Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1304-W/09
Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-W/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 23. Februar 2009 betreffend Zurückweisung von
Anträgen (Antrag vom 10. - 14. Dezember 2007, eingebracht am 17. Dezember
2007, "Projekt K und Mitwirkende"; Antrag vom 18. März 2008,
eingebracht am 20. März 2008, "Eliminierung betriebsfremder Umsätze";
Antrag vom 22. Mai 2008, eingebracht am 26. Mai 2008, "Einbringung der
eliminierten Betriebsaufwendungen") entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw.
24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1993, 1994 und 1995 fest.
Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerfestsetzungen
erfolgten unter Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung.
Über die vom Berufungswerber gegen die Bescheide vom
7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw. 24. Februar 1997 erhobenen Berufungen
wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98,
entschieden.
Die Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001 wurde dem
Berufungswerber am 20. Juni 2001 zugestellt.
Mit Eingaben vom 10. - 14. Dezember 2007,
18. März 2008 bzw. 22. Mai 2008 brachte der Berufungswerber
Anträge betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1993, 1994
und 1995 beim Finanzamt ein.
Mit Bescheiden vom 23. Februar 2009 wies das Finanzamt
die (von ihm als Wiederaufnahmsanträge gedeuteten) Anträge mit der
Begründung zurück, die Eingaben seien nicht fristgerecht eingebracht
worden.
Gegen die Bescheide vom 23. Februar 2009 erhob der
Berufungswerber fristgerecht Berufungen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4).
Im Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen
Wiederaufnahmsanträge (vom 10. - 14. Dezember 2007, 18. März 2008
bzw. 22. Mai 2008) war für die Jahre 1993 bis 1995 bereits die absolute
Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
eingetreten.
Gemäß
§ 304 BAO ist nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr
nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1
zugrunde liegt.
§ 304 lit. a BAO ist gegenständlichenfalls wegen
der bereits eingetretenen absoluten Verjährung nicht anwendbar.
Die Antragsfrist hat im vorliegenden Fall gemäß
§ 304 lit. b BAO fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides (im gegenständlichen Fall daher
fünf Jahre nach der am 20. Juni 2001 erfolgten Zustellung der
Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98), somit am 20. Juni 2006
geendet.
Die Wiederaufnahmsanträge vom 10. - 14. Dezember 2007,
18. März 2008 bzw. 22. Mai 2008 waren somit verspätet und wurden
daher vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen.
Die gegen die Zurückweisungsbescheide vom
23. Februar 2009 erhobenen Berufungen waren daher abzuweisen.
Wien, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1304-W/09
- Stammnummer
- 41033
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF