Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1804-W/09
Pfändungsbescheid nach einem Vollstreckungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1804-W/09vom 29.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., (Bw.) vertreten durch
Tiefengraber und Hübl Wirtschafts- und Steuerberatungs OEG,
2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/1/3, vom 20. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. November
2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§
65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 14.
November 2006 einen Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung an die Firma I.GesmbH in der Höhe von €
100.000,00 erlassen und dem Bw. einen Bescheid über das
Verfügungsverbot zugestellt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. November 2006, in
der ausgeführt wird, dass die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung
derzeit noch offen sei. Es liege lediglich die Berufungsentscheidung
hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme vom 7. November 2006 vor, die zudem mit
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werde.
Für die Entrichtung der Abgaben stehe demzufolge
gemäß
§ 212 a Abs. 7 BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monats
ab Bekanntgabe des Erledigungsbescheides zu.
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO sei zur Beseitigung der gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung von Einbringungsmaßnahmen
infolge des nicht rechtskräftig erledigten Aussetzungsantrages nur
zulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit gerichtet wäre.
Dies sei nicht gegeben, da der Bw. der Aufforderung der
Behörde vom 14. April 2005 zur Darlegung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse unverzüglich nachgekommen sei.
Es werde daher die Aufhebung des Pfändungsbescheides
beantragt.
Mit Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 2007 zu RV/
2924- W/06 wurde die Berufung abgewiesen und dies wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 230 Abs. 1 BAO dürfen, wenn eine vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 227 eingemahnt werden muss,
Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei
Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages
oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages
eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine
Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre,
innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden.
Abs.2
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden.
Abs.3 Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Abs.4 Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt
für einen Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5.
Abs.5 Wurden
Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung
eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den
Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere
Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen,
so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach
Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes
ausgestellt werden.
Abs.6 Wurde ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Abs.7 Kommen
während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden
oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der
Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Abs.2 Sowohl dem
Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Abs.3 Die
Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen.
Abs.4 Der
Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden
Vorschriften geltend machen.
Abs.5 Ein
für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung
genommen werden.
Das Vorbringen, dass am 7. November 2006 eine
Berufungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen die Haftungsinanspruchnahme
des Bw. ergangen ist und das Rechtsmittelverfahren gegen die teilweise Abweisung
des Aussetzungsantrages nach § 212 a BAO derzeit noch offen ist, ist
zutreffend.
Bei der Schlussfolgerung, dass der Pfändungsbescheid
nicht hätte ergehen dürfen, wird jedoch übersehen, dass am 3.
Juni 2005 ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist und somit die Hemmung der
Einbringung beseitigt wurde. Der Pfändungsbescheid wurde demnach zu Recht
erlassen.
Über die Rechtsmäßigkeit des
Vollstreckungsbescheides wurde im Rechtsmittelverfahren zu RV/2925-W/06
abgesprochen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. April
2009 zu 2997/13/0021 der Beschwerde des Bw. stattgegeben und dazu
ausgeführt, dass soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2
zweiter Satz eingebrachten Antrages auf Aussetzung nicht stattgegeben werde, dem
Abgabepflichtigen nach § 212 a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die
Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag
erledigenden Bescheides zustehe.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch
Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürften gemäß
§ 230 Abs.
2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
Bei der Nachfrist des § 212 a Abs. 7 zweiter Satz BAO,
die nach (bescheidmäßigen) Erledigungen eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung ausgelöst werde, handle es sich um eine gesetzlich zustehende
Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO, nicht jedoch um eine Frist nach §
230 Abs. 6 BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
voraussetze). Im Vollstreckungsbescheidverfahren sei ebenso wie im
Sicherstellungsverfahren bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im
Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen
dafür vorlagen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juni 2005 sei die
nach der den Aussetzungsantrag erledigenden Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai
2005 gemäß
§ 212 a Abs. 7 BAO bestehende Zahlungsfrist als
unwirksam erklärt worden. Der Vollstreckungsbescheid habe sich somit auf
die Beseitigung einer die Einbringung hemmenden Monatsfrist nach § 230 Abs.
2 BAO bezogen. Damit sei die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt gewesen
und die Berufungsbehörde hätte das Vorliegen der Voraussetzungen eines
Vollstreckungsbescheides nur in Bezug auf die von diesem intendierte Beseitigung
der hemmenden Wirkung der Frist nach § 212 a Abs. 7 BAO prüfen
dürfen.
Das Beschwerdevorbringen treffe zu, dass in Bezug auf eine
durch einen Vorlageantrag nach § 276 Abs.2 BAO gegebenenfalls neu
ausgelöste Frist nach § 230 Abs. 6 BAO kein Vollstreckungsbescheid
nach § 230 Abs. 7 BAO vorlag. Aus den Ausführungen zum
erstangefochtenen Bescheid ergebe sich, dass der zweitangefochtene Bescheid
nicht tauglich auf diesen gestützt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Ausführungen des VwGH folgend wurde zu
RV/1805-W/09 mit Berufungsentscheidung vom 29. Mai 2009 der
Vollstreckungsbescheid aufgehoben, daher war der darauf basierende
Pfändungsbescheid ebenfalls aufzuheben.
Wien, am 29.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1804-W/09
- Stammnummer
- 41152
- Gültig
- 29.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF