Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2277-W/08
Ermittlung des Insolvenzausfallgeldes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2277-W/08vom 04.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 7. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 2008, da von einem der Arbeitgeber des
Berufungswerbers (Bw.) ein berichtigter bzw. neuer Lohnzettel übermittelt
worden sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 führte der Bw. aus,
dass in der Berechnung der diesbezüglichen Arbeitnehmerveranlagung seitens
der A.GmbH zwei mal Einkünfte angesetzt worden seien, obwohl er im Jahr
2006 seitens der A.GmbH nur einen Betrag in Höhe von € 3.863,00
bekommen habe. Der im Bescheid angesetzte Betrag in Höhe von
€ 12.925,20 sei falsch.
Im Jahr 2007 habe er ein zweites Mal von der A.GmbH einen
Betrag erhalten, welcher auch im Jahre 2007 angesetzt worden sei.
Das Finanzamt stellte Ermittlungen betreffend die
Einkünfte des Bw. an und erließ schließlich eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, in dem es dem
Bw. mitteilte, dass es an die Abrechnungen des Insolvenzausgleichsfonds gebunden
sei. Bei der Ermittlung der Einkünfte sei nicht der Zufluss durch den
Insolvenzfond maßgebend, sondern der Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung
erbracht worden und für den der Lohn abzurechnen gewesen sei.
Die Firmen B.GmbH und die C.GmbH haben im Jahr 2006 Konkurs
eröffnet und sei aus den Mitteln des Insolvenzausfallgeldfonds
Insolvenzausfallgeld zuerkannt worden. Somit seien für die Firma C.GmbH
für die Monate Oktober bis Dezember 2006 € 4.872,00 und für
die B.GmbH für die Monate Februar bis April 2006 € 3.844,00 zur
Auszahlung gelangt.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass
die von der A.GmbH angesetzten Beträge in einer Gesamtsumme von
€ 12.925,20 nicht zuträfen. Im Jahre 2006 habe er für nicht
ausbezahlte Löhne der B.GmbH € 3.863,00 und der C.GmbH
€ 4.891,00 erhalten.
In weiterer Folge wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
vorgelegt und die A.GmbH um Aufklärung und detaillierte Darstellung der
bezogenen Gelder des Berufungswerbers ersucht.
Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wurde
schließlich der seitens der A.GmbH (nunmehrige E.GmbH) berichtigte
Lohnzettel für das Jahr 2006 vom 20. Mai 2009 dem
Berufungswerber (Bw.) zur etwaigen Stellungnahme übermittelt.
In einem telefonischen Gespräch vom
3. Juni 2009 teilte der Bw. mit, dass die Zahlen des berichtigten
Lohnzettels der E.GmbH stimmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 normiert:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
|
1.
|
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag
730 Euro übersteigt,
|
2.
|
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
|
3.
|
im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69
Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
|
4.
|
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs.
1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
|
5.
|
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Dass der Bw. im streitgegenständlichen Jahr mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen hat, steht außer Streit. Lediglich seine
Einkünfte, die er von der A.GmbH für das Jahr 2006 erhalten
hatte, bedurften einer neuerlichen Ermittlung.
Soweit der Bw. in der Berufung vorbringt, er habe im
Jahr 2006 seitens der A.GmbH nur einen geringeren Betrag erhalten, ist
darauf hinzuweisen, dass der Bw. schon in seinem Vorlageantrag die Höhe der
von der A.GmbH ausbezahlten Gelder korrigiert hat.
Was den im Jahr 2007 von der A.GmbH erhaltenen Betrag
angeht ist dieser Einwand für das streitgegenständliche Jahr nicht
relevant, da, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung schon zutreffend
ausgeführt hat, bei der Ermittlung der Einkünfte im
gegenständlichen Fall nicht der Zufluss seitens der A.GmbH, sondern der
Zeitraum, indem die Arbeitsleistung erbracht wurde, maßgebend ist.
Wenn nun der Bw. hinsichtlich des berichtigten Lohnzettels
vom 20. Mai 2009 angibt, dass die Beträge zutreffen, so sind
diese anzusetzen und den anderen nicht strittigen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit des Bw. hinzuzurechnen.
Es war demnach wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2277-W/08
- Stammnummer
- 41232
- Gültig
- 04.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF