Gewährung einer Waisenpension für
Herrn B. anhängig ist.
Die Entscheidung,
ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe
einzubringen, hängt unmittelbar mit dem obgenannten laufenden Verfahren
zusammen, da für die Gewährung einer Waisenpension und der
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ähnliche Voraussetzungen
vorliegen müssen. Es wurde daher mit der Erhebung eines Rechtsmittels etwas
zugewartet, ob möglicherweise innerhalb der Rechtsmittelfrist eine
Entscheidung des LG Krems im Verfahren zur Gewährung einer Waisenpension
fällt, und dann leider eben auch die Frist übersehen, nachdem keine
Entscheidung eingelangt ist.
Da bis dato
ebenfalls noch keine Entscheidung des Landesgerichts Krems als Arbeits- und
Sozialgericht vorliegt, wird nunmehr gegen den Abweisungsbescheid die Berufung
eingebracht..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 Abs. 1 BAO bestimmt,
dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
§
308 Abs. 3 BAO ordnet an, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer
Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden muss.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Seitens
der Sachwalterin wird im Schreiben vom 23. September 2008 (Postaufgabetag
27. September 2008) lediglich ausgeführt, dass der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb gestellt werde, weil der
"Beschluss" (gemeint ist offensichtlich die Berufungsvorentscheidung) mit
3. September 2008 per Fax weitergeleitet worden sei, ohne entsprechenden
Hinweis auf die Dringlichkeit, sodass der Eindruck entstanden sei, der Beschluss
sei erst unmittelbar vor der Übermittlung der Entscheidung zugestellt
worden.
Wie
das Finanzamt bereits in seinem Bescheid vom 17. Dezember 2008 richtig
ausgeführt hat, liegt ein minderer Grad des Versehens nicht mehr vor, wenn
der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (sh. zB VwGH 30.4.2003, 2003/16/0002; 15.5.1997, 96/15/0101). Das
Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen
gleichzusetzen.
Erforderlich
ist es jedenfalls auch bei Vereinen für Sachwalterschaft, die
Kanzleiorganisation so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von
Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen
sichergestellt ist. Davon kann im Berufungsfall keine Rede sein. Wie in der
Berufung selbst ausgeführt wird, wurde die Berufungsvorentscheidung per Fax
weitergeleitet (unklar bleibt, wer Sender und Empfänger dieses Fax war).
Ganz offensichtlich wird daher kein Fristenbuch geführt, in das die zu
beachtenden Fristen eingetragen werden und somit deren Einhaltung sichergestellt
wird.
Damit ist aber als erwiesen
anzusehen, dass die Vorlageantragsfrist auf Grund eines Organisationsfehlers im
Verein für Sachwalterschaft nicht eingehalten worden ist. Daraus folgt
aber, dass das - dem Bw. zuzurechnende - Verschulden seines Sachwalters
über den minderen Grad des Versehens hinausgegangen ist.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Darauf hingewiesen wird im Übrigen, dass auch bei der
Erforderlichkeit einer materiellen Entscheidung die Berufung gegen den Bescheid
des Finanzamtes vom 28.2.2008 wohl abzuweisen gewesen wäre. Der VfGH hat
nämlich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, ausdrücklich
ausgeführt, dass die belangte Behörde für ihre
Entscheidungsfindung das Sachverständigengutachten heranzuziehen habe und
nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung davon abweichen
könne. Dem hat sich nunmehr auch der VwGH (sh. zB Erkenntnis vom
18.11.2008, 2007/15/0019) angeschlossen.
Da die Gutachten bezüglich des Zeitpunktes des
Eintritts der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, insbesondere in Hinblick auf die langjährige
Berufstätigkeit des Bw. als schlüssig anzusehen sind, wäre eine
Abweichung hiervon für die Berufungsbehörde nicht möglich
gewesen.
Wien, am 5.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-W/09
- Stammnummer
- 41254
- Gültig
- 05.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF