Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1597-W/09
Keine Aussetzung der Einhebung, wenn die Berufung des maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides abschließend erledigt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1597-W/09vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. März 2009
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
13. Februar 2009 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitig mit seinem Vorlageantrag vom
18. Dezember 2008 betreffend Haftungsbescheid vom
1. September 2008 brachte der Bw. einen Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung (Aussetzung der Einhebung) bezüglich der
haftungsgegenständlichen Abgaben ein.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2009 wies das Finanzamt
den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Haftungsschuld bestehe. Eine Besicherung müsste
vorgelegt werden. Außerdem werde das Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid voraussichtlich nicht erfolgreich sein.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen
Interessen entgegenstünden. Es lägen keine Gründe vor, die eine
Einbringlichmachung vereiteln könnten.
Nach der Rechtsprechung stelle eine bloße
Verzögerung der Abgabeneinbringung der Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung der Berufung nicht entgegen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
erscheine es, dass den Bw. die Zahlung ungleich höher belasten würde,
sollte er die Abgabenschuld tatsächlich nicht schulden. Sollte er
tatsächlich in Anspruch genommen werden, so sei seine Verbindlichkeit zu
verzinsen, so dass der Behörde an der späteren Zahlung kein Nachteil
erwachse.
Die Bescheidbegründung betreffend die
Erfolgsaussichten sei im Hinblick auf die teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung wohl nicht sachlich.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom
25. Mai 2009 gab das Finanzamt der Berufung gegen den dem
Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Haftungsbescheid statt und hob diesen
auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
212 a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.
5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der
Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Nach
§ 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Beschwerdeführers
die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht
zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung
aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der
mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den
Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
wäre.
Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch den Verwaltungs-
oder Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit einer an den Gerichtshof
herangetragenen Beschwerde zuerkannt werden.
In Hinblick auf die Zielsetzung des Bw. war das Finanzamt
im Recht, den Antrag des Bw. als Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO zu werten.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit keine Voraussetzung des
§ 212a BAO.
Weiters kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen
werden, weshalb das Finanzamt von der Aussichtslosigkeit der Berufung gegen den
Haftungsbescheid ausgeht. Diesbezüglich liegt ein Begründungsmangel
vor.
Dies ist jedoch nicht entscheidungswesentlich.
Wesenlich ist jedoch, dass, wie im Sachverhalt
ausgeführt, das Finanzamt mit zweiter stattgebender
Berufungsvorentscheidung den Haftungsbescheid vom 1. September 2009
aufgehoben hat. Das Rechtsmittelverfahren ist damit abgeschlossen.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage durfte daher
mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses kein positiver Bescheid erlassen
werden, mit dem die Einhebung der Abgaben ausgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1597-W/09
- Stammnummer
- 41200
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF