Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0410-W/05
Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid mit Antrag auf Anpassung an die ebenfalls in Berufung gezogene Stammabgabe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0410-W/05vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat MMag.Dr. Roland Schönauer, Kommerzialrat
Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer über die Berufung des Bw.,
Adr., vertreten durch X.GmbH, Adr, vom 20. Jänner 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 18. Dezember 2003 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. August 2002 setzte das Finanzamt
für den Berufungswerber (Bw.) die Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in
Höhe von 1.493,21 € fest.
Im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens zum
Einkommensteuerbescheid 2000 erging am 18. Dezember 2003 ein neuer Bescheid mit
Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in Höhe von 5.536,58
€.
Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2004 erhob der Bw.
Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das
Jahr 2000, gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 selbst sowie gegen den
Anspruchszinsenbescheid vom 18. Dezember 2003 für das Jahr 2000. Neben den
Ausführungen gegen die Wiederaufnahme und Neufestsetzung der
Einkommensteuer enthält die Berufungsschrift bezüglich der
Anspruchszinsen keine gesonderten Ausführungen, sondern nur den Antrag,
für die Aussetzungszinsen (wohl richtig: Anspruchszinsen) in Höhe von
5.536,58 € die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen.
Am 26. Jänner 2005 erging betreffend die
Anspruchszinsen eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach mit der Begründung, dass Anspruchszinsen immer
der jeweiligen Bemessungsgrundlage angepasst werden.
Auch zum Hauptverfahren erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Der Bw. beantragte am 28. Februar 2005 die Vorlage der
Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz. Zu den Anspruchszinsen wurde
dabei ausgeführt, dass der Vorlageantrag ein formeller Akt sei, um
Gleichklang in den Verfahren zu erreichen. Beantragt werde die Anpassung der
Anspruchszinsen entsprechend dem Berufungsergebnis im Einkommensteuerverfahren.
Weiters wurde beantragt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die
Entscheidung durch den Berufungssenat.
Das Hauptverfahren ist bislang nicht abgeschlossen und beim
Unabhängigen Finanzsenat unter GZ. RV/0409-W/05 anhängig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§
205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§
205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben.
Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen
gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen
Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher
bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die
hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf
den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete
Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine
solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die
Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit
Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und
nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§
205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten
des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Gemäß
§
205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur
insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen erstinstanzlichen
Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles
einer rechtswidrigen Nachforderung), es erfolgt aber keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 128).
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem aus §
284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des
zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996,
S. 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden
Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses
Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen
Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2000 bleibt
von diesen Ausführungen unberührt.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0410-W/05
- Stammnummer
- 41104
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF