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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1304-W/09

Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen Verspätung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-W/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 23. Februar 2009 betreffend Zurückweisung von Anträgen (Antrag vom 10. - 14. Dezember 2007, eingebracht am 17. Dezember 2007, "Projekt K und Mitwirkende"; Antrag vom 18. März 2008, eingebracht am 20. März 2008, "Eliminierung betriebsfremder Umsätze"; Antrag vom 22. Mai 2008, eingebracht am 26. Mai 2008, "Einbringung der eliminierten Betriebsaufwendungen") entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw. 24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1993, 1994 und 1995 fest. Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten unter Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung. Über die vom Berufungswerber gegen die Bescheide vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw. 24. Februar 1997 erhobenen Berufungen wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98, entschieden. Die Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001 wurde dem Berufungswerber am 20. Juni 2001 zugestellt. Mit Eingaben vom 10. - 14. Dezember 2007, 18. März 2008 bzw. 22. Mai 2008 brachte der Berufungswerber Anträge betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1993, 1994 und 1995 beim Finanzamt ein. Mit Bescheiden vom 23. Februar 2009 wies das Finanzamt die (von ihm als Wiederaufnahmsanträge gedeuteten) Anträge mit der Begründung zurück, die Eingaben seien nicht fristgerecht eingebracht worden. Gegen die Bescheide vom 23. Februar 2009 erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufungen. Über die Berufungen wurde erwogen: Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Im Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen Wiederaufnahmsanträge (vom 10. - 14. Dezember 2007, 18. März 2008 bzw. 22. Mai 2008) war für die Jahre 1993 bis 1995 bereits die absolute Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO eingetreten. Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt. § 304 lit. a BAO ist gegenständlichenfalls wegen der bereits eingetretenen absoluten Verjährung nicht anwendbar. Die Antragsfrist hat im vorliegenden Fall gemäß § 304 lit. b BAO fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (im gegenständlichen Fall daher fünf Jahre nach der am 20. Juni 2001 erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98), somit am 20. Juni 2006 geendet. Die Wiederaufnahmsanträge vom 10. - 14. Dezember 2007, 18. März 2008 bzw. 22. Mai 2008 waren somit verspätet und wurden daher vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisungsbescheide vom 23. Februar 2009 erhobenen Berufungen waren daher abzuweisen. Wien, am 22. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1304-W/09
Stammnummer
41033
Gültig
22.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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