Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3758-W/08
Rückzahlungsantrag nach Schuldenregulierungsverfahren für Abgaben, die vor Insolvenz entstanden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3758-W/08vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch Zmuck
& Kislinger Steuerberatung OEG, 8010 Graz, Plüddemanngasse 67b,
vom 18. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
14. März 2006 über die teilweise Abweisung eines Antrages auf
Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. März
2006 beantragte A.B. (in weitere Folge: Bw.) bzw. sein steuerlicher Vertreter
elektronisch die Rückzahlung eines Betrages von € 2.068,74.
Mit Bescheid des damals
zuständigen Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. März 2006 wurde das
Ansuchen um Rückzahlung teilweise abgewiesen, da das Guthaben aus der
Veranlagung der Einkommensteuer 2003 den Zeitraum vor Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens betreffe und daher mit den Konkursforderungen
aufzurechnen sei.
In der dagegen beim Finanzamt
Graz-Stadt eingebrachten Berufung vom 18. April 2006 führte der Bw. aus,
dass am 19. März 2004 beim Bezirksgericht über ihn unter der Aktenzahl
1/03 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Die zu diesem
Zeitpunkt offene Steuerschuld stamme aus der langjährigen
Unternehmertätigkeit des Bw. Das nunmehr entstandene Steuerguthaben habe
mit dieser Steuerschuld nichts zu tun, sondern stamme aus zu viel einbehaltener
Lohnsteuer, die für den Steuerpflichtigen bei einer richtigen Besteuerung
durch das abzuführende, den Steuerpflichtigen anstellende Unternehmen nicht
abzuführender Gehalt gewesen wäre. Das fragliche Steuerguthaben stelle
Gehalt des Antragstellers dar, das jedenfalls zur Vorbereitung und auch
Erfüllung seines Zahlungsplanes zur Verfügung gestanden
wäre.
Am 24. Juni 2004 sei der
Zahlungsplan mit einer Quote von 6 % angenommen worden. Wäre das
Steuerguthaben in dieser Zeit am Konto des Bw. gebucht worden, wäre der
Masseverwalter zur Verhinderung der Gläubigerbegünstigung verpflichtet
gewesen, eine Gegenverrechnung mit einer bestehenden Steuerschuld zu verhindern.
Nach Annahme des Zahlungsplanes sei das Finanzamt jedenfalls nicht berechtigt,
diese Beträge zurückzubehalten, da sie jedenfalls zur Erfüllung
des Zahlungsplanes aller Gläubiger dem Schuldner zur Verfügung stehen
müssen und auszuzahlen seien, da sie auch in keinerlei ursächlichem
Zusammenhang mit der in der Konkursforderung des Finanzamtes Graz-Stadt
angemeldeten Steuerschuld stehen, sondern vielmehr Gehaltszahlungen darstellen,
die vom Arbeitgeber des Steuerschuldners zu viel abgeführt worden seien
bzw. im Steuerausgleich dem Bw. jedenfalls persönlich zustehen.
Außerdem sei nicht der Steuerzeitraum zu beachten, sondern die Auszahlung
bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift nach Annahme des Zahlungsplanes, womit jede
Gegenrechnung mit Forderungen aus dem Konkursverfahren nicht rechtens
sei.
Es werde daher beantragt, das
dem Bw. zustehende Steuerguthaben aus 2003 in voller Höhe
auszuzahlen.
Am 10. August 2006 wurde der
Akt an das Finanzamt Wien 2/20, das ab 1. März 2007 die Bezeichnung
Finanzamt Wien 2/20/21/22 erhalten hat, abgetreten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 24. Juli 2008 wurde die Berufung mit
der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass das Guthaben aus der
Veranlagung der Einkommensteuer 2003 den Zeitraum vor Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens betreffe und daher mit den Konkursforderungen
aufzurechnen sei. Eine Trennung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und
nichtselbständiger Arbeit sei nicht vorgesehen, maßgeblich sei
lediglich, ob die Abgaben den Zeitraum vor oder nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens betreffen.
In dem dagegen innerhalb
offener Frist eingebrachten Vorlageantrag vom 4. September 2008 wird darauf
hingewiesen, dass das laut Steuerbescheid 2003 ergebende Abgabenguthaben von
insgesamt € 2.892,56 zu Unrecht einbehalten und nicht ausgezahlt werde.
Nach Wiederholung des in der
Berufung dargestellten Vorbringens ergänzte der Bw., dass mit Beschluss vom
10. August 2004 der am 24. Juni 2004 angenommene Zahlungsplan bestätigt
worden sei. Die Quote habe 6 % betragen, davon zahlbar 2,5 % in Form einer
Barquote, auszuschütten durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen ab
Rechtskraft der Konkursaufhebung; die restlichen 3,5 % zahlbar in 7
Halbjahresraten zu je 0,5 % beginnend mit 1. Juni 2005.
Die Finanzprokuratur sei in
diesem Verfahren Gläubiger auf Grund von Steuerforderungen gewesen, die
noch vor 2003 in den Jahren der Selbständigkeit des Bw. als
Einzelunternehmer entstanden waren. Mit der Forderung von gesamt €
46.519,92 habe die ausgezahlte Quote insgesamt € 2.926,44 betragen, die mit
23. Oktober 2004 mit einer Superquote von Einkommensteuer aus dem
unselbständigen Einkommen des Schuldners im Jahre 2003, nach dem Auflaufen
der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Beträge. Bei richtiger
laufender Bemessung der Lohnsteuer samt Absetzbeträgen, Werbungspausschale
etc. wären dem Bw. diese Beträge jedenfalls zur Verfügung
gestanden, um einerseits seinen Lebensunterhalt samt Alimentspflichten für
seine drei Kindern sowie sein Schuldenregulierungsverfahren zu bedienen.
Es folge daher der Antrag, den
vollen Guthabensbetrag auszuzahlen und den Bescheid vom 24. Juli 2008 in diesem
Punkt zu revidieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Nach
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird
§
215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§
215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist
§
215 Abs. 3 BAO: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes
Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten
derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
§
215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Zunächst ist zur Höhe
des beantragtes Rückzahlungsbetrages festzuhalten, dass nach Veranlagung
der Einkommensteuer 2003 am 3. Februar 2006 ein Saldo von € - 3.002,34 am
Abgabenkonto des Bw. aufscheint. Am 27. Februar 2006 wurde die vom Bw.
eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/05 mit einer
Lastschrift vom € 933,60 gebucht, die vom vorhandenen Guthaben abgezogen
wurde, sodass zum Zeitpunkt der beantragten Rückzahlung ein Betrag von
€ - 2.068,74 am Abgabenkonto als Guthaben ausgewiesen war. Im Fall eines
Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheint (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Somit war - auch wenn der Bw. im
Vorlageantrag einen Betrag von € 2.892,56 zum Gegenstand des
Verfahrens machen will - nur über das tatsächliche Guthaben von €
2.068,74 abzusprechen.
Der Hinweis, das entstandene
Steuerguthaben stamme aus zu viel einbehaltener Lohnsteuer, die für den
Steuerpflichtigen bei einer richtigen Besteuerung durch das abzuführende,
den Steuerpflichtigen anstellende Unternehmen nicht abzuführender Gehalt
gewesen wäre, kann der Berufung nicht zum Durchbruch verhelfen, da allein
die Frage ausschlaggebend ist, ob und in welcher Höhe ein am Abgabenkonto
aufscheinendes Guthaben allenfalls zurückgezahlt werden kann. Aus welchen
Bescheiden das Guthaben resultiert, ist für die Frage einer
Rückzahlung irrelevant.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 25.11.1998, 3 Ob 76/97s) tritt
die Tilgung einer Forderung mit Zugang der Aufrechnungserklärung
rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderungen einander erstmals
aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Daher können vor
Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenforderungen und Abgabengutschriften
selbst dann in voller Höhe aufgerechnet werden, wenn das Verfahren mittels
Zwangsausgleichs, Ausgleichs oder Entschuldung im Privatkonkurs endete und die
entsprechenden Quoten bereits entrichtet wurden (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0046).
Die Aufrechnungslage ist rückwirkend bereits vor der
Insolvenzeröffnung eingetreten. Die Verrechnung von Abgabenansprüchen
für Zeiträume vor der Konkurseröffnung ist ohne
insolvenzrechtliche Einschränkung zulässig (VwGH 28.1.2003,
2002/14/0079).
Daraus folgt, dass im
vorliegenden Sachverhalt konkursrechtliche Vorschriften der Aufrechnung der
Abgabengutschrift (Last- oder Gutschrift am Abgabenkonto) aus dem Jahr 2006 aus
der Einkommensteuerveranlagung 2003 mit fälligen Abgabenansprüchen der
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht entgegenstehen.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst
nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der
Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben
musste.
Strittig ist nach den
Ausführungen in der Berufung, ob die aus der Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 resultierenden Gutschriften (inklusive
Anspruchszinsen) in Höhe von € 2.892,56 vom 3. Februar 2006
gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.958,96, deren
Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt war, zu verwenden war
oder das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß
zurückzuzahlen gewesen wäre.
Da das Guthaben durch die am 9.
März 2006 erfolgte Wiederaufnahme der Einbringung der Umsatzsteuer November
1998 im Ausmaß von € 1.958,96 bis auf einen Betrag von € 109,78
wegfiel und nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, war der Rückzahlungsbetrag auf das verbleibende
Guthaben einzuschränken.
Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt in ständiger Rechtsprechung (VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) die
Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere
§§ 19, 20 KO und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des §
214 BAO zukommt. Der Einwand des Bw., dass eine Konkursforderung nicht mit einem
Guthaben, welches nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
entstanden sei, verrechnet werden könne, übersieht aber, dass diese
Einschränkung der Aufrechnung nur während der Dauer des
Konkursverfahrens gilt. Nach der Aufhebung des Konkurses kann sich der
frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die konkursrechtliche
Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl. Fischerlehner in SWK 2002, S 840,
mit dem Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, KO, §§ 19, 20, Rz.
14).
Mit Beschluss vom 10. August
2004 wurde der am 24. Juni 2004 angenommene Zahlungsplan vom Konkursgericht
bestätigt. Laut Insolvenzdatei wurde das Schuldenregulierungsverfahren
über das Vermögen des Bw. nach rechtskräftiger Bestätigung
des am 24. Juni 2004 angenommenen Zahlungsplanes aufgehoben. Die Aufhebung des
Schuldenregulierungsverfahrens ist laut Beschluss des Bezirksgerichtes für
ZRS vom 24. September 2004 rechtskräftig. Die vom Finanzamt amtswegig
vorgenommene Verrechnung unterlag somit nicht dem Aufrechnungsverbot des
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO.
Dem Hinweis auf eine
allfällige Begünstigung des Abgabengläubigers ist zu entgegnen,
dass es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes
Recht handelt, und nach § 214 Abs. 3 KO selbst die Befriedigung eines
Konkursgläubigers, der auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung
zu beanspruchen hatte, keine Pflicht zur Rückzahlung des Erlangten
begründet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3758-W/08
- Stammnummer
- 41185
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF