Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0199-I/09
Mittelpunkt der Lebensinteressen (Beweiswürdigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-I/09vom 02.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 19. September 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) wandte in seiner Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ein, im Jahr 2007 im
Ausland gearbeitet und seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Da
er Eigentümer einer Wohnung in B gewesen sei, habe er diese als
Zweitwohnsitz "angemeldet" gelassen. Mit seiner Lebensgefährtin habe er im
Jahr 2007 "keinen gemeldeten Haushalt" gehabt.
Den Ausführungen des Bw. wurde in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamts "entgegen gehalten": Die aufrechte
Partnerschaft im Jahr 2007 werde durch die Angaben der Partnerin in deren
Einkommensteuererklärungen der Jahre 2006 und 2007 ausreichend
dokumentiert. Es habe bis 30.10.2008 ein "gemeinsamer Haushalt" in der C, Top I,
bestanden (der Umzug in die Top II habe laut vorliegender Meldebestätigung
erst am 30.10.2008 stattgefunden). Die Beibehaltung der Zulassung von drei
Fahrzeugen in Österreich im Jahre 2007 (eines der Fahrzeuge sei erst am
9.5.2007 zugelassen worden) lasse auf die Beibehaltung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen schließen. Österreichische Arbeiter, die sich
für mehrere Monate durchgehend in der Schweiz aufhielten, unterlägen
dem Besteuerungsrecht Österreichs.
Nach dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag war sein
Beweggrund, in die Schweiz zu gehen, der, dass sich von 2006 auf 2007 die
"Partnerschaft getrennt" habe und sich dies womöglich mit der
Steuererklärung gekreuzt habe. Laut Auskunft des Schweizer Steuerberaters
bestehe nur die Möglichkeit, die ersten drei Monate, in der der Bw. seinen
Hauptwohnsitz noch in Österreich gehabt habe, zu berechnen. Fahrzeuge
bildeten noch keinen Lebenszweck, sondern Mittel zur Bewegung, die auf den
Zweitwohnsitz ("Top II") gemeldet worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Auszugehen ist von folgendem, als erwiesen
anzunehmendem Sachverhalt: Der Bw. war, wie sich aus den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung 2006 ergibt, bereits ab September 2006 in der
Schweiz tätig. Mit dem Schreiben vom 5.10.2008 hatte er auch gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 berufen. Über
Mängelbehebungsauftrag vom 13.1.2009 (betreffend die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006) teilte der Bw. mit, sich im Jahr
2007 von seiner Lebensgefährtin getrennt zu haben, die ihre eigene Firma
und Wohnung habe (Top I). Der Bw. besitze im selben Haus eine Wohnung (Top II),
die er während seines Aufenthaltes in der Schweiz als Zweitwohnsitz
angemeldet gehabt habe. Im Jahr 2007 habe er seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz
gehabt, da sein Hauptinteresse in seinem Job bestanden habe (und dieser zu
dieser Zeit in der Schweiz gewesen sei). In dieser Zeit habe er auch seine
Steuern, Krankenkasse usw. in der Schweiz bezahlt.
Aus den gleichzeitig vorgelegten Unterlagen ergibt sich,
dass der Bw. Top I (Eigentumswohnung
der D) vom 16.4. bis 10.12.2007 als Nebenwohnsitz und von 10.12.2007 bis
30.10.2008 wiederum als Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Seit 30.10.2008 ist Top II
Hauptwohnsitz (Auszug aus dem ZMR). Aus der "Wohnsitzbestätigung" der
Gemeinde E geht hervor, dass der Bw. vom 5.2.2007 bis 7.12.2007 in dieser
Gemeinde gemeldet war. Einer Abfrage vom 31.7.2007 zufolge war D zu diesem
Zeitpunkt "Unterkunftgeberin" des Bw. (ZMR). Unbestritten ist, dass D in den -
am 11.4.2007 bzw. 31.3.2008 eingereichten - Abgabenerklärungen der Jahre
2006 und 2007 von einer Partnerschaft mit dem Bw. ausgegangen ist.
Der Bw. arbeitete in der Schweiz zuletzt auf Grund einer am
5.3.2007 ausgestellten und bis 2.3.2008 gültigen
"Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die gesamte Schweiz", die zu
"unselbständiger Erwerbstätigkeit" berechtigte.
2.) Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich in keiner
Weise, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. im Jahre 2007 -
ungeachtet der nichtselbständigen Beschäftigung in der Schweiz - nicht
in Österreich gewesen wäre: der Bw. hatte die Eigentumswohnung
seiner Partnerin zwar vom 16.4.2007 bis
zum 10.12.2007 als seinen Nebenwohnsitz gemeldet, doch ergibt sich aus der
Bestätigung der Gemeinde E noch in keiner Weise, dass er den Wohnsitz in
der Schweiz als seinen Hauptwohnsitz angesehen hätte (bzw. dass der
Wohnsitz als ein solcher gemeldet gewesen wäre). Selbst nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz nahm er seinen Wohnsitz wiederum bei seiner
Partnerin (Top I). Der Bw. behauptet weder, dass sein Aufenthalt in der Schweiz
auf Dauer angelegt gewesen wäre, noch, dass er nach seinem "Kurzaufenthalt"
nicht wieder nach Österreich zurückzukehren dachte (und
schließlich, den Meldedaten entsprechend,
tatsächlich wieder in der seiner
Partnerin gehörigen Eigentumswohnung Wohnsitz genommen hat). Fahrzeuge
stellen zwar, wie der Bw. zutreffend ausführt, lediglich
Fortbewegungsmittel dar. Aus der Anmeldung des Fahrzeugs "F" im Mai 2007 im
Inland kann aber unbedenklich ein weiteres Beweisanzeichen dafür erblickt
werden, dass die engeren persönlichen Beziehungen des Bw. im Inland lagen.
Die weiteren Fahrzeuge (G, H) des Bw. blieben - dem Zentralen KFZ-Register
zufolge - im Inland zugelassen. Die Entrichtung von Steuern und Beiträgen
zur Sozialversicherung bildet eine Folge der nichtselbständigen
Betätigung des Bw. in der Schweiz. Schließlich kann auch aus dem
Umstand, dass der Bw. in der Schweiz beruflich tätig geworden ist, noch
nicht geschlossen werden, dass er - allein aus diesem Grund - stärkere
persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz unterhalten
hätte als zu Österreich. Der Bw. ist, sobald er seine Tätigkeit
in der Schweiz beendet hatte (7.12.2007; siehe Lohnausweis), umgehend nach
Österreich zurückgekehrt.
Der Bw. war daher im Jahr 2007 in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG
1988 sowie "ansässig" im Sinne des Abkommens zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, BGBl. Nr. 64/1975 (kurz: DBA).
3.) Das genannte Abkommen wurde mit Wirksamkeit ab der
Veranlagung 2006 bzw. 2007 geändert. Wesentliche Elemente sind der Entfall
der Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 4 DBA unter
gleichzeitiger Ausdehnung der Methode der Steueranrechnung durch Österreich
in Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Durch die
Ausweitung der Anrechnungsregel des Art. 23 Abs. 2 DBA auf
sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
Art. 15 Abs. 1 DBA ergibt sich für Personen, die zuvor nicht
unter den Grenzgängerbegriff gefallen sind, eine deutliche Erhöhung
der Steuerbelastung (Schuh,
Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und
Österreich, SWI 10/2006, 469).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
Österreich die vom Bw. erzielten Einkünfte (gemäß
Art. 15 Abs. 1 DBA) besteuern darf, nach Maßgabe des
Art. 23 Abs. 2 DBA aber jenen Betrag anzurechnen hat, der der in der
Schweiz gezahlten Steuer entspricht.
4. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Juni 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-I/09
- Stammnummer
- 41183
- Gültig
- 02.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF