Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0005-F/08
Werbungskosten eines Versicherungsvertreters (Kilometergelder, Telefongebühren, Kundengeschenke); Verkehrsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-F/08vom 26.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Plz. A, Adr., vom
10. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
2. November 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2006 beträgt:
|
1.634,40 €
34.643,87 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Übermittelte Lohnzettel
laut
Anhang
Versicherung
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
40.023,48 €
-
4.549,61 €
|
35.473,87 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
35.473,87 €
|
Topf-Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
|
-
730,00 €
-
100,00 €
|
Einkommen
|
34.643,87 €
|
Die
Einkommensteuer gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(34.643,87 - 25.000) *
11335 / 26.000 + 5.750
|
9.954,36 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
9.954,36 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220)
nach
Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und
des
Freibetrages von 620 € mit
6 %
|
190,50 €
|
Einkommensteuer
|
9.799,86 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
-
8.165,46 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1.634,40 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr als
Versicherungsvertreter beschäftigt.
Strittig ist, in welcher Höhe
- Kilometergelder, - Telefonkosten und -
Aufwendungen für Blumen und Kundengeschenke
als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 berücksichtigt werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich
veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen
oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden, oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und - nicht unter ein
steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden: - Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit.). -
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden
(§ 20 Abs. 1 Z 3 leg. cit.).
Kilometergelder: Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu
den Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten,
der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen
Kosten zusteht. Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können
daher für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht berücksichtigt werden. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (auch die Kosten der Garagierung bzw. die Kosten bei mehrmals
täglich zurückgelegtem Arbeitsweg) abgegolten (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 124).
Sonstige Fahrtkosten in Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit hingegen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Benützt der Arbeitnehmer ein
privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als
30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Der
Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu
erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten;
es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein; Datum,
Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt sind
zweifelsfrei und klar anzugeben (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 220, Stichwort: Fahrtkosten, vgl. auch
Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006,
Seite 158).
Besucht der Steuerpflichtige auf dem (direkten) Weg zur
Arbeitsstätte mit seinem PKW Kunden, dann liegen insoweit auch Fahrten
zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte vor (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 120). Wenn der Steuerpflichtige von seiner Wohnung
aus vorerst einen Kunden besucht und anschließend erst in die Firma
weiterfährt, ist diese Fahrt als Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte zu
werten (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/28 zu § 16 EStG 1988;
vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.1994,
Zl. 94/14/0121, wonach ein angestellter Versicherungsvertreter, der auch in
der Geschäftsstelle seines Dienstgebers in der Bezirksstadt Arbeiten im
Innendienst erledigt, dort einen Dienstort hat und die Fahrt zwischen der
Wohnung und der anderen Arbeitsstätte nicht als Dienstfahrt behandeln
kann). Aufwendungen für Fahrten, die über die Aufwendungen
eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte
hinausgehen, sind als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen
(Kilometergeld). Wird zum Zwecke der Kundenbesuche eine weitere Wegstrecke
zurückgelegt, kann der Arbeitnehmer für diese Werbungskosten geltend
machen. Wird die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte durch
zB Kunden- oder Behördenbesuche und somit über "Umwege"
ausgeführt, so sind nur die Fahrtkosten des "Umweges" und nicht die der
Gesamtwegstrecke als Werbungskosten abzugsfähig. Der Aufwand für die
Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung ist
schon mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und daher von den geltend
gemachten Fahrtkosten der Gesamtstrecke abzuziehen (vgl. FJ 2006,
271).
Das Finanzamt hat den vorstehenden Ausführungen
entsprechend daher auch zu Recht die Strecke A (Wohnort) - C
(Geschäftsstelle) - A (Wohnort; diese Strecke ist durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten) von den insgesamt geltend gemachten beruflich
gefahrenen Kilometern ausgeschieden und (als Werbungskosten zu
berücksichtigende) Kilometergelder in Höhe von
3.684,34 € ermittelt [geltend
gemachtes Kilometergeld 6.786,04 € - 3.101,70 € (211 Fahrten
A - C - A x 14,70 €) = 3.684,34 €; das Finanzamt
unterstellte dabei, dass die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
und retour mindestens ein Mal am Tag zurückgelegt wurde]. Es hat aber bei
der Berechnung der Einkommensteuer 2006 nicht 3.684,34 € als
Werbungskosten angesetzt, sondern irrtümlicherweise 3.101,70 €.
Dieses Versehen ist zu bereinigen.
Auch das Vorbringen des Berufungswerbers im Vorlageantrag
vom 6. Dezember 2007, dass er täglich von seiner Wohnung in A aus
Kunden hauptsächlich im Großraum C Land, aber auch im Bezirk G und in
anderen angrenzenden Bezirken besucht habe, dass er so auch mehrmals in der
Woche bei seiner Kundendienststelle vorbeigekommen sei und dass er mittags nach
Hause und dann wieder in den Großraum C und Umgebung gefahren sei,
verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der Berufungswerber hat nämlich in
seinem Vorlageantrag vom 6. Dezember 2007 der Feststellung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2007,
dass es sich bei der Wegstrecke A - C um die Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte handle, nicht widersprochen, woraus zu schließen ist,
dass der Berufungswerber auch tatsächlich an der Kundendienststelle in C
tätig geworden ist. Wäre der Berufungswerber nicht im Innendienst
tätig geworden, könnten die Fahrten zwischen seiner Wohnung (A) und
dem Sitz seines Arbeitgebers (C) nicht als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte angesehen werden. Zur Annahme, dass Berufungswerber in C
keinen Innendienst verrichtet hat, besteht aber keine Veranlassung.
Zum vorliegenden Fahrtenbuch ist abschließend noch zu
sagen, dass anhand dieses Fahrtenbuches es jedenfalls nicht möglich ist,
das Vorbringen des Berufungswerbers nachzuvollziehen und festzustellen, zu
welchem Zweck die einzelnen Fahrten unternommen worden sind. Es ist keine
Abgrenzung der beruflichen Fahrten zu den Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte erfolgt. So ist es beispielsweise nicht möglich
festzustellen, ob er mit den häufigen Einträgen "A - c" oder "A -
cc" Fahrten zu Kunden und/oder das Aufsuchen der Kundendienstzentrale zum Zwecke
des Innendienstes meinte. Das Ziel der Reise ist nur ungenau festgehalten
worden. Weiters kann auch nicht die tatsächliche Anzahl der Fahrten pro Tag
nachvollzogen werden. Weiters fällt auf, dass die Ortsangaben zum Teil gar
nicht leserlich sind.
Folglich war der Vorgangsweise des Finanzamtes nicht
entgegen zu treten.
Telefonkosten: Kosten
für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als
Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem
Aufteilungsverbot. Werden über den privaten Telefonanschluss in der Wohnung
oder mit dem privaten Handy auch berufliche Gespräche geführt, sind
zum Nachweis für jedes einzelne Gespräch Aufzeichnungen zu
führen. Fehlen beweiskräftige Unterlagen über Zahl und Dauer der
beruflichen Gespräche, ist der auf sie entfallende Anteil an den
Gesprächsgebühren zu schätzen (vgl. Sailer, Bernold,
Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006,
Seite 259).
Der Berufungswerber begehrte in seiner Berufung vom
10. November 2007, Kosten für beruflich veranlasste Telefonate in
Höhe von insgesamt 624,16 € als Werbungskosten anzuerkennen. Das
Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2007
den beruflichen Anteil an den geltend gemachten Telefonkosten mit 60 %
geschätzt. Im Vorlageantrag vom 6. Dezember 2007 wandte der
Berufungswerber gegen diese Schätzung des Finanzamtes ein, dass der
berufliche Anteil mindestens 80 % betrage. Für seine privaten
Gespräche habe er drei "Friends" Nummern bei der Telekom. Zu diesen
"Friends" Nummern zählten jene seiner Mutter, seiner Schwiegereltern und
der Geschäftsstelle in C. Für diese Verbindungen würden kaum
Gebühren verrechnet und seien aus den diversen Rechnungen
nachvollziehbar.
Der Berufungswerber verfügte im Streitjahr über
einen Festnetzanschluss an seinem Wohnsitz (xxx; Telecom Austria) und über
ein Mobiltelefon (zzz; mobilkom austria). Er hat die Abrechnungen der Telecom
Austria und der Mobilkom Austria vorgelegt, hat aber über die Anzahl der
beruflich geführten Telefongespräche, deren Dauer, Zeit und die
entsprechenden Gesprächspartner keine Aufzeichnungen geführt.
Der Einwand des Berufungswerbers, dass der berufliche
Anteil nicht wie vom Finanzamt angenommen 60 %, sondern mindestens
80 % betrage, denn er habe für seine privaten Gespräche bei der
Telekom drei "Friends" Nummern, für welche kaum Gebühren verrechnet
würden, reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht aus,
um plausibel zu erklären, weshalb der berufliche Anteil mindestens
80 % betragen soll. Ungeklärt bleibt der weitere private Anteil des
Festnetzanschlusses, welcher nicht auf die "Friends" Nummern entfällt (mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat der Berufungswerber mit seinem
privaten Festnetzanschluss nicht nur seine Mutter und seine Schwiegereltern
telefonisch kontaktiert), und der private Anteil der Telefonkosten, welcher auf
das Mobiltelefon entfällt (dort sind keine "Friends" Nummern ersichtlich;
siehe dazu auch weiter unten).
Neben der Tatsache, dass er über die beruflichen
Gespräche keine Aufzeichnungen vorgelegt hat, ist weiters zu
berücksichtigen, dass dem Berufungswerber auch in der Geschäftsstelle
in C die Benutzung eines Telefonanschlusses (zzzz) offen gestanden ist und dass
der Berufungswerber am Wohnsitz in A mit seiner Ehegattin wohnhaft war, die bis
30. September 2008 (nur) teilzeitbeschäftigt war (E; danach Bezug
von Arbeitslosengeld), und dass sich weiters der Sitz des Unternehmens der
Ehegattin (vgl. St.Nr.: lll) ebenfalls am Wohnsitz in A befunden hat
und sie in ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen angab, über
die Nummer des vorgenannten Mobiltelefons (zzz) erreichbar zu sein, woraus
folgt, dass auch die Ehegattin den Telefonanschluss am Wohnort und das
gegenständliche Mobiltelefon mitnutzte.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann sich
der Berufungswerber deshalb nicht als beschwert erachten, wenn das Finanzamt den
beruflichen Anteil an den gesamten Telefonkosten mit 60 % geschätzt
hat.
Geschenke: Der
Berufungswerber hat Aufwendungen für
"Blumen, Kundengeschenke, Kundenschaden
Bildmat. Büromaterial" in Höhe von insgesamt 295,32 €
als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hat in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2007 diese Aufwendungen
nicht als Werbungskosten anerkannt.
In seinem Vorlageantrag vom 6. Dezember 2007
brachte der Berufungswerber vor, dass er akzeptiere, dass die Kosten für
die Kamera und Zubehör nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien. Die
Blumen und die diversen Kundengeschenke seien aber für Kunden erworben
worden, weshalb diese Kosten Werbungskosten darstellen würden.
§ 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben
ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus, wobei eine Ausnahme nur die
Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte
abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbungszweck dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Über die
Auslegung des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" gibt die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auskunft, der hier einen sehr
strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab anlegt. Danach fallen
jedenfalls Geschenke an Kunden zu verschiedenen Anlässen unter diesen
Begriff.
Der Verwaltungsgerichtshof hat kleinere Sachgeschenke
(Gelegenheitsgeschenke) an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde
im Übrigen auch schon zu den Aufwendungen der Lebensführung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 gezählt, wobei es dabei ohne Bedeutung ist, dass diese
möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw.
seine Tätigkeit zu fördern (vgl. dazu Doralt,
EStG11;
§ 20 Tz 83 ff und die dort zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Unabhängig der richtigen Zuordnung der geltend
gemachten Auslagen betreffend Kundengeschenke zu
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Z 3
EStG 1988 hat das Finanzamt zu Recht diese Aufwendungen auf Grund der
eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht als Werbungskosten anerkannt
(vgl. zB UFS 21.3.2007, RV/0025-F/07).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 26. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-F/08
- Stammnummer
- 41072
- Gültig
- 26.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF