Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/09
Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung gemäß § 17 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/09vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.W., vertreten durch H&K, vom
4. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M,
vom 9. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, an welcher er im streitgegenständlichen Jahr
(2007) zu mehr als 25% beteiligt war. Der Berufungswerber ermittelte den Gewinn
aus selbständiger Arbeit im Streitjahr 2007 unter Inanspruchnahme der
Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988. Er errechnete
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 95.432,60, indem er von seinen Betriebseinnahmen
(€ 122.664,00) pauschale Betriebsausgaben von 6% der Einnahmen
(€ 7.350,84) und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
€ 9.871,56 sowie als Freibetrag für investierte Gewinn einen
Betrag von € 10.000,00 in Abzug brachte.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die Absetzung des geltend
gemachten Freibetrages für investierte Gewinn nicht und erhöhte die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit um € 10.000,00 auf €
105.432,80, die sie der Besteuerung unterzog.
Gegen diesen
Bescheid wurde berufen unter anderem ausgeführt, dass den in der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz zur
Geschäftszahl RV/0451-L/08 angeführten Berufungsgründen dieses
Berufungswerbers vollinhaltlich zugestimmt werde. Der Begründung des
Unabhängigen Finanzsenates, dass es sich bei dem Freibetrag für
investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG 1988 um eine Betriebsausgabe
handle werde nicht gefolgt. Der Unabhängige Finanzsenat vergleiche den
Freibetrag für investierte Gewinne mit dem Forschungsfreibetrag und den
Bildungsfreibetrag und sei der Meinung, dass auch der Freibetrag für
investierte Gewinne eine Betriebsausgabe darstelle. Die Parteienvertreterin
vertrete jedoch die Ansicht, dass der Freibetrag für investierte Gewinne
keine Betriebsausgabe darstellen könne, weil er im §10 EStG 1988
und nicht wie alle anderen Betriebsausgaben im § 4 angeführt werde.
Die Parteienvertreterin schließe sich daher der von Dr. Beiser vertretenen
Rechtsansicht (SWK 26/2008, S 692 f) an, wonach bei einer Pauschalierung der
Betriebsausgaben der Freibetrag für investierte Gewinne eine Betriebausgabe
darstelle.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger
Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Rechtsfrage, ob der Freibetrag für investierte Gewinne von einem im
Wege der Basispauschalierung iSd § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 ermittelten
Gewinn in Abzug gebracht werden könne.
Natürliche
Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3
ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z. 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 %
des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100.000,00 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von
100.000,00 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt (§ 10 Abs. 1 idF
BGBl. I. Nr. 101/2006).
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne
des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz
ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt:
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2
sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch
13.200 EUR, - sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 EUR, der Umsätze im
Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur
folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den
Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die
nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§
128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 1
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden (§ 17 Abs. 1 EStG 1988,
zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 100/2006).
Das oben
dargestellte Vorbringen der Parteienvertreterin zeigt, wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0333
ausgeführt hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
auf:
A) Aus dem ersten
Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die
Basispauschalierung als Möglichkeit der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 mit Pauschalierung der Betriebsausgaben ansieht. Das
Betriebsausgabenpauschale lässt den Charakter der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unberührt. Das in § 10 Abs. 1 EStG
1988 normierte Erfordernis einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist
sohin erfüllt (vgl. Beiser, SWK 2006, S 905). Der in Rede stehenden
Regelung des § 10 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass der Freibetrag
für investierte Gewinne den Jahresgewinn eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners
mindert. Der Freibetrag stellt daher ohne Zweifel eine Betriebsausgabe dar, und
zwar eine "fiktive" Betriebsausgabe (ebenso Doralt/Heinrich,
EStG12, § 10, Tz
16). Der Freibetrag mindert nämlich den Gewinn, unabhängig davon
führen die tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter (spätestens
in nachfolgenden Wirtschaftsjahren) zu steuerlichen Auswirkungen.
Entgegen der Ansicht der Parteienvertreterin, die auf die
Ausführungen von Dr. Beiser verweist, steht es dem
Betriebsausgabencharakter des Freibetrages für investierte Gewinne nicht
entgegen, dass die Regelung betreffend diesen Freibetrag nicht Teil des § 4
EStG 1988 ist. Regelungen über Betriebsausgaben finden sich im EStG 1988
insbesondere in den §§ 4 bis 14. Auch die Regelung betreffend den
Lehrlingsfreibetrag in § 124b Z. 31 EStG 1988 hat Betriebsausgaben
geschaffen.
Ob der
Freibetrag für investierte Gewinne eine Investitionsbegünstigung
darstellt (vgl. Beiser, SWK 2008, S 692) oder eine Form der Sparförderung
oder Eigenkapitalförderung (vgl. Atzmüller, SWK 2008, S 859, und SWK
2006, S 863), ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Er stellt
jedenfalls eine rechnerische Größe dar, die der Gesetzgeber als
Betriebsausgabe anerkennt.
B) Der Abs. 1 des
§ 9 EStG 1972 (Investitionsrücklage) hat u. a. normiert:
"Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so
können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des
Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller
anderen Betriebsausgaben gebildet werden."
In Abs. 3 des § 9 EStG 1972 ist u.a. festgelegt
gewesen:
"Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§
4 Abs 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, dass ein
Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt."
Auch die Stammfassung des EStG 1988 enthielt in § 9
vergleichbare Regelungen über eine Investitionsrücklage. Durch das
Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818, wurde die Investitionsrücklage für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, beseitigt.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar
1990, 89/14/0069, ist zu § 9 EStG 1972 ergangen. Der Gerichtshof
hat in diesem Erkenntnis in bezug auf die Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgesprochen, dass der steuerfreie Betrag
gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972 eine Betriebsausgabe im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1972 darstelle. Es sei mit einer globalen,
schätzungsweisen Inanspruchnahme von Betriebsausgaben unvereinbar, daneben
noch eine einzelne Betriebsausgabe, wie eben den steuerfreien Betrag
gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972, gesondert geltend zu machen. Im
selben Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine durch Verordnung
geregelte Betriebsausgabenpauschalierung, nämlich die Verordnung über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden BGBl. Nr. 475/76
eingegangen.
Diese Verordnung führte in ihrem § 2 aus:
"Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1)
berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende
Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen,
§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1972) - als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen:
7. Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1972."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 89/14/0069
erkannt, dass diese Verordnung keine globale Abgeltung der Betriebsausgaben zum
Ziel habe, sondern nur eine Abgeltung jener Betriebsausgaben, die nach dem
Willen des Bundesministers für Finanzen (Verordnungsgebers) nicht gesondert
geltend gemacht werden können. Der steuerfreie Betrag nach § 9 Abs. 3
EStG 1972 sei gesondert angeführt. Im anderen Fall einer globalen Abgeltung
von Betriebsausgaben sei die Geltendmachung dieses steuerfreien Betrages
ausgeschlossen. Allerdings bleibe es dem Steuerpflichtigen unbenommen, den
steuerfreien Betrag unter Nachweis sämtlicher Betriebsausgaben in Anspruch
zu nehmen.
In diesem Sinn führen auch Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 9, Tz 2, aus, dass die Pauschalierung der
Betriebsausgaben der zusätzlichen Berücksichtigung des steuerfreien
Betrages nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 entgegensteht. Demgegenüber
verweisen sie zur Betriebsausgabenpauschalierung für nichtbuchführende
Gewerbetreibende BGBl. 55/1990 darauf, dass hier anderes gelte, weil diese
Verordnung (in deren § 2 Z. 6) bei den - neben den mittels
Durchschnittssatz berücksichtigten Betriebsausgaben - zusätzlich
anzusetzenden Betriebsausgaben den steuerfreien Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG
1988 ausdrücklich anführe.
C) Aus dem
Vorstehenden ergibt sich:
Es hängt
ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung ab, ob
ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von
Betriebsausgaben gemindert werden darf. Dabei kommt der Unterscheidung zwischen
"fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine Bedeutung zu. Genauso
wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob, wie dies insbesondere bei
Investitionsbegünstigungen der Fall ist, dem Steuerpflichtigen die
Geltendmachung der Betriebsausgabe zur Wahl gestellt ist. Eine
Begünstigungsregelung, welche die über tatsächlich getätigte
Aufwendungen hinausgehende Minderung des steuerlichen Gewinnes eines Betriebes
zum Inhalt hat, legt "fiktive" Betriebsausgaben fest. Das gilt auch dann, wenn
das Gesetz das Ausmaß der Begünstigung mit einem Prozentsatz des
"Gewinnes" beschränkt. Eine solche Formulierung - sie ist auch Teil der
Regelungen betreffend die Investitionsrücklage nach § 9 EStG 1972 und
EStG 1988 sowie der Rücklage nach dem Energieförderungsgesetz 1979
gewesen - ist dahingehend zu verstehen, dass der Prozentsatz auf einen
"vorläufigen" Gewinn anzuwenden ist, der anschließend noch um die
"fiktive" Betriebsausgabe gekürzt wird.
D) Für die im
gegenständlichen Verfahren in Anspruch genommene Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 gilt:
Die
Betriebsausgaben werden mit 6% oder 12% der Umsätze ermittelt. Welche
Kategorien von Betriebsausgaben (einschließlich "fiktive"
Betriebsausgaben) bei der Gewinnermittlung zusätzlich in Abzug gebracht
werden dürfen, legt das Gesetz im dritten Satz des § 17 Abs. 1 EStG
1988 fest; diese taxative Aufzählung enthält den Freibetrag für
investierte Gewinne nicht.
Damit ist das
Schicksal der Berufung bereits entschieden.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass
grundsätzlich jede Pauschalierungsregelung zwangsläufig Elemente einer
Begünstigung enthält (vgl. Doralt,
EStG12, § 17, Tz.
5; Renner, SWK 2008, S 517). Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige
für jeden Veranlagungszeitraum, ob sich die Gewinnermittlung nach
allgemeinen Grundsätzen einerseits oder eine ihm offen stehende
Pauschalierung andererseits als günstiger erweist. In diesem Sinne hat der
Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143, zur
Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 dargelegt:
"Nach allgemeiner Erfahrung nehmen Steuerpflichtige, denen
die Möglichkeit der Pauschalierung offen steht, dennoch eine
Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vor und entscheiden sich nach
Ablauf eines Jahres - innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schranken -, ob sie
von der Pauschalierung Gebrauch machen oder nicht. Solcherart ist es geradezu
vom Zweck der Pauschalierungsregelungen umfasst, dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit zu bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu
wählen."
Atzmüller
merkt in SWK 2008, S 859 an, es sei zwar nicht primäres Ziel einer
Pauschalierung, dem Steuerpflichtigen laufend die Wahlmöglichkeit zwischen
alternativen Bemessungsgrundlagen zu eröffnen, räumt aber eine solche
Möglichkeit ein. Auch vor diesem Hintergrund der begünstigenden
Wirkung der Pauschalierung erscheint es erforderlich, dass die
Pauschalierungsregelung festlegt, ob deren Inanspruchnahme mit der
Geltendmachung zusätzlicher steuerlicher Begünstigungen kumuliert
werden kann. Differenzierungen durch einkommensteuerliche Ausnahmebestimmungen
sind dann unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes des Art. 7 Abs. 1 B-VG
unbedenklich, wenn sie entweder unwesentlich oder - obgleich wesentlich - durch
Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (Ruppe, Die
Ausnahmebestimmungen des Einkommensteuergesetzes - Probleme der Rechtsanwendung
und Rechtsfortbildung bei den "Steuerbegünstigungen" der
österreichischen Einkommensteuer, Wien 1971, 172).
Da die
Erzielung von Einkünften stets mit einem bestimmten Ausmaß von
Aufwendungen verbunden ist, und die Wahl zweier unterschiedlicher
Prozentsätze in § 17 Abs. 1 EStG 1988 das Bemühen des
Gesetzgebers, der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen nahe zu kommen,
erkennen lässt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht
nicht zu einer Antragstellung nach Art 140 Abs. 1 B-VG veranlasst
gesehen.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
27. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/09
- Stammnummer
- 41092
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF