Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0361-G/09
Eine Berufung gegen einen Bescheid, der nicht an den Berufungswerber gerichtet ist und auch nicht gegen ihn wirkt, ist unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-G/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2009, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. Jänner 2009,
betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eines
Kindes, entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der von der Ehegattin des Berufungswerbers eingebrachte
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung des im Spruch genannten Kindes wurde vom Finanzamt mit
Bescheid vom 20. Jänner 2009 abgewiesen. Dieser Bescheid nennt als
seinen Adressaten ausschließlich die Ehegattin des Berufungswerbers.
Dennoch hat auch der Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach herrschender Auffassung kann Berufungswerber nur sein,
wem der erstinstanzliche Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den
dieser Bescheid auch inhaltlich bestimmt war. Berufungen von Personen, an
die ein gegen diese spruchmäßig gerichteter Bescheid nicht ergangen
ist oder gegen die er nicht wirkt, sind daher zurückzuweisen (vgl. z.B.
Stoll, BAO - Kommentar, Seiten 2682f, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Da der im Spruch genannte Bescheid des Finanzamtes weder an
den Berufungswerber ergangen ist noch gegen ihn wirkt, war die dagegen
gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unzulässig
zurückzuweisen.
Graz, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-G/09
- Stammnummer
- 41021
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF