Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0393-G/09
Wiederaufnahme des Verfahrens nach erfolgter Selbstberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-G/09vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alexander
Haas, Rechtsanwalt, 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 1, vom
30. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. April 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6.5.2004 sowie Vertragsnachtrag zur
Begründung von Wohnungseigentum vom 17.2.2005 erwarb die LV, nunmehr LAG,
(in der Folge kurz Bw. genannt) von der LB in Summe 109/212 Anteile am
Grundstück 392/6 KG, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an Top 2
und 2a (Pkw-Stellplatz) entsprechend dem Parifizierungsgutachten vom 31.1.2005
um den Gesamtkaufpreis von 30.872,-- €. Überdies erwarb die Bw. 12/220
Miteigentumsanteile der Grundstücke 392/8 sowie 394/8 je KG, welche im oa.
Kaufpreis mitumfasst waren.
Die Präambel im Vertragsnachtrag
lautet: Die Verkäuferin hat mit
Frau B. K. mit 1.4.2004 einen Anwartschaftsvertrag sowie mit der
LV mit 6.5.2004 einen Kaufvertrag
hinsichtlich Gstk. 392/6 KG geschlossen
und wird nunmehr einvernehmlich zwischen der Verkäuferin sowie der
LV in Abänderung dieses
Kaufvertrages der gegenständliche Vertragsnachtrag zur Begründung von
Wohnungseigentum geschlossen, wobei festgehalten wird, dass die
LV entgegen dem erwähnten
Kaufvertrag lediglich die im nunmehrigen Vertrag angeführten
Miteigentumsanteile erwirbt bzw. ihr diesbezüglich Wohnungseigentum
eingeräumt wird.
In Pkt. I des Vertragsnachtrages ist festgehalten, dass die
Verkäuferin auf dieser Liegenschaft die im Sachverständigengutachten
vom 31.1.2005 angeführten Wohnungseigentumsobjekte Top 1, 1a, 2 und 2a
errichtet hat. Weiters ist im
Vertragsnachtrag festgehalten, dass die Berichtigung des Kaufpreises bereits
erfolgt ist und dass die Übergabe und Übernahme des
Vertragsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz der Käuferin bereits
vollzogen wurde.
Die Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag wurde im
Wege der Selbstberechnung am 13.8.2004 an das Finanzamt abgeführt.
Im Zuge einer Erhebung durch das Finanzamt bei der Gemeinde
P wurde Folgendes festgestellt: Das Bauansuchen für die Errichtung
eines Doppelwohnhauses wurde am 20.5.2003 bei der Gemeinde eingebracht.
Bauwerber war LB. Ebenso wiesen der Einreichplan und die Baubeschreibung
die LB als Bauwerber auf. Der Baubeginn war lt. der Bauplakette Nr. 226 am
5.4.2004 erfolgt.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens seitens des
Finanzamtes teilte die Bw. mit, dass durch die Miteigentümer
kein gemeinsamer Beschluss betreffend
die Errichtung bzw. Planung des Projektes gefasst worden sei. Eine
Gründungsversammlung der Miteigentümer habe nicht stattgefunden. Das
Gebäude sei von der LB geplant worden, Auftraggeber sei die Bw. gewesen.
Für die Errichtung des Gebäudes sei kein Fixpreis vereinbart worden.
Die am Bau beteiligten Firmen seien zur Durchführung der jeweiligen
Arbeiten im Namen der Bw. beauftragt worden und sei auch die Rechnungslegung an
die Bw. erfolgt. Die Errichtungskosten hätten 116.592,-- € betragen.
Diesem Schreiben war der Baubewilligungsbescheid vom 17.7.2003 (Bewilligung
erteilt der LB) beigelegt.
Mit Bescheid vom 26.4.2007 erfolgte seitens des Finanzamtes
die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass die Bw. das Grundstück gekauft habe
und auf diesem Grundstück das Haus in Eigenregie habe bauen lassen. Die
komplette Planung, Errichtung sowie Bezahlung des Bauvorhabens sei über die
Bw. abgewickelt worden. Die Verkäuferin sei in den Bauvorgang nicht mehr
involviert gewesen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet
auszugsweise:
Abs. 1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme
eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Abs. 4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Aus der Textierung ergibt sich somit, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nur möglich ist, wenn ein mit Bescheid
abgeschlossenes Verfahren vorgelegen hat.
Da im gegenständlichen Fall jedoch eine
Selbstberechnung der Abgabe stattgefunden hat, ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht möglich.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage stattzugeben und der Wiederaufnamebescheid vom 26.4.2007
aufzuheben.
Graz, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-G/09
- Stammnummer
- 41191
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF