Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0912-L/07
Haushaltszugehörigkeit und Verehelichung eines Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0912-L/07vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
5. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
vom 9. Mai 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von September 2006 bis
Februar 2007 in Höhe von insgesamt € 1.287,40 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid wird für die
Monate September und Oktober 2006 aufgehoben.
Die Rückforderung
vermindert sich dadurch auf insgesamt € 872,80 (FB:
€ 669,20; KG: € 203,60).
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.5.2007 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den volljährigen
Sohn des Berufungswerbers für die Zeit von September 2006 bis Februar 2007
in Höhe von insgesamt € 1.287,40 unter Hinweis auf § 5
Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Da der
Sohn des Berufungswerbers seit 3.8.2006 verheiratet sei und die verlangten
Unterlagen (Tätigkeits- und Einkommensnachweis der Ehefrau des Sohnes)
nicht beigebracht worden seien, müsse angenommen werden, dass im
angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw.
bestehe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 5.6.2007 wird damit
begründet, dass richtig sei, dass der Sohn des Berufungswerbers seit
3.8.2006 verheiratet sei. Die Gattin des Sohnes sei vollkommen einkommenslos und
könne daher zum Unterhalt des Sohnes des Berufungswerbers nicht beitragen.
Diesbezüglich werde auch auf die beiliegende beglaubigte Übersetzung
der Bestätigung der Provinzdirektion der Sozialversicherungsanstalt I. vom
31.5.2007 verwiesen. Aus dieser Bestätigung geht hervor: "Ich
bitte um Ausstelllung einer Bestätigung, ob über mich eine Eintragung
in Ihrer Anstalt besteht oder nicht. B.D. - Unterschrift
Es besteht keine Eintragung R.D. Leiter -
Unterschrift
Stempel: Republik Türkei Ministerium
für Arbeit und Soziale Absicherung Provinzdirektion der
Sozialversicherungsanstalt Generaldirektion für
Versicherungsangelegenheiten Versicherungsprovinzdirektion I.".
Mit Vorhalt vom 27.4.2009 wurde dem Berufungswerber vom
Unabhängigen Finanzsenat Folgendes mitgeteilt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe
primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Ihr Sohn absolvierte im Berufungszeitraum bis 17.2.2007
(Ende des Lehrvertrages) eine Lehre. Die Lehrabschlussprüfung legte er am
20.3.2007 erfolgreich ab.
Seit 2.11.2006 ist Ihr Sohn in xxx, mit Hauptwohnsitz
gemeldet; seine Ehegattin seit 9.1.2007. Somit erlosch der Anspruch auf
die Familienbeihilfe mit Ende Oktober 2006, weil Ihr Sohn bei Ihnen nicht mehr
haushaltszugehörig war.
§ 5 Abs. 2 FLAG 1967 lautet: Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, in
Österreich insbesondere aus § 94 ABGB:
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und
gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt,
leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen
Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu
berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des
Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit
er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist
der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in
Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick
auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel,
unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht
verzichtet werden."
Ihr Sohn ist seit 3.8.2006 verheiratet. Laut vorgelegter
Bestätigung der Provinzdirektion der Sozialversicherungsanstalt vom
31.5.2007 und auf Grund Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die
Ehegattin wegen fehlendem Einkommen nicht zum Unterhalt Ihres Sohnes beitragen
konnte.
Deshalb liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate September und Oktober
2006 vor.
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu
diesem Vorhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen,
ansonsten wie oben angeführt zu entscheiden sein wird."
Vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers wurde am
20.5.2009 telefonisch bekannt gegeben, dass der Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht entgegen getreten werde und eine
schriftliche Stellungnahme nicht mehr ergehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe
primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als
aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Der Sohn des Berufungswerbers absolvierte im
Berufungszeitraum bis 17.2.2007 (Ende des Lehrvertrages) eine Lehre. Die
Lehrabschlussprüfung legte er am 20.3.2007 erfolgreich ab.
Seit 2.11.2006 ist der Sohn des Berufungswerbers in xxx ,
mit Hauptwohnsitz gemeldet; seine Ehegattin seit 9.1.2007. Somit erlosch
der Anspruch auf die Familienbeihilfe mit Ende Oktober 2006, weil der Sohn des
Berufungswerbers nicht mehr dem Haushalt des Berufungswerbers
angehörte.
§ 5 Abs. 2 FLAG 1967 lautet: Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, in
Österreich insbesondere aus § 94 ABGB:
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und
gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt,
leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen
Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu
berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des
Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit
er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist
der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in
Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick
auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel,
unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht
verzichtet werden."
Der Sohn des Berufungswerbers ist seit 3.8.2006
verheiratet. Laut vorgelegter Bestätigung der Provinzdirektion der
Sozialversicherungsanstalt vom 31.5.2007 und auf Grund der Angaben des
Berufungswerbers kann davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin wegen
fehlendem Einkommen nicht zum Unterhalt seines Sohnes beitragen konnte.
Deshalb liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate September und Oktober
2006 vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0912-L/07
- Stammnummer
- 41026
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF