Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4060-W/08
Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4060-W/08vom 26.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn DJ, geb. 1. Oktober
1956, 1--w, -G, vom 11. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den L-, vertreten durch FR, vom 10. Juli 2008 und 17. Juli 2008
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom 6. Dezember
2007 wurde Herr JD (im Folgenden kurz mit Bw bezeichnet) ua zur Angabe, seit
wann und für welche Auftraggeber Leistungen im Sinne des
§ 109 a Einkommensteuergesetz im Rahmen eines freien
Dienstvertrages erbracht und in welcher Höhe dafür Entgelte
vereinnahmt worden seien, aufgefordert. Für den Zeitraum 2003 bis 2004
seien keine Einkommensteuererklärungen abgegeben worden und sei pro
Kalenderjahr eine Aufstellung aller mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang
stehenden Einnahmen und Ausgaben einschließlich einer
Einkommensteuererklärung für die Zeiträume ab 2003 vorzulegen,
sofern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden wären, die den
Betrag von € 730,00 überstiegen. Im Falle der Nichtbeantwortung
beabsichtige das Finanzamt, die Einnahmen laut der vom Arbeitgeber
übermittelten Bestätigung in Ansatz zu bringen.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde mit
Bescheid vom 17. Juli 2008 mit € 455,88 und die Einkommensteuer
für 2004 am 10. Juli 2008 mit € 1.123,82 festgesetzt. Dabei
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 mit
€ 4.745,00 und für das Jahr 2004 mit € 2.834,00 laut
Bestätigungen der Fa.A-GesmbH zum Ansatz gebracht. Begründend
führte die Abgabenbehörde aus, dass der Berufungswerber keine
Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre
vorgelegt habe.
Der Bw erhob gegen die angeführten Bescheide Berufung
und führte aus, es sei irrtümlich vergessen worden, eine
Einkommensteuererklärung für die Jahre 2003 und 2004 abzugeben,
weshalb er korrigierte Einkommensteuererklärungen nachreiche.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30. September 2008
wurde der Bw unter Setzung einer Frist von einem Monat aufgefordert, anzugeben,
in welchen Punkten der Bescheid konkret angefochten werde und welche
Änderungen (ziffernmäßige Angabe) beantragt würden. Es
wären noch keine Einkommensteuererklärungen vorgelegt worden und sei
die Berufung außerdem zu begründen.
Mit Eingabe vom 24. September 2008 reichte der Bw drei
Bestätigungen (datiert mit September 2008) betreffend in den Jahren 2003
und 2004 geleistete Schneeräumarbeiten und dafür von ihm ausbezahlte
Beträge nach.
Am 21. Oktober 2008 erging die abweisende
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass Zahlungen an
Familienangehörige sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem
Fremdvergleich standhalten müssten und die Mitwirkung des
Familienangehörigen so gestaltet sein müsse, dass kein Zweifel an der
erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt
bestünde, wobei eine pauschale Abrechnung diese Voraussetzung nicht
erfülle. Als unüblich und zweifelhaft müsse im vorliegenden Fall
insbesondere der Umstand angesehen werden, dass die Rechnungen erst nach vier
bzw fünf Jahren (im Zuge der Berufung) ausgestellt worden seien und ein
Zahlungsfluss nicht hätte nachgewiesen werden können sowie weiters,
dass die Bezahlung nicht -wie dies bei einer eher geringfügigen und nach
Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich sei -zeitnah zur erbrachten
Leistung erfolgt wäre.
Durch den Antrag des Berufungswerbers auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, angemerkt
mit 22. November 2008, gelten die Berufungen wiederum als
unerledigt.
Mit 18. Februar 2009 wurde der Berufungswerber von Seiten
des UFS zur Vorlage der Einkommensteuererklärungen betreffend die Jahre
2003 und 2004, weiters der Bestätigungen der Fa. A- betreffend die in den
Streitjahren aus einem freien Werkvertrag erzielten Einkünfte, der
diesbezüglichen Werkverträge sowie sämtlicher Unterlagen
betreffend die Ausgaben für in den Jahren 2003 und 2004 geleistete
Schneeräumarbeiten etc, persönlich vorgeladen.
Der Berufungswerber legte im Zuge der Vorsprache die
undatierten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004
vor. Die Beilagen zu den Erklärungen sind nicht unterfertigt. Hinsichtlich
des Jahres 2003 wurden danach Erlöse (Kz 9040) in Höhe von
€ 927,00, Übrige Betriebsausgaben mit € 111,24 (Kz
9230) und der Gewinn bzw die Summe der Einkünfte mit € 815,76 (Kz
330) angegeben. Betreffend das Jahr 2004 wurden Erlöse ohne solche, die in
einer Mitteilung gemäß
§ 109a erfasst sind (Kz 9040) in
Höhe von € 2.834,00 und Aufwendungen für Fremdpersonal in
Höhe von € 960,00 (Kz9110) sowie Übrige Betriebsausgaben in
Höhe von € 340,08 (Kz 9230) bzw die Summe der Einkünfte
mit € 1.533,92 (Kz 777) erklärt.
Der Bw gab im Zuge der Vorsprache beim UFS an, von der Fa.
A- über telefonische Anforderung keine Bestätigung über die im
Jahr 2003 an ihn ausbezahlten Beträge erhalten zu haben. Die
Werkverträge für jeweils drei Monate im Jahr 2003 und 2004 habe er
beim Auftraggeber unterfertigt, jedoch keine Kopie ausgehändigt bekommen
und sei er seit den Schneeräumarbeiten im Winter 2004 nicht mehr bei der
Fa. A- beschäftigt. Die Herren BM und VM seien die Söhne des Bw.
Mit Vorhalt vom 9. März 2009, zugestellt durch
Hinterlegung beim Zustellpostamt am 11. März 2009 (Rückschein
Rsa), wurde der Bw von Seiten des UFS aufgefordert, die in der Vorladung vom
18. Februar 2009 angeführten noch ausstehenden Unterlagen bis
19. März 2009 vorzulegen sowie die in den vorgelegten
Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen Beträge aufzugliedern und
sämtliche Belege einschließlich jener betreffend die in den
Streitjahren 2003 und 2004 erzielten Einkünfte einzureichen. Gleichzeitig
wurde um Angabe ersucht, von wem die vorgelegten Zahlungsbestätigungen
betreffend die Schneeräumarbeiten aus dem Jahr 2008 ausgestellt wurden und
in welcher (verwandtschaftlichen) Beziehung der Bw im Berufungszeitraum 2003 und
2004 zu Frau B gestanden hat. Eine Ablichtung der Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 wurde dem Bw zur
Unterfertigung mit Datumsangabe und zur Rücksendung
übermittelt.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet. Weitere Unterlagen oder
die unterfertigten Abgabenerklärungen (Beilagen) wurden nicht
vorgelegt.
Über Auskunftsersuchen des UFS wurde am 13. März
2009 von der Fa. A- bestätigt, dass der Bw im Rahmen des für den
Zeitraum vom 15. Oktober 2002 bis 15. April 2003 abgeschlossenen
Werkvertrages (./Beilage) insgesamt € 4.745,00 erhalten habe.
Über die Berufung wurde
erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 119 Abs. 2 leg cit dienen der
Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben,
für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden
oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten
Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) auf
Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 138 Abs. 2. leg cit sind
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf
Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den
Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit
sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs 2 leg cit ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Die vom Bw in seiner Berufung bekämpfte
"schätzungsweise" Abgabenfestsetzung nach unbeantwortet gebliebener
schriftlicher Aufforderung des Berufungswerbers zur Bekanntgabe der
voraussichtlichen Jahreseinkünfte (Auftraggeber und Entgelte) sowie der
damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Vorhalt des Finanzamtes vom
6. Dezember 2007) bleibt nicht zu beanstanden. Dass auf die Einreichung der
Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 und 2004 "vergessen wurde",
gestand der Bw in seiner Berufung selbst zu. Die von ihm gleichzeitig
angekündigten "korrigierten" Einkommensteuererklärungen sind bei der
Abgabenbehörde auch nach dem diesbezüglichen
Mängelbehebungsauftrag vom 30. September 2008 -die Berufung enthielt
danach auch keinen ziffernmäßigen Änderungsantrag, es fehlten
Anfechtungspunkte und Begründung -nicht eingereicht worden. Erst im Zuge
des genannten Auftrages wurden einzig die folgenden Bestätigungen über
vom Bw für Schneeräumarbeiten (Wintermonate 2003 und 2004) ausbezahlte
Beträge (Schriftsatz vom 24. September 2008 ) mit dem Ersuchen um
Berücksichtigung eingereicht:
1) Bestätigung vom 12. September 2008: "Ich, MB,
geb. 19.11.1980, H-str 159/24, 1-1W, bestätige, dass ich im Winter
2004 (Jan., Feb.) für Schneeräumarbeiten im 15. und 16. Bezirk
von Herrn JD € 800,00 erhalten habe." (Unterschrift nicht
leserlich).
2) Bestätigung vom 10. September 2008: " Ich, MV,
geb. 20.9.1979, W-g 74/24, 1--w, bestätige, dass ich im Winter 2004
(Jan., Feb.) für Schneeräumarbeiten im 15. und 16. Bezirk von Herrn JD
€ 800,00 erhalten habe. M";
3) Bestätigung vom 4. September 2008: "Ich, BD,
geb. 15.07.1968, S-g 63/1, 1---, bestätige, dass ich im Winter 2003
(Nov., Dez.), für Schneeräumarbeiten im 15. und 16. Bezirk
von Herrn JD € 750,00 erhalten habe. BD ."
Mit Berufungsvorentscheidung, die im vorliegenden Verfahren
als Vorhalt gewertet wird, wurde der Bw davon in Kenntnis gesetzt, dass
Zahlungen an Familienangehörige zu deren steuerlicher Anerkennung sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten und die
Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein müssten, dass
Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür
geleisteten Entgelt nicht bestünden. Eine pauschale Abrechnung erfülle
diese Voraussetzungen nicht. Als unüblich und zweifelhaft werde
insbesondere angesehen, wenn die Rechnungen erst nach vier bzw. fünf Jahren
(im Zuge der Berufung) ausgestellt würden, ein Zahlungsfluss nicht
nachgewiesen werden könne und auch die Bezahlung nicht, wie dies bei eher
geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistungen üblich
sei, zeitnah zur erbrachten Leistung erfolge.
Der Bw wurde von Seiten des UFS mit Vorladung vom 18.
Februar 2009 ersucht, persönlich in der Berufungssache vorzusprechen und
die ausständigen Einkommensteuererklärungen, eine Bestätigung der
Fa. A- betreffend die in den Streitjahren 2003 und 2004 aus einem Werkvertrag
erzielten Einkünfte, die diesbezüglichen Werkverträge sowie
sämtliche Unterlagen betreffend die in den Jahren 2003 und 2004 für
Schneeräumarbeiten ausbezahlten Beträge mitzubringen.
Im Zuge der Vorsprache beim UFS legte der Bw über
ausdrückliche Aufforderung die Abgabenerklärungen für die Jahre
2003 und 2004 vor. Konkret befragt, gab der Bw an, von der Fa. A- keine
Bestätigung über die im Jahr 2003 an ihn ausbezahlten Beträge
erhalten zu haben. Eine dem Bw namentlich nicht bekannte Angestellte habe die
Herausgabe der Belege anlässlich einer telefonischen Anforderung ohne
Begründung verweigert und lediglich angegeben, dass sie keine Zeit habe.
Er, der Bw, sei seit den Schneeräumarbeiten im Jahr 2004 nicht mehr bei der
Fa. A- beschäftigt und habe einen Werkvertrag für drei Monate jeweils
betreffend 2003 und 2004 unterschrieben. Die Werkverträge seien bei der
Firma geblieben und habe der Bw keine Ausfertigung bekommen. Die Herren BM und
VM seien die Söhne des Bw, mit Frau B, so wörtlich "ist nichts, das
hat er mir falsch ausgestellt". Über Aufforderung durch die Referentin, die
zuletzt gemachte Angabe wahrheitsgetreu zu konkretisieren, wurde die Befragung
von Seiten des Bw ohne die Vorlage weiterer Unterlagen und ohne Unterfertigung
der Niederschrift abgebrochen.
Mit Vorhalt vom 9. März 2009, zugestellt durch
Hinterlegung beim Zustellpostamt am 11. März 2009 (nachgewiesen durch
Rückschein Rsa), wurde der Berufungswerber von Seiten des UFS aufgefordert,
die mit Vorladung vom 18. Februar 2009 abverlangten noch ausstehenden
Unterlagen bis 19. März 2009 vorzulegen sowie die in den vorgelegten
Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen Beträge aufzugliedern und
sämtliche Bezug habenden Belege einschließlich jener betreffend die
in den Streitjahren 2003 und 2004 erzielten Einkünfte, einzureichen.
Gleichzeitig wurde um Angabe ersucht, von wem die vorgelegten
Zahlungsbestätigungen betreffend die Schneeräumarbeiten aus dem Jahr
2008 ausgestellt wurden und in welcher (verwandtschaftlichen) Beziehung der Bw
im Berufungszeitraum 2003 und 2004 zu Frau B stand (steht).
Dieser Aufforderung durch den UFS, ausdrücklich
insbesonderezur Aufgliederung der in der
Einkommensteuererklärung (Beilage) 2003 unter den Kennzahlen 9040
(€ 927,00) und 9230 (€ 111,24) bzw für 2004 unter den
Kennzahlen 9110 (€ 960,00) und 9230 (€ 340,08) ausgewiesenen
Beträge, ist der Bw bis dato nicht nachgekommen, die abverlangten Belege
wurden nicht vorgelegt. Ein Nachweis über die in den Erklärungen
ausgewiesenen pauschalen Betriebsausgaben (2003 € 111,24 und 2004
€ 340,08) ist trotz ausdrücklicher Aufforderung ebenso wenig
erfolgt wie die Darlegung der Zusammensetzung der geltend gemachten
Betriebsausgaben. Inwieweit die in den nachgereichten
Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen Beträge (Fremdleistungen,
übrige Betriebsausgaben) mit den in den vorgelegten Belegen (vgl. oben 1-3)
betreffend Schneeräumarbeiten als ausbezahlt bestätigten Beträgen
ziffernmäßig in Einklang zu bringen sind, war nicht nachvollziehbar.
Zudem wurden schriftliche Vereinbarungen, Unterlagen oder ein sonstiger Nachweis
über eine tatsächliche bzw zeitnahe Auszahlung (vgl.
diesbezügliche Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung) der
Fremdleistungsbeträge für Schneeräumarbeiten nicht vorgelegt.
Eine Aufklärung und ein Belegnachweis hinsichtlich der im Jahr 2003
erklärten Erlöse durch den Bw ist trotz wiederholter Aufforderung
unterblieben.
Hinsichtlich der vom Bw vorgelegten Bestätigungen
über die für Schneeräumarbeiten aufgewendeten bzw ausbezahlten
Beträge wird überdies auf die bereits von der Abgabenbehörde ins
Treffen geführten Argumente verwiesen, wonach Verträge zwischen nahen
Angehörigen zu ihrer Anerkennung einer den
Fremdüblichkeitsgrundsätzen entsprechenden Form bedürfen. Der
Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen
Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines
Interessensgegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf
diesem Weg bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen
mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen
gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden
muss; zum anderen steht hinter den für die Anerkennung vertraglicher
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen beschriebenen Kriterien auch die
Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von
Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits. Helfen
nahe stehende Personen bzw Familienangehörige im Betrieb des
Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht
aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität.
Entschließt sich der von seiner Familie Unterstützte dazu, seinen
Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen,
dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen
Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand u.dgl. (vgl.
VwGH vom 11.5.2005, Zl. 2001/13/0209). Die den unterstützenden
Familienangehörigen solcherart zugewendete "Gegenleistung" stellt beim
Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben
muss.
Der Abschluss einer im Vertragszeitpunkt nach außen,
das heißt Dritten gegenüber in Erscheinung getretenen förmlichen
Vereinbarung mit den Söhnen des Bw bzw Frau B wurde von Seiten des Bw nicht
einmal behauptet. In welcher (verwandtschaftlichen) Beziehung der Bw zu Frau B
(Bestätigung 2003) stand (steht), wurde nicht aufgeklärt. Der
Abschluss von eindeutigen fremdüblichen Vereinbarungen wäre neben der
zur Anerkennung von diesbezüglichen Ausgaben erforderlichen Darlegung der
ziffernmäßigen Übereinstimmung der Beträge mit jenen laut
der beim UFS eingereichten Abgabenerklärungen aber notwendig gewesen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich
die schätzungsweise Abgabenfestsetzung als rechtens und ist auch die in der
Berufungsvorentscheidung formulierte Rechtsansicht der Abgabenbehörde,
wonach Zahlungsbestätigungen, die erst im Zuge der Berufung nach vier bis
fünf Jahren ausgestellt wurden, als unüblich und zweifelhaft angesehen
werden müssen, wenn der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden kann bzw
die Bezahlung nicht, wie bei geringfügigen nach Stunden bemessenen
Leistungen üblich, zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt, zutreffend.
Eine solche Vorgangsweise ist nämlich nur zwischen Nahestehenden (nahen
Angehörigen) möglich und zwischen Fremden, verglichen mit der im
allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis ungewöhnlich
(vgl. VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).
Auf Grund der über Ersuchen des UFS von der A-G
vorgelegten Bestätigung einschließlich des Werkvertrages wurde dem Bw
im Jahr 2003 insgesamt ein Betrag in Höhe von € 4.745,00 (vgl. auch
die im Akt aufliegende handschriftliche Bestätigung der A-G vom
21. Jänner 2008) ausbezahlt. Von Seiten des Bw erfolgte trotz
Aufforderung keine Aufklärung hinsichtlich des diesbezüglich in der
Abgabenerklärung ausgewiesenen Betrages in Höhe von
€ 927,00. In Ermangelung der Vorlage einer Bestätigung über
den in der Berufung relevierten bzw in der nachgereichten
Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Betrag von € 927,00 durch
den Bw wurde der von der Fa. A- bestätigte Auszahlungsbetrag (vgl. auch der
von der Fa. A- an den UFS übermittelte Werkvertrag) als Grundlage für
die Besteuerung herangezogen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4060-W/08
- Stammnummer
- 41071
- Gültig
- 26.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF