Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0125-W/08
Einleitungsbescheid, Verdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu § 33 Abs.2 lit. a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0125-W/08vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen K.S., (Bf.) vertreten durch Dr. Gerhard Mitterböck,
RA, 1080 Wien, Josef Städterstr. 34, als Sachwalter wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 4. August 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Mai 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Mai
2008 hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrlNr. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 5/2005 in der Höhe von € 20.606,72, 9/2005 in
der Höhe von € 189,46, 10/2005 in der Höhe von € 649,07 und
1-7/2006 in der Höhe von € 38.086,20 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Sachwalters des Beschuldigten vom 4. August 2008, in welcher
vorgebracht wurde, dass der Bf. im Zuge eines Zivilprozesses hinsichtlich seiner
Prozessfähigkeit begutachtet worden sei. Der Sachverständige für
Neurologie und Psychiatrie habe festgestellt, dass der Bf. ab September 2006
nicht mehr geschäftsfähig und ab November 2007 nicht mehr
prozessfähig gewesen sei. Der Sachverständige habe auf Nachfrage
vermeint, dass die bipolare affektive Störung II bereits seit Anfang 2005
manifest gewesen sei. Im Strafakt erliegt ein Gutachten vom 5. Juni 2008 in dem
festgehalten wird, dass der Bf. ab September 2006 nicht mehr
geschäftsfähig gewesen ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm eine am 12.
Juli 2006 erstattete Selbstanzeige hinsichtlich der Unterlassung der Meldung und
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 4/2005 in der Höhe von
€ 1.509,77, 5/2005 € 22.574,22, 9/2005 € 189,46 und 10/2005
€ 649,07 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Nachmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer für 4/2005 als strafbefreiende
Selbstanzeige anerkannt, da die Offenlegung vor Beginn einer
Umsatzsteuernachschau erfolgt war. Am 11. September 2006 erging jedoch ein
Rückstandsausweis, demnach wurden die im Einleitungsbescheid
angeführten Beträge für die Monate 5/2005 teilweise nicht und
für 9 und 10/2005 nicht im Sinne der Abgabenvorschriften entrichtet, somit
liegt für diese Monate soweit eine Entrichtung unterblieb im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG keine wirksame Selbstanzeige vor. Die Unterlassung der
Meldung und Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben wurde in der Selbstanzeige
damit begründet, dass der Bf. hinsichtlich des Überschreitens der
Kleinunternehmergrenze einem Rechtsirrtum erlegen sei.
Für den Zeitraum 2/2005 bis 7/2006 wurde eine
Umsatzsteuernachschau abgehalten. Unter TZ 2 des Berichtes wird ausgeführt,
dass für 2006 keinerlei Unterlagen vorgelegt werden konnten und der Bf.
dies damit entschuldigte, dass die Unterlagen auf dem Weg zur
Steuerberatungskanzlei verschwunden seien (Schreiben vom 6. September 2006 an
seinen Steuerberater, Seite 59 des Arbeitsbogens). Der Prüfer
rekonstruierte die Geschäftsfälle an Hand der Angaben des Bf. im
Schreiben vom 11. September 2006 (Seite 60 des Arbeitsbogens). Demnach wurden im
Jahr 2006 drei Autos angekauft und nach Reparatur- und Umbauarbeiten wieder
verkauft woraus sich ein zuvor mittels Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
einbekannter Gesamterlös von € 190.431,02 ergab.
Der Prüfer setzte für den Zeitraum 1-7/2006 eine
Umsatzsteuernachforderung von € 38.086,20 fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, VwGH v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und VwGH v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Der Sachwalter wurde im
Jänner und März 2009 telefonisch kontaktiert und ersucht sein
Beschwerdevorbringen, der Bf. wäre bereits ab Beginn des Jahres 2005 nicht
mehr geschäftsfähig gewesen durch eine Ergänzung des Gutachtens
unter Beweis zu stellen.
Eine Vorlage einer
Gutachtensergänzung erfolgte trotz längeren Zuwartens nicht.
Es war daher an Hand der
Aktenlage zu prüfen, ob von einem begründeten Tatverdacht im Sinne der
Anlastung auszugehen ist.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Dieser Verpflichtung wurde nicht nachgekommen, somit liegt
in objektiver Hinsicht eine Verkürzung von Vorauszahlungen vor.
Zur subjektiven Tatseite ist jedoch zunächst
festzuhalten, dass aus dem Arbeitsbogen lediglich feststellbar ist, dass eines
der drei Autos, deren Verkaufserlöse zur Abgabennachforderung für die
Monate 1-7/2006 geführt haben, im März 2006 verkauft wurde.
Hinsichtlich der anderen beiden Autos steht nur fest, dass sie verkauft wurden,
aber nicht wann. Sollten diese Verkäufe erst im Juli 2006 erfolgt sein,
wäre eine Verantwortlichkeit des Bf. im Sinne des im Strafakt erliegenden
Gutachtens nicht mehr anzunehmen.
Mit 30. Juli 2004 wurde der Fragebogen zur Eröffnung
des KFZ Handels des Bf. unterfertigt. Die Unterschrift auf dem Fragebogen ist
mit der Unterschrift auf der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 in Einklang
zu bringen, zeigt jedoch ein völlig anderes Schriftbild als die
Unterschrift auf dem Schreiben des Bf. an seinen Steuerberater vom 6. September
2006. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August, September,
Oktober und November 2004 tragen eine in rot gehaltene Unterschrift ohne Hinweis
auf den Namen des Unterschriftsleistenden, wobei das Schriftbild wiederum nicht
den anderen im Akt ersichtlichen Unterschriften ähnelt.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ist somit derzeit kein begründeter Tatverdacht hinsichtlich der Verletzung
der Meldeverpflichtung gegeben, da nicht ersichtlich ist, ob der Bf. die
Verpflichtung zur Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen auch tatsächlich
kannte (Rechtsirrtum hinsichtlich eines Übersteigens der Grenze für
Kleinunternehmer nach § 6 Abs.1 Ziffer 27 UStG nicht widerlegbar, da auch
vor dem Tatzeitraum zu den gesetzlichen Terminen keine Voranmeldungen
eingebracht wurden) bzw. es zumindest ernstlich für möglich gehalten
hat, dass bei Nichtzahlung auch eine Meldung unterbleiben würde. Da der Bf.
unter Sachwalterschaft steht, ist nicht zu klären, wer im Tatzeitraum
tatsächlich für die Erstattung der Meldungen verantwortlich gewesen
ist und wann die Verkäufe der unter Tz 2 c und d angeführten Autos
erfolgt sind.
Der Bescheid war mangels begründeten Tatverdachtes
hinsichtlich der subjektiven Tatseite spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0125-W/08
- Stammnummer
- 41120
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF