Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3925-W/02
Steuerpflicht eines “Altersversorgungszuschusses” der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3925-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall die Steuerpflicht eines sog. “Altersversorgungszuschusses” aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.).
Mit Erkenntnis vom 7.9.1990, 90/14/0093, hat der VwGH die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche.
Da die Mittel der Verwertungsgesellschaft aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw. stammen, resultieren, kann nichts anderes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 19. Mai 2003 über die Berufung des
WM., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, betreffend Einkommensteuer
1998 vom 26. Jänner 2000 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat neben
Pensionsbezügen und Einkünften aus selbständiger Arbeit im
Streitjahr aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der
Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (i.d.F.: V.A.M.)
Altersversorgungszuschüsse von ATS 233.520 erhalten.
Während in den Jahren vor
1998 die von der V.A.M. zugeflossenen Beträge als sonstige Einkünfte
versteuert wurden, wurde 1998 zwar die Tatsache des Zuflusses offen gelegt, die
in Rede stehenden Beträge aber als nicht steuerpflichtig
behandelt.
Im Einkommensteuerbescheid 1998
wurde die Steuerpflicht mit der Begründung bejaht,
Altersversorgungszuschüsse der V.A.M. stellten keinen von
Bundespräsident bewilligten außerordentlichen Versorgungsgenuss dar.
Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, sei lediglich abzuleiten,
dass ein vom Bundespräsidenten mit Entschließung bewilligter
außerordentlicher Versorgungsgenuss ("Ehrenpension") als freiwillige Rente
einzustufen sei. Aus diesem Erkenntnis könne keine Steuerfreiheit für
wiederkehrende Zuschüsse abgeleitet werden. Die
Altersversorgungszuschüsse der V.A.M. würden vielmehr als laufend
wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn der ihnen
zugrunde liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen
Entschluss beruhe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die gegenständliche Berufung, in der nochmals auf das bereits zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, verwiesen wurde. Es handle sich bei
den Altersversorgungszuschüssen aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen
der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.) um
Zuwendungen, die sich auf keine Gegenleistung gründen und auf einen
freiwilligen Entschluss des Zuwendenden zurückzuführen
seien.
Der Berufung beigelegt waren
ein Informationsschreiben der V.A.M., das unter Bezugnahme auf das bereits
mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis die Steuerfreiheit der
Altersversorgungszuschüsse bejahte, sowie Auszüge aus den
"SKE-Richtlinien der V.A.M", die die Freiwilligkeit der Gewährung
dokumentieren sollten. Die vollständigen Richtlinien wurden dem
Sachbearbeiter direkt durch die V.A.M. zur Verfügung gestellt.
In der am 19. Mai 2003
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde seitens der steuerlichen Vertretung nochmals auf das mehrfach zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, zur Steuerfreiheit einer
Ehrenpension verwiesen; ergänzend wurde ausgeführt, maßgeblich
für die Steuerfreiheit sei nicht, dass die Auszahlung der besagten Leistung
unter Beteiligung des Bundespräsidenten zu erfolgen habe, entscheidend sei
vielmehr, dass die Gewährung der Leistung selbst auf Freiwilligkeit beruhe,
wobei dann nach Fassung des Entschlusses die einzelnen Teilleistungen durchaus
verpflichtend sein könnten. Zusammenfassend sei dabei festzuhalten, dass
nur der Entschluss selbst auf Freiwilligkeit beruhen müsse.
Der Finanzamtsvertreter
führte hierzu aus, dass im gegenständlichen Fall keine Freiwilligkeit
vorliege. Die Leistungen, die die V.A.M. an den Berufungswerber erbringe,
beruhten vielmehr auf einer von ihm erbrachten Gegenleistung, die er als
Filmproduzent an die V.A.M. geleistet habe. Der Fond werde somit von Leistungen
derjenigen Steuerpflichtigen gespeist, die Verwertungsrechte an die V.A.M.
abgetreten hätten.
Die steuerliche Vertretung
entgegnete, dass zwar tatsächlich Mittel aus urheberrechtlich
geschützten Leistungen in die SKE einfließen, diese aber nur ein
kleiner Teilbereich der V.A.M. sei. Es werde vor allem darauf hingewiesen, dass
nicht nur Altersversorgungszuschüsse, sondern auch Leistungen anderer Art,
wie etwa Zuschüsse zu Krankenversicherungsprämien gewährt
würden. Es sei weiters in Rechnung zu stellen, dass die Freiwilligkeit
schon auf Grund des Punktes 1.3. der Richtlinien der SKE dokumentiert werde,
demzufolge auf Leistungen aus den SKE, welcher Art immer, kein durchsetzbarer
Rechtsanspruch bestehe. Der Zuschuss könne überdies jederzeit entzogen
werden; im Berufungsfall werde angeführt, dass der Zuschuss zwar nicht
entzogen, aber nunmehr um ein Drittel vermindert worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der V.A.M. handelt es sich
um eine sog. Verwertungsgesellschaft, die ihre Mittel aus der Nutzung
urheberrechtsrelevanter Werke durch Dritte bezieht. Die wesentlichsten Quellen
sind die "Leerkassettenabgabe" und das "Kabelweitersendeentgelt" (entnommen aus
der Homepage der V.A.M. im Internet, www.ocg.at).
Die Statuten des Vereines
"V.A.M., VERWERTUNGSGESELLSCHAFT FÜR AUDIOVISUELLE MEDIEN" in der Fassung
des Beschlusses der 19. ordentlichen Generalversammlung vom 10. Juli 2001 lauten
in den Punkten 1-3:
"1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1 Der Verein
führt den Namen "V.A.M., Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle
Medien" und ist eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz staatlich
genehmigte Verwertungsgesellschaft (Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport vom 31.12.1987, ZI 2432/17/IV/43/86;
zuletzt ergänzt/geändert mit Bescheid des Bundesministeriums für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12.12.1996, GZ
11.122/15III/1/96).
1.2. Der Verein hat
seinen Sitz in Wien.
1.3 Er erstreckt
seine Tätigkeit zum überwiegenden Teil auf das österreichische
Bundesgebiet.
1.4 Die Errichtung
von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist
zulässig.
2.
Zweck
2.1 Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die nach
dem Urheberrechtsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung sowie
gegenwärtigen oder künftigen internationalen Verträgen den in-
und ausländischen Berechtigten an Filmwerken (Laufbildern, Lichtbildern,
(audio)visuellen Produktionen aller Art) zustehenden Rechten
(Ausschließungsrechte, Vergütungs- und/oder
Beteiligungsansprüche) unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Verw. Ges.G (in Verbindung mit der UrhG Nov 1980) treuhändig (im eigenen
Namen, aber im Interesse der Berechtigten) im In- und Ausland nutzbar bzw.
geltend zu machen (wahrzunehmen). Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich
insbesondere auf Rechte/Ansprüche, die kraft Gesetzes oder aus sonstigen
Gründen nur durch eine Verwertungsgesellschaft (kollektiv) geltend gemacht
(wahrgenommen) werden können.
2.2 Der Verein
verfolgt weiters den Zweck der Förderung und Wahrnehmung der
künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen
aller an der Herstellung und Nutzung von visuellen und audiovisuellen
Produktionen beteiligten Personen.
2.3 Zum
Vereinszweck gehört insbesondere auch die Schaffung von sozialen und
kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen gemäß Art.II., Abs. 6.
UrhG, Nov 1980 idF. Nov 1986.
3.
Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen
sind:
Der beabsichtigte
Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht
werden:
3.1 Der Verein
verfolgt die Verwirklichung des Vereinszweckes als Verwertungsgesellschaft
aufgrund der ihm von seinen Mitgliedern und sonstigen Wahrnehmungsberechtigten
übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche). Der Verein wird
auch durch die Verbindung mit den gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgenden
in- und ausländischen Unternehmen (insbes. Verwertungsgesellschaften)
tätig. Dies wird durch Abschluss von
Gegenseitigkeits(Vertretungs)Verträgen erreicht.
3.2 Die zur
Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel werden
aufgebracht durch:
3.2.1. Erträge
aus der Wahrnehmung der dem Verein übertragenen (eingeräumten) Rechte
(Ansprüche) und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten;
3.2.2. Subventionen
und sonstige Zuwendungen öffentlicher Stellen und Einrichtungen;
3.2.3. Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
3.3. Zu den
Tätigkeiten des Vereines zählen weiters die Herausgabe von
Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung
und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im
Begutachtungsverfahren, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die
Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen und
Maßnahmen jeder Art. Der Verein kann insbesondere Rahmen- und
Gesamtverträge abschließen, Satzungen nach dem Verw.Ges.G beantragen
und Tarife aufstellen.
3.4. Der Verein ist
insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen
gesetzlichen Bestimmungen (Erhebung von Verbandsklagen)
legitimiert."
§ 42 UrhG (Leerkassettenvergütung, nunmehr §
42b) lautet:
"(1) Ist von einem
Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten
Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu
erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger
zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf
eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn
Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr
kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger,
die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild-
oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
(2) Ist von einem
Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder
ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat
der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(Reprographievergütung),
1. wenn ein
Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt
(Gerätevergütung) und
2. wenn ein
Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung,
Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen
betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten
(Betreibervergütung).
...
(5)
Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
..."
Die Rechtsgrundlage für die Schaffung von sozialen und
kulturellen Einrichtungen wird durch Art. II UrhG Nov. 1980 idF BGBl 375/1986
geschaffen; dieser lautet:
"Anwendung des
Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für
Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf
Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu
machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit
für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht
schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der
Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend
anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher
gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen
Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6
und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a) Das gleiche
gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken
und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu
machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen
Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. im Abs. 1 nicht
genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die
Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können
Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für
Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des
Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der
Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich
zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer
Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere
Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben
bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem
Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen,
mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere
wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung
gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
...
(5)
Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem
Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der
Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese
österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland
haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten
den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6)
Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1 a) können für ihre
Bezugsberechtigten und deren Angehörige
a) sozialen
Zwecken und
b) kulturellen
Zwecken
dienende
Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften,
die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen
nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich
Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die
angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen, haben Einrichtungen nach
lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der
Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf
entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen."
Somit besteht für die
V.A.M. eine Verpflichtung zur Schaffung derartiger Einrichtungen, wobei als
Begünstigte hieraus nur Bezugsberechtigte und deren Angehörige in
Betracht kommen.
Ein bestimmter Prozentsatz der
von der Verwertungsgesellschaft vereinnahmten Vergütungen kommt
gemäß den "Allgemeinen" und "Besonderen Verteilungsplänen" des
Vereins derartigen sozialen und kulturellen Einrichtungen (i.d.F.: SKE)
zugute.
Im besonderen Teil der SKE-Richtlinien sind die
Voraussetzungen für den Bezug von sozialen Zuschüssen - hierzu
zählen auch die vom Bw. bezogenen Altersversorgungszuschüsse -
geregelt. Nach Punkt 1.2. können
"grundsätzlich
... Zahlungen nur an natürliche Personen erbracht werden, deren Wohnsitz in
Österreich liegt, die eine mindestens zwölfjährige, der
Antragstellung unmittelbar vorangehende, ununterbrochene und gewerbliche
Tätigkeit als Filmproduzent nachweisen können, diese überwiegend
in Österreich ausüben bzw. ausgeübt haben und die mindestens
bereits seit zwölf Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ohne
Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der V.A.M. sind sowie vor Gewährung
einer Leistung aus den SKE bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz)Verteilung
der V.A.M. Zahlungen in einer bestimmten, vom Vorstand festzulegenden Höhe,
erhalten haben."
Gemäß Punkt 3.1.
können Wahrnehmungsberechtigten, die das 65. (Männer) bzw. 60.
(Frauen) Lebensjahr vollendet haben, ein Altersversorgungszuschuss gewährt
werden, sofern der Antragsteller bereits eine Pension von einer
öffentlichrechtlichen Körperschaft erhält.
Nach Punkt 3.4.1. wird die
Höhe des Altersversorgungszuschusses vom Vorstand der V.A.M. jährlich
beschlossen. Ab 15.000 Punkte hat der Antragsteller bzw. der
Wahrnehmungsberechtigte Anspruch auf die volle Höhe des
Altersversorgungszuschusses, bei über 7.500 Punkte auf die Hälfte,
darunter besteht kein Anspruch.
Die Punkte 3.4.3.ff
schließlich regeln den Anspruch von Rechtsnachfolgern (Witwe/r oder
Lebensgefährten).
Der Bw. stützt die
Steuerfreiheit der in Rede stehenden Beträge v.a. auf das VwGH-Erkenntnis
vom 16.12.1997, 93/14/0023, in dem der Gerichtshof folgende Aussagen
trifft:
"Der Gerichtshof
teilt aber auch die "der Vollständigkeit halber" erwähnte Ansicht der
belangten Behörde nicht, daß der außerordentliche
Versorgungsgenuß als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1
EStG 1988 mangels Freiwilligkeit steuerpflichtig wäre.
Zu Recht
stützt sich die belangte Behörde zunächst zur Frage nach dem
Charakter von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988
auf Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Aufl, 418 (vgl auch 4. Aufl, 505), wonach
wiederkehrende Bezüge, die als sonstige Einkünfte mit der Rechtsfolge
des § 29 verknüpft werden sollen, voraussetzten, daß die
einzelnen Leistungen auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund und einen
einmaligen Entschluß des Zuwendenden zurückgehen. Die belangte
Behörde stellt auch nicht in Abrede, daß die Zuerkennung der
Ehrenpension im Beschwerdefall im Entscheidungsprozeß freiwillig und nicht
als adäquate Gegenleistung für eine allfällige Leistung des
Rentenempfängers erfolgt sei. In der Folge, dh nach erfolgter Entscheidung
(des Bundespräsidenten), seien die Bezüge aber nicht mehr freiwillig,
sondern einer Verpflichtung entsprechend gezahlt worden.
Geht
man aber nun davon aus, daß wiederkehrende Bezüge im Sinne des §
29 Z 1 EStG 1988 auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund und einem
einmaligen Entschluß des Zuwendenden beruhen müssen, so muß es
- um von freiwillig gewährten wiederkehrenden Bezügen sprechen zu
können - genügen, daß der ihnen zugrunde liegende einheitliche
Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluß beruht, weil
andernfalls wiederkehrende Bezüge nach erfolgtem Entschluß niemals
als freiwillig beurteilt werden könnten, die gesetzliche Bestimmung des
§ 29 Z 1 EStG 1988, wonach wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig
gewährt werden, nicht steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich
hätte. Der Gerichtshof teilt dementsprechend - vorausgesetzt, daß
auch kein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht - die
Ansicht von Stoll, aaO, 445, daß selbst Bezüge, die sich auf eine
besondere - freiwillige - Vereinbarung gründen, nicht auf eine
Verpflichtung, sondern letztlich den freiwilligen Entschluß des
Zuwendenden zurückzuführen sind und daher als freiwillige Rente
gelten, obwohl die einzelnen Teilleistungen im Hinblick auf die (bereits)
erfolgte Vereinbarung nicht (mehr) freiwillig erbracht
werden."
Darüber hinausgehend hat
der Gerichtshof jedoch im Erkenntnis vom 7.9.1990, 90/14/0093, die Steuerpflicht
der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung
könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher
Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des
Empfängers der Zuwendung entspreche. Das erkennbare Ziel der Gewährung
einer Treueprämie sei es, treue ehemalige Vertragsärzte für deren
Tätigkeit weiter zu entschädigen und zwar für Leistungen, die sie
während ihres Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die
Treueprämie stelle sich daher als (weitere) Gegenleistung für
Leistungen der Ärzteschaft im Rahmen des Gesamtvertrages dar und habe
dessen Aufrechterhaltung zumindest gefördert.
Von dieser Ansicht ist der VwGH
auch in obigem Erkenntnis vom 16.12.1997 nicht abgegangen, wenn er die
Fälle, in denen ein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten
besteht, als von der Steuerfreiheit nicht umfasst ansieht.
Nichts anderes kann für
die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. Die Mittel
der V.A.M., die zum Teil auch die SKE gespeist haben, resultieren aus der
Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw.
stammen. Hierauf hat der Finanzamtsvertreter im Rahmen der mündlichen
Verhandlung zu Recht hingewiesen. Als Bezieher der "SKE-Leistungen" kommen nur
Bezugsberechtigte und dessen Angehörige in Betracht. Die SKE-Richtlinien
regeln die Voraussetzungen für Zahlungen. Verwiesen sei insbesondere auf
Punkt 1.2. der SKE-Richtlinien, wonach bereits vor Gewährung von Leistungen
aus den SKE laufende Zahlungen für (Lizenz)Verteilung zugeflossen sein
müssen und auf die in 3.4.1. normierte Voraussetzung einer
Mindestpunkteanzahl.
Es kann somit auch hier
eindeutig davon gesprochen werden, dass der Zuwendung eine gleichwertige
Leistung des Empfängers der Zuwendung entspricht.
Wien,
am 20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3925-W/02
- Stammnummer
- 4124
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF