Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3407-W/08
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages zur Einkommensteuer 1989
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3407-W/08vom 02.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1989
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit
25. April 1997 ein gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
abgeänderter Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Anbringen vom 3. Juli 2008 beantragte der Berufungswerber (Bw.)
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
betreffend den gemäß
§ 295 BAO abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989. Zum Wiederaufnahmegrund führte er an, es
sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden, dass der dem
genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid
gemäß
§ 188 BAO der "X AG RNF der Y
Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter" vom 10. Februar 1997
mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser
somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen
Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042).
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher
Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden
Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid
nicht über Bescheidcharakter verfüge, so könne diese Tatsache im
Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den
Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung
dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine Erledigung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005, welche dem
Antrag beigelegt wurde, geteilt.
Weiters wies der Berufungswerber darauf hin, dass die
Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führe.
In der Folge führte der Bw. zum Sachverhalt aus, dass
mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1989 die anteiligen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und ihm zugewiesen worden seien. Im
Jahr 1993 habe eine den Zeitraum 1989 bis 1991 betreffende
Betriebsprüfung begonnen, woraufhin das Finanzamt einen Bescheid
gemäß
§ 188 BAO an die "X AG RNF der Y
Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter" erlassen habe, wobei
hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber
dem Grundlagenbescheid getroffen worden sei.
Gegen den Bescheid vom 10. Februar 1997 sei
zeitgerecht Berufung erhoben worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Oktober 2002 sei der Grundlagenbescheid bestätigt und die
Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Dagegen sei wiederum innerhalb
der Verjährungsfrist am 12. Dezember 2002 eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008 sei die Beschwerde
zurückgewiesen worden. Daraufhin habe die Finanzverwaltung am
7. Mai 2008 zur Steuernummer 1 einen Zurückweisungsbescheid zur
Berufung vom 17. April 1997 erlassen, welcher den
Grundlagenbescheid 1989 vom 10. Februar 1997 - mangels
gültigem Bescheidadressaten - zu einem Nichtbescheid erkläre.
Auf Grund der erwähnten Nichtbescheide - erlassen
durch das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien - sei der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1989 gemäß
§ 295 BAO durch den vorliegenden
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.2.1997 (gemeint wohl 25.4.1997) ersetzt
worden. Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das
Jahr 1989 der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten
Bescheides würden Einkommensteuernachzahlungen resultieren. Die
vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989
gemäß
§ 295 BAO sei auf Basis eines Nichtbescheides
erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Zur rechtlichen Beurteilung führte der Bw. aus, dass
an einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
aus folgenden Gründen ein rechtliches Interesse bestehe:
Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides
gemäß
§ 295 BAO sei nur dann zulässig, wenn der
betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten
sei nunmehr, dass die von der Abgabenbehörde ausgefertigten Bescheide
für das Streitjahr 1989 (vom 10. Februar 1997 sowie vom
28. Oktober 2002) ins Leere gegangen seien. Damit habe jedoch der
Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid vom 25. April 1997 rechtswidrig erlassen
worden sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener
Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heile, sei dem Wiederaufnahmeantrag
stattzugeben. Da der Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung
gemäß
§ 295 BAO vorliegen würde, sei der
Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides vom 7. September 1996 zu erlassen.
Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom
25. April 1997 entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue
Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des auf Grund der
Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.
Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche die Korrektur
dieser rechtswidrigen Abänderung gemäß
§ 295 BAO.
Allgemein weise der Bw. darauf hin, dass abgeleitete
Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden - der Verjährung
unterlägen und damit dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein
Rechtsverlust drohe. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es dem
Steuerpflichtigen, seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu
machen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2008 zurück und
begründete dies damit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht
worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, dass der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) im
zitierten Erkenntnis nur dem Bescheid vom 28. Oktober 2002 jeglichen
Bescheidcharakter abspreche. Der VwGH lasse - im Gegensatz zu den
Ausführungen des Finanzamtes - die Frage, ob bereits die erstinstanzlichen
Bescheide vom 10. Februar 1997 "Nichtbescheide" seien,
ausdrücklich offen.
Im Übrigen sei erwähnt, dass der VwGH in dieser
Sachverhaltskonstellation über die Bescheidqualität der
erstinstanzlichen Bescheide gar nicht absprechen könne, da nicht diese,
sondern die Erledigung vom 28. Oktober 2002 vor dem VwGH angefochten
worden sei.
Hätte bereits der VwGH über die
Bescheidqualität der erstinstanzlichen Bescheide vom
10. Februar 1997 abgesprochen, hätte es im Übrigen auch
keiner Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirkes in Wien bedurft. Erst mit diesen Zurückweisungsbescheiden sei
behördlich die Nichtigkeit der Bescheide festgestellt worden.
Frühestens erst ab diesem Zeitpunkt könne daher auch der Fristenlauf
für die Einbringen des Wiederaufnahmeantrages zu laufen beginnen.
Der Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme sei folglich ein -
aus Rechtsschutzüberlegungen gebotener - (zusätzlicher) Rechtsbehelf,
der beispielsweise dann von Bedeutung sei, wenn das Finanzamt mit der Erlassung
des abgeleiteten Bescheides säumig sei.
In diesem Umfeld der sachlichen Gegebenheiten und des
erforderlichen Rechtsschutzes könne eine verfassungskonforme Interpretation
der verfahrensgegenständlichen Fristenregelung nur dazu führen, dass
die Frist für einen mit Neuerungen betreffend die einheitlichen und
gesonderte Feststellung begründeten Wiederaufnahmeantrag nicht früher
zu laufen beginne, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung
über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die
Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlange und nach
außen erkennbar in Erscheinung trete, insbesondere auch nicht früher,
als dem Abgabepflichtigen verlässlich bekannt werde, dass das
zuständige Finanzamt darauf nicht mit amtswegiger Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides reagiere.
Ausdrücklich verwies der Bw. abschließend auch
darauf, dass es nicht nur eine Wiederaufnahme auf Antrag, sondern auch eine
Wiederaufnahme von Amts wegen gäbe. Fakt sei, dass der
Einkommensteuerbescheid des Bw. auf Grund eines Nichtbescheides rechtswidrig
geändert worden sei und diese Rechtswidrigkeit auch durch einen etwaigen
zukünftigen gleich lautenden einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid saniert werden könne. Damit seien sowohl die
Voraussetzung für eine amtswegige Wiederaufnahme als auch die
Voraussetzungen des § 295 BAO gegeben.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb
des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben
Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1
BAO schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines
Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer des Jahres 1989
ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn
Jahre verkürzt wurde, trat doch die absolute Verjährung der
Einkommensteuer 1989 selbst nach Maßgabe einer
fünfzehnjährigen absoluten Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres
2004 ein.
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht,
wonach die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Änderungsbescheides entgegensteht, kann für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht bindend sein. Nach § 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) besteht keine
Bindung an Weisungen der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei
Besorgung der ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO)
zukommenden Aufgaben. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu
erfolgen.
2) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304
lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO
ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist
des § 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304
lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304
lit. b BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304
lit. a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages bereits
abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten
absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom
25. April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt
sich, dass der nunmehr am 7. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag nicht
innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO
eingebracht wurde.
Da somit mangels Rechtzeitigkeit eine Wiederaufnahme des
Verfahrens bereits gemäß
§ 304 BAO zu verneinen ist,
gehen die seitens des Bw. vorgebrachten Argumente betreffend die Tauglichkeit
des Wiederaufnahmegrundes gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ins Leere.
Damit ist dem Finanzamt - wenn auch mit hier
geänderter Begründung - im Ergebnis zuzustimmen, dass der
gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen war.
Wien, am 2.
Juni 2009
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3407-W/08
- Stammnummer
- 41178
- Gültig
- 02.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF