Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1678-W/09
Mängelbehebung Zurücknahmeerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1678-W/09vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch StB, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Zurücknahmebescheid betreffend die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat trotz Aufforderung und Erinnerung durch das
Finanzamt keine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 eingereicht. Das Finanzamt hat daher die
Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel
und Meldungen durchgeführt. Gegen den so erstellten Einkommensteuerbescheid
für 2006 erhob die Bw eine Berufung, die keine Begründung
enthielt.
Zur Nachreichung der fehlenden Begründung erließ
das Finanzamt einen Mängelbehebungsbescheid.
Die Bw kam diesem Mängelbehebungsbescheid nach und
überreichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006, der eine
detaillierte Aufstellung der begehrten Werbungskosten, sowie Belege betreffend
Sonderausgaben beigelegt waren und beantragte, die Veranlagung 2006 aufgrund
dieser Erklärung neu durchzuführen.
Vom Finanzamt wurde die Berufung als zurückgenommen
erklärt, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden
sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Bw Berufung ein. Diese
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Mängelbehebungsauftrag
des Finanzamtes durch die Einreichung der Erklärung für 2006
entsprochen worden sei.
Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS vor. Es sei
strittig, ob das Ersuchen um Veranlagung entsprechend der Erklärung als
Begründung einer Berufung iS des § 250 Abs 1 lit d BAO angesehen
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250
Abs. 1 BAO hat eine Berufung zu enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheides,
gegen den sie sich richtet,
- die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird
- die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden,
- eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht
den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Die Bw hat eine Berufung eingebracht, die keine
Begründung enthalten hat (Akt Seite 7). In der Berufungsschrift wurde
angekündigt, die Begründung zur Berufung werde nachgereicht.
Die Berufung hat somit nicht alle Erfordernisse des §
250 BAO enthalten.
Der vom Finanzamt daraufhin erlassene
Mängelbehebungsauftrag (der Bw lt Rsb zugestellt am 7.3.2008) mit der
Aufforderung die fehlende Begründung nachzureichen (Akt Seite 9) erfolgte
daher zu Recht.
Die Bw ist dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen
(Akt Seiten 10ff) und hat eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 eingebracht (Eingangsstempel des Finanzamtes 4.4.2008).
Die Erklärung war vollständig ausgefüllt. Alle erforderlichen
Beilagen (detaillierte Aufstellung der begehrten Werbungskosten, Originalbelege
betreffend die beantragten Sonderausgaben) wurden ebenso beigebracht und es
wurde Antrag gestellt, die Veranlagung auf Grundlage der Erklärung neu
durchzuführen. Das Finanzamt war daher unzweifelhaft in die Lage versetzt,
zu erkennen, aus welchen Gründen die Bw die Berufung für Erfolg
versprechend hält.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit nicht nur
zeitgerecht, sondern entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch ausreichend
entsprochen.
Der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid wird daher
Folge gegeben.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1678-W/09
- Stammnummer
- 41108
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF