Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0031-L/08
Das Wochengeld ist grundsätzlich dem Auszahlungsjahr zuzurechnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-L/08vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
25. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
25. Juli 2007 wurde die Einkommensteuer des Jahres 2006 nach Aufhebung
gem. § 299 BAO neu festgesetzt. In diesem Bescheid
wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien.
Mit Eingabe vom 14. August 2007 wurde
Berufung gegen diesen Steuerbescheid
eingebracht. Aus einer Bestätigung der OÖ GKK würde
hervorgehen, dass dem Ehepartner im Jahr 2006 folgende Einkünfte
zugeflossen seien: Wochengeld 2006: 2.947,77 € (alt:
5.521,22 €) Einkommen 2006: 730,04 € (alt:
730,04 €) Gesamtsumme: 3.677,81 € (alt:
6.251,26 €). Auszahlungsbestätigung seitens der OÖ
GKK vom 1. August 2007 (Mutterschutz von 7.11.2005 bis
4.3.2006): Getätigte Wochengeldauszahlungen:
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Wochengeld
von - bis
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Gesamt netto (€)
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Bearbeitungsdatum
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07.11.2005 -
31.12.2005
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2.573,45
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24.01.2006
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01.01.2006 -
24.01.2006
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1.122,96
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24.01.2006
|
25.01.2006 -
21.02.2006
|
1.310,12
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22.02.2006
|
22.02.2006 -
04.03.2006
|
514,69
|
07.03.2006
Mit
Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 21. November 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) nicht anerkannt
hätte werden können, da entgegen den Ausführungen im
Berufungsschreiben, die Auszahlung des Wochengeldes im Jahr 2006 erfolgt sei.
Das Wochengeld würde zwar den Zeitraum 7.11.2005 bis 21.12.2005
(Anm. Referent: gemeint wohl 31.12.2005) betreffen, nur sei für die
Beurteilung der Einkünfte nicht der Zeitraum maßgeblich wofür
das Wochengeld zustehe, sondern der Zeitpunkt (Zufluss) der Auszahlung. Dieser
Auszahlungstermin sei sowohl im übermittelten Wochengeld als auch im
Schreiben der OÖ GKK vom 1. August 2007 mit 2006 bestätigt
worden. Die gesamten Wochengeldbezüge seien daher dem Veranlagungsjahr 2006
zuzuschreiben und daher sei der Grenzbetrag für die Anerkennung des AVAB
überschritten worden.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 wurde ein
Vorlageantrag eingereicht. Der
Berufungswerber hat darin ausgeführt, dass sich der zu hohe Verdienst der
Ehegattin großteils durch die Überweisungen des Wochengeldes
(07.11.2005 bis 04.03.2006) ergeben hätte. Von diesem Taggeld wäre
seiner Frau schon im November und Dezember des Jahres 2005 der Betrag von
2.573,45 € zugestanden. Aus dem Berufungswerber unerklärlichen
Gründen sei der Wochengeldantrag jedoch erst am 19. Jänner 2006
vom Lohnbüro seiner Gattin bei der OÖ GKK eingereicht worden.
Dadurch sei es erst am 25. Jänner 2006 zur Auszahlung oben
erwähnter 2.573,45 € gekommen. Es würde weder vom
Berufungswerber noch von seiner Gattin jegliche Verschuldung vorliegen. Der
Bearbeitungszeitraum im Lohnbüro der Gattin bzw. bei der OÖ GKK
würde nicht in deren Einflussbereich liegen. Es werde der Antrag
gestellt, dass die Berufungsbehörde dem Begehren vom 14. August 2007
stattgeben möge. In der Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2007 sei
der AVAB nicht anerkannt worden, da die Auszahlung des Wochengeldes im Jahre
2006 erfolgt sei. Diesbezüglich stütze sich die Behörde auf das
in § 19/1 EStG statuierte Zuflussprinzip. Gemäß
§ 19/1 Satz 2 EStG gelten kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres wirtschaftlich zugehöriger Einnahmen als in diesem Jahr,
d.h. 2005, bezogen. Eine Konkretisierung bezüglich der unbestimmten
Tatbestandsmerkmales "kurzer Zeit" würde das Gesetz nicht
festlegen. Das Wochengeld sei am 25. Jänner 2006 auf das Konto
der Gattin überwiesen worden. Nach Erachten des Berufungswerbers sei
diese Zahlung als kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres
anzusehen. Aufgrund der vor- und nachweihnachtlich bedingten
Feiertagsruhe sei es sachlich gerechtfertigt, die obgenannte Zahlung als kurze
Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2005 zu subsumieren.
Mit Datum 10. Jänner 2008 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 19 Abs. 1
EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Gem.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist ein Alleinverdiener
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt.
Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von
höchstens "6.000 Euro" jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens "2.200 Euro" jährlich erzielt.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der
Berufungswerber im berufungsgegenständlichen Jahr mehr als sechs Monate
verheiratet war und von seinem Ehepartner auch nicht dauernd getrennt gelebt
hat. Bei mindestens einem Kind (Geburt des Kindes am
7. Jänner 2006) hätte der Ehepartner also höchstens
Einkünfte von "6.000 Euro" erzielen dürfen, um Anspruch auf den
sog. Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen. Unstrittig ist auch,
dass dem Ehepartner im Jahr 2006 Einkünfte von mehr als 6.000 Euro
zugeflossen sind. Diese Tatsache wurde vom Berufungswerber auch nicht
bestritten (Vorlageantrag vom
18. Dezember 2007: "... Das
Wochengeld wurde am 25. Jänner 2006 auf das Konto meiner Gattin
überwiesen ...").
Strittig ist also hier, ob Teile der Wochengeldbezüge
noch in das Jahr 2005 gehören oder in das Zuflussjahr 2006. Das
Wochengeld für den Zeitraum von 7. November 2005 bis
31. Dezember 2005 in Höhe von 2.573,45 € wurde am
25. Jänner 2006 tatsächlich überwiesen. Unter
Berücksichtigung dieser Zahlung im Jahr 2006 würde der
maßgebliche Betrag von 6.000 Euro jedenfalls
überschritten, bei
Berücksichtigung im Jahr 2005 würde der maßgebliche Betrag von
6.000 Euro jedenfalls
unterschritten. Unstrittig ist
auch, dass das an sich steuerfreie Wochengeld bei Berechnung dieser Grenze zu
berücksichtigen ist.
Das Wochengeld ist eine regelmäßig
wiederkehrende Einnahme. Als wiederkehrend sind Zahlungen anzusehen, die
aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses nicht nur einmalig, sondern in
regelmäßigen Abständen zu erbringen sind.
Der Berufungswerber führt in seinem Vorlageantrag auch
an, dass seinem Erachten nach diese Zahlung als kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres anzusehen ist. Das heißt also, dass hier die Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden ist. Auch
wenn im Gesetz keine eindeutige Bestimmung des Begriffes "kurze Zeit" festgelegt
ist, so ist dieser Zeitraum doch anhand der Rechtsprechung, Lehre und
Verwaltungspraxis als bestimmt anzusehen. Nach Lehre und Rechtsprechung
ist darunter ein Zeitraum von zehn Tagen zu verstehen (siehe
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 4 zu
§ 19 und die dort zitierte Judikatur; ebenso Doralt,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz. 49 zu § 19). Auch
wenn man den von der Verwaltungspraxis definierten Zeitraum von fünfzehn
Tagen heranziehen würde, so würde dies zu keinem anderen Ergebnis
führen.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet
dies, dass die ersten Zahlungen des Wochengeldes in Höhe von
2.573,45 € spätestens bis zum 10. Jänner 2006 bzw.
15. Jänner 2006 überwiesen werden hätten müssen. Die
Überweisung erfolgte am 25. Jänner 2006. Die von der
Rechtsprechung definierte "kurze Zeit" ist also jedenfalls wesentlich
überschritten worden. Aus welchem Grund die Zahlung erst so
spät erfolgt ist, ist irrelevant. Maßgeblich ist die
tatsächliche Zahlung am 25. Jänner 2006.
Auch aus mehreren Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates ist ersichtlich, dass der 25. Jänner jedenfalls als
nicht mehr "kurze Zeit" zu interpretieren ist: UFSG vom 26.8.2008,
RV/0321-G/08: 20. Jänner UFSL vom 25.4.2003, RV/0047-L/03:
17. Jänner UFSG vom 2.8.2007, RV/0435-G/05:
24. Jänner
Der Unabhängige Finanzsenat kommt also zu dem
Ergebnis, dass das gesamte Wochengeld im Jahr 2006 zugeflossen ist und somit der
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche
Grenzbetrag von 6.000,00 €
überschritten wurde.
Linz, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-L/08
- Stammnummer
- 41129
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF