Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0375-F/02
Sind Förderungsmittel zur Sicherung der Lebensmittelnahversorgung steuerfrei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-F/02vom 09.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WK., vertreten durch
Dr. Wolfram Simma gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR
Dr. Werner Zohmann, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in
Feldkirch durchgeführter mündlicher Verhandlung
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt
einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in D.. Laut dem Jahresabschluss für
das Wirtschaftsjahr 2001 erzielte er mit diesem Betrieb einen Gewinn in
Höhe von 399.611,38 S, in der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2001 erklärte er aber einen Verlust in Höhe von -
80.388,62 S, den er laut Beilage zur Einkommensteuererklärung damit
begründete, dass von den Einkünften aus dem Betrieb 420.000,00 S
gem. § 3 Abs.1 Z 3 lit. a) EStG 1988
steuerfrei zu belassen seien. Bei diesem Betrag handelte es sich um
Betriebskostenzuschüsse, die der Berufungswerber von der VL
(120.000,00 S) und der GD (300.000,00 S) zur Sicherung der
Lebensmittel-Nahversorgung erhielt. Einen Vorhalt des Finanzamtes diese
Steuerfreiheit betreffend beantwortete der steuerliche Vertreter des
Berufungsführers damit, dass der Berufungswerber keinerlei Vermögen
besitze. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei er vollkommen auf seine
Einkünfte aus dem Lebensmittelgeschäft angewiesen. Es sei ihm daher
auch nicht möglich, zur Abdeckung von Liquiditätsengpässen seines
Geschäftes auf private Mittel zurückzugreifen. Der
Berufungsführer sei daher hilfsbedürftig im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) EStG
1988.
Das Finanzamt verneinte die
Steuerfreiheit der in Rede stehenden Zuschüsse und setzte die
Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 15. Juli 2002 auf der Grundlage des
Bilanzgewinnes fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Berufungswerber Berufung, die sein Steuervertreter wie folgt begründete:
Der Zuschuss sei für den Berufungsführer unverzichtbar, um sein
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft weiterführen zu können. Die
steuerpflichtige Behandlung des Zuschusses durch das Finanzamt sei nicht korrekt
und führe zu einem nicht gewollten Finanzausgleich der GD direkt an den
Bund. Die Unterstützung komme zu einem großen Teil nicht dem
Berufungswerber zugute, wenn er davon Einkommensteuer zu entrichten habe und
verfehle seinen Zweck, die Nahversorgung in der GD für eine gewisse Zeit
abzusichern. Zudem habe die GD mit Bescheid vom 1. August 2002 die
Hilfsbedürftigkeit des Berufungsführers bestätigt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2002 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober
2002 stellte der Berufungsführer den Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob die dem Berufungswerber im Streitjahr von der GD und dem LV
gewährten Zuschüsse steuerfrei zu behandeln waren oder nicht. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) EStG 1988 sind
Bezüge und Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit. Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates wurden die in Rede stehenden Zuschüsse
nicht wegen der Hilfsbedürftigkeit des Berufungswerbers, sondern zur
Sicherung der Lebensmittel-Nahversorgung, d.h. der Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs, dem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb des
Berufungswerbers gewährt. Einem Betriebsvermögen gewidmete
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind grundsätzlich als
Betriebseinnahmen zu behandeln, sofern sie nicht aufgrund einer gesetzlichen
Bestimmung steuerfrei sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar Band III A, § 3 Rz 6.5). Eine
solche gesetzliche Bestimmung besteht nicht. Dem vom steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung über
gegenständliche Berufung vorgebrachten Einwand, nach einer Kommentarmeinung
von Quantschnigg-Schuch (Qunatschnigg-Schuch. Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
§ 20 Tz 42) seien Subventionen, die notleidenden Unternehmen
zur Verlustabdeckung gewährt würden, steuerfrei und unterlägen
auch nicht dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, ist zu
entgegnen, dass diese Kommentarmeinung die Steuerfreiheit der Subventionen
bereits voraussetzt. Die dort zitierten Verwaltungsgerichtshofserkenntnisse
sowie Abschnitt 68 (7) der Einkommensteuerrichtlinien 1985 beziehen sich
dementsprechend auch nur auf die nach
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. d) steuerfreien
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969. Als wegen Hilfsbedürftigkeit der betrieblichen
Sphäre gewährte steuerfreie Bezüge erwähnen dieselben
Kommentatoren lediglich die auch von der Rechtsprechung anerkannten Beihilfen an
Opfer von Elementarereignissen (vgl. Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 3 Tz. 10.2.). Eine
Interpretation der obzitierten Kommentarmeinung, wie sie der steuerliche
Vertreter des Berufungsführers vornimmt, ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates jedenfalls zu weitgehend und widerspricht der
herrschenden Rechtsprechung und Lehre (vgl. hiezu etwa auch Doralt, EStG³,
§ 3 Tz 14).
Davon abgesehen kann im
vorliegenden Fall auch nicht von einer Hilfsbedürftigkeit des
Berufungswerbers im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) leg. cit.
gesprochen werden. Eine Person ist dann hilfsbedürftig, wenn weder
Einkommen noch Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen
Unterhalt zu gewährleisten (vgl. Verwaltungsgerichtshof 10.9.98,
96/15/0270; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
Tz 10.2. zu § 3). Der
notwendige Lebensunterhalt ist gewährleistet, wenn die Mittel für eine
einfache Lebensführung ausreichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof 18.6.1979,
95/78). Dass dieser notwendige Unterhalt des Berufungswerbers gefährdet
sein soll, lässt sich der Aktenlage keineswegs entnehmen. Der
Berufungswerber bilanzierte in den Jahren 1997 bis 2000 selbst ohne Zurechnung
der Zuschüsse stets positiv (1997: 80,131 S,
1998: 112.177,00 S, 1999: 213.846,00 S,
2000: 222.407,00 S), nur im Streitjahr 2001 ergab sich ein
bilanzieller Jahresverlust von -80.534,00 S. Die Umrechnung der
Jahreseinkünfte in dem Berufungswerber zur Verfügung stehende
Monatsbezüge, wie sie der Steuerberater des Berufungsführers in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. Juli 2002 zur Veranschaulichung von dessen
wirtschaftlicher Situation vorgenommen hat, ist nach Meinung des
unabhängiger Finanzsenat unzulässig, weil damit außer Acht
gelassen wird, dass ein Unternehmer mit Jahresumsätzen zwischen 5 und
6 Mio. S über gänzlich andere Dispositionsmöglichkeiten
verfügt als etwa ein Angestellter, der monatlich einen bestimmten
Geldbetrag als Lohn ausbezahlt bekommt. So sind z.B. in den Bilanzen des
Berufungsführers in den Jahren 1998 bis 2001 regelmäßig
Privatentnahmen zwischen 300.000,00 S und 500.000,00 S (1998
481.275,93 S, 1999 320.563,89 S, 2000 428.580,78 S und 2001
411.172,52 S) enthalten. Dem Einwand des Steuervertreters, diese Entnahmen
seien für die Beurteilung der Vermögenslage des Berufungswerbers
irrelevant, kann der unabhängige Finanzsenat nicht folgen. Auch wenn mit
den Privatentnahmen auf die Substanz eines Betriebs gegriffen wurde, ändert
dies nicht daran, dass in diesem Umfang Mittel zur Bestreitung der privaten
Lebensführung vorgelegen haben.
Irgendwelche besonderen
Verpflichtungen, denen der Berufungswerber nachkommen müsste, etwa
Unterhaltszahlungen, scheinen im bezughabenden Akt nicht auf. Hinzu kommt, dass
für die Beurteilung der Vermögenssituation des Berufungswerber nicht
allein auf die wirtschaftliche Situation des Einzelhandelsbetriebes abzustellen
ist, sondern selbstverständlich auch dessen allfälliges privates
Vermögen herangezogen werden müsste. Dem Argument des
Steuervertreters des Berufungsführers, die Hilfsbedürftigkeit des
Berufungsführers sei bereits mit Bescheid der GD bescheinigt worden, ist zu
entgegnen, dass die Frage der Hilfsbedürftigkeit im steuerlichen Sinne
stets von der zuständigen Abgabenbehörde zu prüfen ist, die dabei
an Willensäußerungen jener Stellen, die die Unterstützung
gewähren, nicht gebunden ist (vgl. Doralt, EStG³,
§ 3 Rz 6). Davon abgesehen erfolgt die Festsetzung der
Zuschüsse lediglich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Betriebes (vgl. Pkt. 3.4 der Richtlinien zur
Förderung der Lebensmittel-Nahversorgung) und nicht der allgemeinen
Vermögensverhältnisse des Antragstellers, sodass aus der Tatsache der
Zuschussgewährung keineswegs die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des in
Rede stehenden
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) EStG 1988
abgeleitet werden kann. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Zuschüsse
in Höhe von 420.000 S bei einem in der für die
Zuschussgewährung und -bemessung maßgeblichen Bilanz des
Wirtschaftsjahr 2000 (nach Pkt. 4.2. der vorzitierten Richtlinien ist dem Antrag
die Bilanz des Vorjahres beizulegen) ausgewiesenen Gewinn in Höhe von
222.407,00 S ausbezahlt wurde, zeigt deutlich, dass mit diesen
Zuschüssen nicht der notwendige Lebensunterhalt des jeweiligen
Zuschussempfängers gedeckt, sondern ein Anreiz geschaffen werden soll,
damit zur Sicherung der Lebensmittel-Nahversorgung notwendige
Lebensmitteleinzelhandlungen weitergeführt werden. Aus diesem Grund kann
der unabhängige Finanzsenat auch dem vom Steuerberater in der
mündlichen Verhandlung modifizierten Berufungsbegehren, die Zuschüsse
soweit steuerfrei zu belassen, als sie der Verlustabdeckung dienen, nicht
folgen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
9. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-F/02
- Stammnummer
- 4102
- Gültig
- 09.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF