Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0126-W/09
Kein Vorsteuerabzug ohne Konkretisierung der an das Unternehmen erbrachten Umsätze und Vorlage der entsprechenden Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-W/09vom 04.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Schubert
& Schaffler RechtsanwaltsgmbH, 1080 Wien, Alserstraße 13, vom
8. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen
Wr. Neustadt vom 26. September 2008 betreffend Umsatzsteuer 2007
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Umsatzsteuer 2007
in Höhe des Vorsteuerbetrages von 2.504,94 € gutgeschrieben wird.
Im übrigen bleibt der Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte einen Gewerbebetrieb,
der in Folge der Konkurseröffnung am 21. November 2006 geschlossen wurde.
Der Konkurs wurde am 26. Juni 2007 aufgehoben.
Am 25. August 2008 reichte der steuerliche Vertreter des
Bw. eine Umsatzsteuererklärung für 2007 ein, ohne bei den
Umsätzen oder Vorsteuern Beträge einzusetzen (Leermeldung). Es erging
demgemäß ein Bescheid vom 26. September 2008, mit dem die
Umsatzsteuer 2007 mit 0,00 € festgesetzt wurde. Der bisher
gutgeschriebene Betrag von 5.066,77 € wurde gleichzeitig
nachgefordert.
Der Bw. brachte eine Berufung ein und führte aus, er
habe im Jahr 2007 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehabt. Die
Umsatzsteuernachforderung sei daher nicht nachvollziehbar. Aus dem Bescheid sei
nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Nachforderung festgesetzt worden
sei. Es habe keine umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge gegeben.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 erläuterte das
Finanzamt, dass der bekämpfte Umsatzsteuerbescheid ohnehin der
eingereichten Steuererklärung Rechnung getragen habe. Zur
Rückforderung des Guthabens von 5.066,77 € sei es gekommen, weil
in zwei Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner - März 2007 und
April - Juni 2007 jeweils Vorsteuern beantragt worden seien. Diese
Vorsteuerbeträge seien in der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht
angeführt gewesen. Falls eine Berücksichtigung dieser Vorsteuern im
Umsatzsteuerbescheid beantragt werde, sei ein Nachweis durch entsprechende
Belege, Dokumente und Buchhaltungsunterlagen erforderlich.
Um die Berufung ergänzen zu können, beantragte
der Bw. daraufhin die Übersendung von Ablichtungen der
Umsatzsteuervoranmeldungen samt Beilagen.
Das Finanzamt übermittelte die gewünschten
Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem Hinweis, dass diese von der Masseverwalterin
beim damals zuständigen Finanzamt eingebracht worden seien und die
gegenständlichen Guthaben vom Finanzamt ausbezahlt worden seien.
In der Folge brachte der Bw. eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung ein, in der ein Vorsteuerbetrag von
5.066,77 € ausgewiesen wurde, ohne Bezug habende Unterlagen
beizulegen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2008 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass der in der berichtigten Steuererklärung geltend
gemachte Vorsteuerbetrag nicht näher erläutert und auch nicht durch
Belege nachgewiesen worden sei.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, da er die Bezug habenden Belege bereits bei
der Masseverwalterin angefordert, jedoch noch nicht erhalten habe.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2009
übermittelte der Bw. an das Finanzamt eine von der Masseverwalterin
erstellte Einnahmen-Ausgaben-Liste betreffend den Zeitraum des Konkursverfahrens
sowie ein Konvolut von Belegen. Ausgeführt wurde dazu, dass es sich um
Vorsteuern betreffend Masseforderung der Masseverwalterin handle. Diese
Beträge seien nicht vom Bw. zu bezahlen. Das Finanzamt wäre
verpflichtet gewesen, die Belege direkt von der Masseverwalterin zu holen, da
diese die Umsatzsteuererklärungen unterschrieben habe und die Vorgänge
während der Masseverwaltung realisiert worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2007 wurden
Umsätze und Vorsteuer erklärungsgemäß mit Null ausgewiesen.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens beantragte der Bw. in einer berichtigten
Umsatzsteuererklärung den Abzug von 5.066,77 € als Vorsteuer -
analog zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1 - 3/07
und 4 - 6/07. Über Aufforderung des Finanzamtes, den Anspruch auf
Vorsteuerabzug durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, übermittelte
der Bw. an die Abgabenbehörde ein Konvolut von Unterlagen, darunter
folgende im Jahr 2007 ausgestellte Rechnungen (in Euro):
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|
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Netto
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USt
|
9.1.2007
|
Wien Energie, Gas
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85,77
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17,15
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9.1.2007
|
Wien Energie, Strom
|
38,65
|
7,73
|
19.2.2007
|
Akten-Center
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323,29
|
64,66
|
23.5.2007
|
Insolvenzschutzverband
|
179,86
|
35,97
|
21.5.2007
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KSV1870
|
1.078,81
|
215,76
|
7.5.2007
|
Masseverwalterin (abzügl. Anzahlung)
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10.368,37
|
2.073,67
|
9.5.2007
|
Steuerberater
|
450,00
|
90,00
|
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Summe
|
|
2.504,94
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Rechnungen müssen gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG folgenden Angaben enthalten: 1. Namen und Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. Namen und Anschrift des
Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; 5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG)
und den anzuwendenden Steuersatz; 6. den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu
enthalten: - das Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig
vergeben wird; - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht,
die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bzw. in welcher
Höhe dem Bw. ein Vorsteuerabzug zusteht.
Der Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der
leistende Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen hat. Die
vom Bw. vorgelegten Unterlagen wurden von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz überprüft. Die in obiger Tabelle aufgelisteten Rechnungen
erfüllen die Voraussetzungen des § 11 UStG und vermitteln dem Bw.
einen Anspruch auf Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt
2.504,94 €.
Im übrigen ist zum Schriftsatz der Masseverwalterin im
Konkurs des Bw. vom 9. März 2007, mit dem Kosten von
122,50 € (inklusive 20,42 € Umsatzsteuer) verzeichnet
werden, festzustellen, dass es sich hierbei um einen an das Bezirksgericht
gerichteten Einspruch und nicht um eine Rechnung an den Bw. als
Leistungsempfänger handelt. Der in der Einnahmen-Ausgaben-Liste der
Masseverwalterin aufscheinende Vorsteuerbetrag von 20,42 € ist daher
mangels einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG nicht
abziehbar.
Das Schreiben des Alpenländischen Kreditorenverbandes
für Kreditschutz und Betriebswirtschaft vom 9. Mai 2007, in dem um
Überweisung eines vom Gericht zugesprochenen Betrages ersucht wird, ist
ebenfalls nicht als umsatzsteuerliche Rechnung anzusehen. Es fehlen die Angabe
der Art und des Umfangs der Leistung, die Angabe des Tages oder des Zeitraumes
der Leistung, die Angabe des Netto-Entgelts und des Steuersatzes sowie eine
fortlaufende Nummer.
Weitere im Jahr 2007 ausgestellte Urkunden, die
gegebenenfalls als Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG in Frage
kommen, waren in dem vom Bw. an die Abgabenbehörde übermittelten
Konvolut nicht enthalten.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass
gemäß
§ 138 BAO die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119
BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern
und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Unterlagen sind
auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Zu beachten ist
darüber hinaus, dass die in § 115 Abs. 1 BAO normierte
amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde generell bei
Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund tritt
(Ritz, BAO, § 115 Tz 12).
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche
subjektive Beweislastregeln. Im allgemeinen wird aber die Abgabenbehörde
letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die
Tatsachen tragen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu
können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch
aufheben oder einschränken (Stoll,
BAO-Kommentar, S 1561).
Im Sinne dieser Ausführungen ist es bei
Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzuges - also einer abgabenrechtlichen
Begünstigung - Sache des Bw., an sein Unternehmen ausgeführte
Leistungen zu konkretisieren und nachzuweisen, dass Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden. Nach Lehre und Judikatur gilt generell
das Vorliegen einer formgerechten Rechnung iSd § 11 UStG als
materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung des Vorsteuerabzuges. Unternehmer,
die keine entsprechende Rechnung vorweisen können, sind vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen (Ruppe, UStG,
§ 12 Tz 46).
Der Bw. hat Rechnungen für an sein Unternehmen
erbrachte Umsätze, die in der Tabelle angeführt sind, vorgelegt. Nur
diese Umsätze können für den Vorsteuerabzug (insgesamt
2.504,94 €) berücksichtigt werden. Für einen darüber
hinausgehenden Vorsteuerabzug fehlen jegliche Voraussetzungen.
Dem Berufungsbegehren war teilweise Folge zu geben.
Wien, am 4.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-W/09
- Stammnummer
- 41226
- Gültig
- 04.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF