Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0123-Z1W/09
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0123-Z1W/09vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der BF., vom 24. April 2009 gegen
den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien
vom 2. April 2009, Zl. zzz, betreffend Erstattung der Abgaben nach
Art. 236 Zollkodex (ZK) entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 27. Mai 2008 beantragte die AGesmbH,
vertreten durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die BF., im Grunde
des Artikels 236 ZK die Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Flughafen Wien
vom 10. April 2008, Zl. zZz, festgesetzten Abgaben.
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diesen Antrag
mit Bescheid vom 31. Oktober 2008, Zl. ZZZ, als unbegründet ab. Dieser
Bescheid ist an die AGmbH gerichtet.
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien entschied daraufhin
in der selben Sache noch einmal mit Bescheid vom 2. Jänner 2009, Zl. ZZZ.
Dieser neuerliche Abweisungsbescheid nennt im Spruch als Einschreiterin wiederum
die AGmbH. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an die Bf.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 9.
Jänner 2009 den Rechtsbehelf der Berufung. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen
Wien wertete diese Berufung als gegen den o.a. Bescheid vom 31. Oktober 2008
gerichtet und entschied darüber mit Berufungsvorentscheidung vom 2. April
2009, Zl. zzz, abweislich. Als Bescheidadressat scheint wieder die AGmbH auf.
Die Zustellung erfolgte an die AGmbH z.H. Bf. (als Vertreterin und
Zustellungsbevollmächtigte).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 24. April 2009.
Dazu wird ausgeführt:
Gemäß Art. 243 Abs.1 ZK kann jede Person einen
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des
Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Nach
Abs. 2 Buchstabe b leg.cit. kann ein Rechtsbehelf auf einer zweiten Stufe
eingelegt werden bei einer unabhängigen Instanz, wobei nach Art. 245 ZK die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen
werden.
Dazu bestimmt der § 85c Abs. 8 ZollR-DG, dass für
die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie die Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der
BAO sinngemäß gelten, soweit die in diesem Bundesgesetz (ZollR-DG)
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen.
Gemäß
§ 85c Abs. 2 ZollR-DG ist zur
Einbringung der Beschwerde jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung
ergangen ist.
Zur Beschwerde gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung war
daher nur die AGmbH befugt, die in diesem Bescheid sowohl im Adressfeld als auch
im Spruch unmissverständlich als Bescheidadressat genannt ist. Die von der
Bf. (der die angefochtene Berufungsvorentscheidung auf Grund der vorliegenden
Zustellvollmacht zuzustellen war) im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der
AGmbH erhobene Beschwerde war daher mangels Aktivlegitimation gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 243 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0123-Z1W/09
- Stammnummer
- 41039
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF