Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4115-W/08
Berufung gegen Ablaufbescheid wurde vom Finanzamt als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gesehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4115-W/08vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung des Bw., vertreten durch ECA TPH Steuerberatung GmbH,
8700 Leoben, Waasenplatz 1, vom 16. Dezember 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 11. Dezember 2008
betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO am 28. Mai 2009 in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
brachte am 5. November 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom
28. Oktober 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
begründend aus, dass aus der Liquidation der H-GmbH eine
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 12.655,68 auf seine
Einkommensteuer 2007 anzurechnen wäre. Ihm als deren Gesellschafter
wäre quotenmäßig diese Mindestkörperschaftsteuer
zuzurechnen. Im gegenständlichen Fall wären daher 99 % der
Mindestkörperschaftsteuer als Einkommensteuervorauszahlung zu
berücksichtigen. Diese Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung
wäre in seiner Einkommensteuererklärung 2007 nicht eingetragen worden
und werde mit dieser Berufung nachgetragen.
Auf die Anführung des
weiteren Berufungsvorbringens wird mangels Relevanz verzichtet.
Weiters beantragte der Bw.
gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 3.989,10.
Mit Bescheid vom
11. November 2008 gab das Finanzamt diesem Antrag vollinhaltlich statt und
verfügte nach Ergehen der (abweisenden) Berufungsvorentscheidung am
14. November 2008 den Ablauf der bewilligten Aussetzung der
Einhebung.
In der dagegen am
24. November 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor,
dass die Höhe der angeführten Abgaben von der Erledigung einer
Berufung abhängig wäre, da mit gleicher Post der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden wäre. Er beantrage
daher die Einhebung der Einkommensteuer 2007 auszusetzen.
Das Finanzamt wertete dieses
Berufungsbegehren als neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung auf Grund
des zugleich gestellten Vorlageantrages und wies den "Aussetzungsantrag" mit
Bescheid vom 11. Dezember 2008 ab, da das Berufungsbegehren keine
Abweichung von der Abgabenerklärung betreffe.
Dagegen brachte der Bw. am
16. Dezember 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein, beantragte die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und führte aus, dass sich durch die Stattgabe
der Berufung die Einkommensteuerbelastung auf Null verringere, weshalb die
Höhe der angeführten Abgabe sehr wohl von der Erledigung einer
Berufung abhänge. Das Berufungsbegehren bewirke daher eine Abweichung von
der Abgabenerklärung. Am 11. Dezember 2008 wäre die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt worden. Darüber hinaus wäre das Verhalten des Bw. bisher
nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint, oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtet ist.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes stellt das Berufungsbegehren vom 24. November 2008 gegen den
Ablaufbescheid vom 14. November 2008, mit dem erneut die Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 2007 "beantragt" wurde, keinen neuerlichen
Aussetzungsantrag, diesmal auf Grund des Vorlageantrages hinsichtlich der
Berufung gegen den Grundlagenbescheid, dar, sondern wurde dadurch lediglich zum
Ausdruck gebracht, dass nach begehrter Aufhebung des Ablaufbescheides die am
11. November bescheidmäßig verfügte Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung wieder aufrecht sein solle. Die von einem
berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste Berufung lässt eine
Deutung als neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht zu.
Der
berufungsgegenständliche Bescheid vom 11. Dezember 2008, mit dem der
vermeintliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde, ist daher zu
Unrecht ergangen, da die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO einen diesbezüglichen Antrag
voraussetzt. Dem Berufungsbegehren des Bw., das auf eine Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung gerichtet war, konnte daher gleichfalls nicht
entsprochen werden, sondern war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben.
Informativ wird dazu jedoch
festgestellt, dass auch im Falle des Vorliegens eines diesbezüglichen
weiteren Antrages für den Bw. daraus nichts zu gewinnen wäre, weil der
Abweisungsgrund des § 212a Abs. 2 lit. b BAO vorliegt,
da das Berufungsbehren vom 5. November 2008 lediglich auf Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer auf die Einkommensteuer 2007 gerichtet war. Wie
der Bw. aber selbst anführt, wurde dies in der
Einkommensteuererklärung 2007 gar nicht beantragt, weshalb in diesem Punkt
kein in der zitierten Bestimmung der Bundesabgabenordnung gefordertes Abweichen
vom Anbringen des Abgabepflichtigen vorliegt.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass die Berufung vom 24. November 2008 gegen den
Ablaufbescheid vom 14. November 2008 bis dato noch unerledigt ist.
Zum Antrag
der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken,
dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar
in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht
verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie
(vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde
jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen
ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels
(Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid
hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung abgesehen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4115-W/08
- Stammnummer
- 41119
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF