Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3692-W/08
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages zur ESt 1989
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3692-W/08vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich der Einkommensteuer 1989
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit
17. Juli 2000 ein gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
abgeänderter Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Anbringen vom 27. Juni 2008 beantragte der Berufungswerber (Bw.)
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
betreffend den gemäß
§ 295 BAO abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989. Zum Wiederaufnahmegrund führte er an, es
sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden, dass der dem
genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich
der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
der "X AG RNF der Y Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter" vom
10. Februar 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter
fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle
sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des
Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher
Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden
Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid
nicht über Bescheidcharakter verfüge, so könne diese Tatsache im
Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den
Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung
dieses Umstandes.
Diese Rechtsansicht werde durch eine Erledigung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005, welche dem
Antrag beigelegt wurde, geteilt.
Weiters wies der Berufungswerber darauf hin, dass die
Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führe.
In der Folge führte der Bw. zum Sachverhalt aus, dass
mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1989 die anteiligen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und ihm zugewiesen worden
seien.
Im Jahr 1993 habe eine den Zeitraum 1989 bis 1991
betreffende Betriebsprüfung begonnen, woraufhin das Finanzamt einen
Bescheid gemäß
§ 188 BAO an die "X AG RNF der Y
Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter" erlassen habe, wobei
hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber
dem Grundlagenbescheid getroffen worden sei.
Gegen den Bescheid vom 10. Februar 1997 sei
zeitgerecht Berufung erhoben worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Oktober 2002 sei der Grundlagenbescheid bestätigt und die
Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Dagegen sei wiederum innerhalb
der Verjährungsfrist am 12. Dezember 2002 eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008 sei die Beschwerde
zurückgewiesen worden. Daraufhin habe die Finanzverwaltung am
7. Mai 2008 zur Steuernummer 1 einen Zurückweisungsbescheid zur
Berufung vom 17. April 1997 erlassen, welcher den
Grundlagenbescheid 1989 vom 10. Februar 1997 - mangels
gültigem Bescheidadressaten - zu einem Nichtbescheid erklärt
habe.
Auf Grund der erwähnten Nichtbescheide - erlassen
durch das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien - sei der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1989 gemäß
§ 295 BAO durch den vorliegenden
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.2.1997 (gemeint ist wohl 17.7.2000)
ersetzt worden. Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das
Jahr 1989 der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten
Bescheides würden Einkommensteuernachzahlungen resultieren. Die
vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989
gemäß
§ 295 BAO sei auf Basis eines Nichtbescheides
erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Zur rechtlichen Beurteilung führte der Bw. aus, dass
ein rechtliches Interesse an einer Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO aus folgenden Gründen
bestehe:
Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides
gemäß
§ 295 BAO sei nur dann zulässig, wenn der
betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten
sei nunmehr, dass die von der Abgabenbehörde ausgefertigten Bescheide
für das Streitjahr 1989 (vom 10. Februar 1997 sowie vom
28. Oktober 2002) ins Leere gegangen seien. Damit habe jedoch der
Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid vom 17. Juli 2000 rechtswidrig erlassen worden
sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid
diesen Mangel nicht heile, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Da der
Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO vorliegen würde, sei der Einkommensteuerbescheid
in der Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom
15. April 1996 zu erlassen.
Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom
17. Juli 2000 entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue
Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des auf Grund der
Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.
Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche die Korrektur
dieser rechtswidrigen Abänderung gemäß
§ 295 BAO.
Allgemein weise der Bw. darauf hin, dass abgeleitete
Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden - der Verjährung
unterlägen und damit dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein
Rechtsverlust drohe. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es dem
Steuerpflichtigen, seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu
machen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2008 zurück und
begründete dies damit, dass der Antrag nicht vor Ablauf der in
§ 304 lit. a und lit. b BAO angeführten Fristen
eingebracht worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt
der Bw. den Eintritt der Verjährung betreffend die
Einkommensteuer 1989. Nach § 209a Abs. 2 BAO stehe der
Eintritt der Verjährung dann der Abgabenfestsetzung nicht entgegen, wenn
die Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung einer Berufung, die vor
Verjährungseintritt eingebracht worden sei, abhänge. Eine solche
mittelbare Abhängigkeit einer Abgabenfestsetzung bestehe auch für von
einem Feststellungsbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheide. Sie ergebe
sich in diesem Fall aus § 295 Abs. 1 BAO. Werde die Berufung
gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung oder
gegen einen Nichtfeststellungsbescheid vor Eintritt der
Bemessungsverjährung der abgeleiteten Einkommensteuer eingebracht, so sei
einer aufhebenden Erledigung der Berufung auch noch nach
Verjährungseintritt - durch Anpassung des abgeleiteten
Einkommensteuerbescheides - Rechnung zu tragen.
Da im vorliegenden Fall der Grundlagenbescheid vor
Verjährungseintritt bekämpft worden sei, sei gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO die vom Grundlagenbescheid abzuleitende
Abgabenfestsetzung auch nach Ablauf der diese betreffenden Verjährung
zulässig.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb
des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben
Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Zum Hinweis des Berufungswerbers, dass nach Maßgabe
des § 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei,
ist Folgendes zu bemerken:
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen kann. Damit unterliegt der Berufungswerber insoweit
einem Irrtum, als er davon ausgeht, dass die Verjährung noch nicht
eingetreten sein kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 17.
Juli 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass
der nunmehr am 10. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag (vom
27. Juni 2008) nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304
lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus
diesem Grund der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen
wurde.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3692-W/08
- Stammnummer
- 41128
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF