Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1596-W/09
Keine Aussetzung der Einhebung, wenn die Berufung gegen den maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheid bereits erledigt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1596-W/09vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Dezember 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. November
2008 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. September 2008 brachte der
Berufungswerber (Bw.) gleichzeitig mit seiner Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 1. September 2008 einen Antrag auf Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Abgaben ein, der als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gewertet wurde.
Mit Bescheid vom 25. November 2008 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die Berufung
gegen den Haftungsbescheid am selben Tag erledigt worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er hinsichtlich des
Haftungsbescheides einen Vorlageantrag eingebracht habe, weshalb die
Begründung des Abweisungsbescheides hinfällig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2009 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung der Aussetzungsantrag zwingend zu
erledigen gewesen sei und der Grund für die Aussetzung der Einhebung
weggefallen sei. Der Bw. habe aber gleichzeitig mit dem Vorlageantrag betreffend
Haftung einen neuerlichen Aussetzungsantrag eingebracht, über den gesondert
entschieden werde.
Dagegen beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom
25. Mai 2009 hob das Finanzamt den Haftungsbescheid vom
1. September 2008 auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
212 a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.
5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der
Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im
Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2008 betreffend die
Berufung gegen den Haftungsbescheid kein positiver Bescheid erlassen werden
durfte, mit dem die Einhebung der Abgaben ausgesetzt wird, zumal
gemäß Abs. 5 leg. cit. die Möglichkeit besteht, im Falle der
Einbringung eines Vorlageantrages einen neuerlichen Aussetzungsantrag
einzubringen.
Davon abgesehen wurde der dem Aussetzungsantrag zu Grunde
liegende Haftungsbescheid vom 1. September 2008 durch das Finanzamt mit
zweiter Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2009 aufgehoben, so dass kein
Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Angemerkt wird, dass eine aufschiebende Wirkung nur durch
den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit einer an den
Gerichtshof herangetragenen Beschwerde zuerkannt werden kann.
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Bw. war das Finanzamt
im Recht, den Antrag des Bw. als Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO zu werten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1596-W/09
- Stammnummer
- 41193
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF