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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0361-G/09

Eine Berufung gegen einen Bescheid, der nicht an den Berufungswerber gerichtet ist und auch nicht gegen ihn wirkt, ist unzulässig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-G/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. Jänner 2009, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eines Kindes, entschieden:   Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der von der Ehegattin des Berufungswerbers eingebrachte Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des im Spruch genannten Kindes wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 20. Jänner 2009 abgewiesen. Dieser Bescheid nennt als seinen Adressaten ausschließlich die Ehegattin des Berufungswerbers. Dennoch hat auch der Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Nach herrschender Auffassung kann Berufungswerber nur sein, wem der erstinstanzliche Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den dieser Bescheid auch inhaltlich bestimmt war. Berufungen von Personen, an die ein gegen diese spruchmäßig gerichteter Bescheid nicht ergangen ist oder gegen die er nicht wirkt, sind daher zurückzuweisen (vgl. z.B. Stoll, BAO - Kommentar, Seiten 2682f, und die dort zitierte Rechtsprechung). Da der im Spruch genannte Bescheid des Finanzamtes weder an den Berufungswerber ergangen ist noch gegen ihn wirkt, war die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unzulässig zurückzuweisen. Graz, am 22. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Bescheidadressatunzulässigzurückweisenmangelnde Legitimation

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0361-G/09
Stammnummer
41021
Gültig
22.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF