Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2831-W/08
Gebühren des Vollstreckungsverfahrens bei behaupteter Aussichtslosigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2831-W/08vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.R., Wien, vom 11. Juli 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. Juni 2008 über
die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 6/7/15
stellte am 5. Juni 2008 über Abgabenschuldigkeiten des D.R. (in
weiterer Folge: Bw.) in Höhe von insgesamt € 1.748,91 einen
Rückstandsausweis aus.
Nach erfolgloser Begehung im
Außendienst setzte das Finanzamt Wien 6/7/15 mit Bescheid vom 12. Juni
2008 für die Amtshandlung vom 11. Juni 2008 gemäß
§ 26
AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 17,49 (1% von
1.748,91) fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 11. Juli 2008 beantragte der Bw. die Zurücknahme
der Vorschreibung der Pfändungsgebühr mit der Begründung, dass
die im angefochtenen Bescheid nicht näher beschriebene
Pfändungsmaßnahme mutwillig erfolgt sei. Der von der
Finanzbehörde geforderte Betrag werde bei der pensionsauszahlenden Stelle
in Evidenz gehalten. Die finanziellen Verhältnisse des Bw. seien der
Finanzbehörde bekannt, die wie immer geartete Pfändungsmaßnahme
sei daher vorhersehbar erfolglos gewesen.
Außerdem sei aktenkundig,
dass ein Jahresausgleichsantrag vorliege, dessen Erfolg ein die Forderung
übersteigendes Guthaben ergeben würde. Mit der
Pfändungsmaßnahme habe man offenkundig während des laufenden
Verfahrens vollendete Tatsachen schaffen wollen. Die
Pfändungsmaßnahme sei somit vom Schädigungsvorsatz bestimmt
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 16. Juli 2008 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt,
dass der Vollstrecker aufgrund des Rückstandsausweises und des
Vollstreckungsauftrages vom 5. Juni 2008 berechtigt gewesen sei,
entsprechende zwangsweise Maßnahmen zur Einbringung des im
Rückstandsausweises ausgewiesenen Abgabenrückstandes in Höhe von
€ 1.748,91 zu setzen. Am 11. Juni 2008 sei deshalb die Begehung der
Wohnadresse des Bw. erfolgt, wobei er jedoch nicht angetroffen worden
sei.
Es sei grundsätzlich
zulässig und in vielen Fällen auch geboten, gleichzeitig verschiedene
zwangsweise Einbringungsmaßnahmen zu setzen. Die Bereisung der Wohnadresse
durch den Vollstrecker sei insbesondere deshalb geboten gewesen, da beim
Bundespensionsamt bereits zahlreiche andere Gläubiger rangmäßig
vor dem Finanzamt vorgemerkt seien und daher mit einer diesbezüglichen
Überweisung in der nächsten Zeit nicht gerecht werden könne. Ob
eine Sachpfändung in der Wohnung erfolglos sein werde oder nicht,
könne nur an Ort und Stelle vom Außendienstorgan des Finanzamtes
beurteilt werden.
Zu dem aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 erwarteten Guthaben sei festzustellen, dass
Gutschriften erst mit deren Verbuchung am Abgabenkonto entstehen und nicht schon
mit der Einbringung der Abgabenerklärung. In einem Berufungsverfahren gegen
eine Pfändungsgebühr sei nur die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Vollstreckungshandlung, nicht jedoch die sachliche
Richtigkeit der vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten oder die Möglichkeit
deren Wegfalls durch zukünftige Abgabengutschriften zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall die
aufgrund des Rückstandsausweises und Vollstreckungsauftrages vom 5. Juni
2008 am 11. Juni 2008 durchgeführte (erfolglose) Vollstreckungshandlung
völlig zu Recht durchgeführt worden sei, sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
Mit Schreiben vom 14. August
2008 beantragte der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen
des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu
entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb,
weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26
Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der
jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem
einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung
ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044) auch dann zu entrichten,
wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte,
sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner
nicht angetroffen wurde.
Zwar verpflichtet nicht jede im
Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum
Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046),
sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu
prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene
Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
diente (VwGH 22.11.1996, 94/17/0311), zumal Handlungen, die sich von vornherein
als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen und die
Gebührenpflicht auch dann entfällt, wenn sich die Exekution
(nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer
Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16
AbgEO nicht beachtet wurde.
Der Bw. ist insoweit im Recht,
als er ausführt, dass dem Finanzamt seine finanzielle Situation bekannt
ist. Aktenkundig ist die pfandweise Sicherstellung diverser Forderungen auf die
Liegenschaft des Bw. Angesichts der Tatsache, dass eine
Pfandrechtsbegründung an der erwähnten Liegenschaft bei der Anzahl der
vorrangig zu befriedigenden Forderungen nicht sinnvoll erscheint, war aus Sicht
der Einbringung von Abgaben durch das Finanzamt als weitere Möglichkeit die
Pfändung von beweglichen Sachen des Bw. zu prüfen, was durch eine
Begehung der Wohnadresse des Bw. erfolgen sollte.
Nach der Aktenlage wurde zur
Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des Bw. in Höhe von €
1.748,91 laut Rückstandsausweis vom 5. Juni 2008 am 11. Juni 2008 ein
Vollstreckungsversuch im Wege der Begehung an der Adresse des Bw. unternommen,
wobei der Bw. nicht angetroffen wurde.
Im Normalfall werden bei
solchen Begehungen mögliche Pfändungsgegenstände vorgefunden,
sodass vor Beginn der Amtshandlung entgegen der Meinung des Bw. die objektive
Aussichtslosigkeit dieser Maßnahme nicht gegeben war. Wie die
Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig ausgeführt hat
hätte die Frage, ob eine Sachpfändung in der Wohnung erfolglos gewesen
wäre oder nicht, nur an Ort und Stelle vom Außendienstorgan des
Finanzamtes beurteilt werden können. Diese Frage ist jedoch weiterhin
unbeantwortet.
Im Übrigen ist ein
Vermögensnachteil wohl mit jeder Maßnahme zur Einbringung von
Forderungen verbunden, da diese ja darauf abzielen, einem Schuldner zugunsten
eines Gläubigers Vermögenswerte zu entziehen, um damit seine Schulden
(wenn auch nur teilweise) zu tilgen. Eine über die mit jeder
Einbringungsmaßnahme zum Nachteil des Schuldners hinausgehende
Vermögensbeeinträchtigung, die vom Bw. als Schädigungsabsicht
empfunden wird, ist allerdings nur subjektive Spekulation und findet im
Akteninhalt keine Deckung.
Mangels fundierter Darlegung, dass die angeführte
Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt,
erfolgte die Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Ausmaß von
€ 17,49 zu Recht.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2831-W/08
- Stammnummer
- 41035
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF