Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0928-W/09
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0928-W/09vom 22.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. März 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. September 2008 wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für ihre in Schulausbildung stehende Tochter M., geb. am
tt. mmm 1988, ab März 2006 ab und verwies in der Begründung auf
die dem Bescheid beigeschlossenen ärztlichen
Sachverständigengutachten, demzufolge bei der Tochter nur ein
Behinderungsgrad von 30 vH vorliege:
Gutachtennummer
01
Betr.:
PM.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-08-06 08:45 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Schwangerschaft
und Geburt am Termin im KH Wr. Neustadt komplikationsfrei, Familienanamnese
bezüglich Hörstörung unauffällig, im 2.Lebensjahr erste
Operation am linken Ohr an der HNO Abteilung des KH Wr. Neustadt (Cholesteatom
?), 2 Revisionsoperationen mit dem Versuch der Gehörverbesserung im 6.
Lebensjahr und zuletzt 2001 (keine OP Berichte vorgelegt), reguläre
Sprachentwicklung, Regeleinschulung, besucht zur Zeit das BORG im Heimatbezirk,
kommt in die 7. Klasse, keine Hörgeräteversorgung.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Zustand
nach 3maliger Operation am linken Ohr, keine Hörgeräteversorgung
Untersuchungsbefund:
klinischer
HNO Status: Nase: Septumleiste rechts, Nasenatmung frei, kein Sekret; Mund: SH
reizlos, Gaumenbögen vernarbt; Nasenrachen frei; Hypopharynx,Larynx
unauffällig; Ohren: rechts GG und TF reizlos, links kleine enorale Narbe,
enger GG mit Exostosen, Weber nach rechts, Rinne rechts positiv, links nicht
gehört; klinische Hörprüfung: rechts geringgradige
Einschränkung der Hörschärfe, links hochgradige
Einschränkung der Hörschärfe/Hörreste; keine Dyslalie;
Reintonaudiogramm: Hörschwelle für reine Töne bei 0.5,1,2,4,6kHz
- rechts: 25,30,25,25,30dBHL; links: 55,65,75,65,75dBHL; Knochenleitung links
bei 0.5,1,2,4kHz - links: 30,35,45,40dBHL - prozentualer Hörverlust 25%
rechts und 83% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)
entsprechend einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts und
einer hochgradigen an Taubheit grenzenden kombinierten Hörstörung
links.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
geringgradige
Hörstörung rechts, Hörreste links
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz Tab.: K1/Z4 berücksichtigt die vorliegende
Diskriminationsstörung
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-08-28 von N.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2008-09-09
Leitender
Arzt: S.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
02
Betr.:
PM.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-07-21 09:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Im
1. Lebensjahr OP (Tympanotomie) am linken Ohr bei Cholesteatom, 1995
Tympanoplastik (Jones-TORP-Prothese), 2001 Re-Tympanoplastik, es besteht ein
herabgesetztes Hörvermögen. Zusätzlich leidet
M. an einer polyvalenten Allergie mit
Rhinitis und Conjunktivitis und einer atopischen Dermatitis.
Juni
2006 Z.n. OP nach Elmslie links bei rezidivierenden Patellaluxationen, eine
Entmetallisierung ist im Dezember 2008 vorgesehen.
M. kommt in die 8. Klasse des
Oberstufenrealgymnasiums.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
20-jährige
Patientin in gutem AZ und adipösem EZ, 163cm, 94kg, Caput/Collum:
Optomotorik
unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht,
die
einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert,
Schilddrüse unauffällig. Pulmo: Vesikuläratmung, keine
pathologischen RGs auskultierbar, Herzaktion rein rhythmisch normocard. Abdomen
über dem Thoraxniveau, palpatorisch unauffällig. Extremitäten:
die Gelenke der OE frei beweglich, linkes Kniegelenk: blande Narbe nach OP, hier
die Beugung endlagig eingeschränkt, bandfest, Streckung nahezu frei, alle
übrigen Gelenke der beiden UE frei beweglich. Im Bereich beider
Ellbögen atopisches Exanthem, keine Lichenifizierung. Durchblutung und grob
neurologisch unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-06-04
KH WR. NEUSTADT, ORTHOPÄDIE, DG.: Z.N. OP NACH ELMSLIE LINKS
bei
rezidivierenden Patellaluxationen
Diagnose(n):
g.
Z. Zustand nach Operation nach Elmslie links
Richtsatzposition:
121 Gdb: 030% ICD: Q79.9
Rahmensatzbegründung:
Neurodermitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
unterer
Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt und nur Bedarfsmedikation
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
im
Vergleich zum Vorgutachten Leiden 1 und 2 neu erfasst, das Ohrenleiden wird
HNO-fachärztlich eingeschätzt, Leiden 1 wird nicht erhöht, da
Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz
Der
(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-08-28 von B.
Arzt
für Allgemeinmedizin
nicht
zugestimmt am 2008-09-09
Leitender
Arzt: S.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
wiederholte
Kniescheibenluxationen, Z.n. Operation Richtsatzposition: 121 Gdb: 030% ICD:
Q79.9
Rahmensatzbegründung:
nach
Elmslie links --fixer Rahmensatz
Neurodermitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt und nur Bedarfsmedikation
geringgradige
Hörstörung rechts, Hörreste links
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, berücksichtigt die vorliegende Diskriminationsstörung, Tab
K1/Z4
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Hauptleiden
3 wird durch Leiden 1 und 2 nicht weitererhöht, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung besteht
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-09-09 von S.
leitender
Arzt
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
verwies darin auf das Sachverständigengutachten von Dr. W.F., amtlich
beeideter Gerichtssachverständiger für HNO in WN. Er habe ihrer
Tochter eine Hörbehinderung von 60 % bescheinigt. Zwischen der
Hörbehinderung von M. und ihren akuten Schüben der Neurodermitis
bestehe ein Zusammenhang, nämlich immer dann, wenn durch Infektionen der
Atemwege oder ihre starken Allergien wie zB gegen diverse Pollen oder
Gräser, die Nase akut verlegt sei und dadurch die Hörleistung rechts
noch weiter herabgesetzt sei und links dann überhaupt nicht mehr vorhanden
sei, trete garantiert ein erneuter Schub der Neurodermitis auf.
Auf Grund der eingebrachten Berufung forderte das Finanzamt
beim Bundessozialamt weitere Sachverständigengutachten an, die wie folgt
lauten:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
01
Betr.:
PM.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-11-11 09:15 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Hörprobleme
seit dem Babyalter, sei li. fast taub. 3 x Op. wegen Cholesteatom. Neurodermitis
seit ca. 3 . LJ und Allergien seit mehreren Jahren. (Hausstaub, Pollen, )
im Moment kein akuter Schub. im Schub Behandlung mit spezieller Salbenmischung,
dzt. nur Pflegecremen. die Knie würden immer wieder luxieren (Kniescheiben)
vor 2 Jahren Geradestellungsoperation li., was geholfen habe, mittels
Röntgen wurde jetzt eine Hüftdysplasie festgestellt. es Schmerzen
würden kommen und gehen. In der 7. BORG, möchte gerne Hebamme werden.
Durch das Hören habe sie Probleme in Englisch; die Eltern seit 84
verheiratet, 2 Geschwister
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine Behandlungen
Untersuchungsbefund:
20
jährige AW in gutem AEZ 1, 63 m 93 kg RR 1 20/80 Caput: HNAP frei, Rachen
bland, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonsorer KS
Abdomen: BD üb TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA; 10 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten:
keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, blande NVH li.Knie . Haut :
unauffällig Gang : unauffällig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-08-28
FLAG DR. Y.
Hörstörung
30%, Z.n. Elmslie Operation links 30%, Neurodermitis 20%
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
unterer
Rahmensatz, da in Remission - inkludiert auch polyvalente Allergie
rezidivierende
Patellaluxationen beidseits
Richtsatzposition:
418 Gdb: 020% ICD: M22.0
Rahmensatzbegründung:
unterer
Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung und gutes
Ergebnis nach Elmslie-Operation links - inkludiert auch Adipositas und ev.
Fehlstellung in den Hüften
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend. da der führende GdB durch das zweite Leiden nicht weiter
erhöht wird. Das Ohrleiden wird von HNO Seite erfasst.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Besserung
im Vergleich zum Vorgutachten ab Untersuchungsdatum, da keine maßgebliche
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk mehr nachweisbar und ein guter
therapeutischer Erfolg vorliegt.
erstellt
am 2008-11-11 von W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
nicht
zugestimmt am 2008-11-25
Leitender
Arzt: S.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
02
Betr.:
PM.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-11-11 10:07 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: eigener Führerschein
Anamnese:
3x
Ohroperation links, jeweils Wr.Neustadt, im 2. LJ sanierende Operation, 2
Revisionsoperationen 6. LJ und 2001. Hört li schlecht. Kein HG.GA 1.
Instanz:
30%,
jetzt Berufung. Besucht 7. Kl. BORG Wr.Neustadt. Macht jetzt auch
Gleichgew.störung geltend: Vor Jahren Knie verletzt aus unklaren
Gründen.
Beim
Gehen schwanke sie manchmal. Kann aber normal mitturnen. Im Sommer habe sie
Pollenallergie und höre dann schlechter (es liegen diesbez. keine Befunde
vor - diese Mitteillung wird von der Mutter erst nach Abschluss der Untersuchung
bei der Verabschiedung gemacht).
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): dzt. keine Therapie.
Untersuchungsbefund:
Ro
o-B. Lo medial etwas eng, TF blan, MO lufthaltig. w k + R + ; 5v 0,2; 6 V <2
; Frenzelbrille: kein Spontan-, kein Kopfschüttelnystagmus. Kopfimpulstest
bds. negativ. Stellmotorik o.B. Tonaudiogramm: re pantonal 30dB HV, li
pantonal
zw. 50 und 70dB schrägabfallende Innenohrstörung.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-07-14
HNO-FA DR. F. WR.NEUSTADT
Re
geringgrad.Hörverlust, li an Taubheit grenzender HV. -> 60% MdE.
Anmerkung
Ne.: Bewertung fehlerhaft - Dr.
F. telefoniert: es handelt sich um einen
Schreibfehler!
2008-06-30
HNO-ABT. KH WR.NEUSTADT
Befund
+ Tonaudiogramm: re hochgradige, li an Taubheit grenzende Hörstörung
Anmerkung Ne.: Audiogramm des re Ohres
eindeutig falsch!
2008-08-28
HNO BSB DR. Na.
Re
geringgradige, li an Taubheit grenzende Hörstörung macht 30% GdB
Diagnose(n):
Re geringgrad., li an Taubheit grenzende Hörstörung
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
Einstufung
gem Tab. 1/4 im Oberen Rahmensatz unter Berücksichtigung von möglichem
Tubenkatarrh bei Allergie und Diskriminationsverlust.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Völlige
Übereinstimmung mit GA 1. Instanz bez. Hörminderung. Eine
vestibuläre Gleichgewichtsstörung besteht nicht.
erstellt
am 2008-11-12 von NR
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2008-11-25
Leitender
Arzt: S.
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
rechts
geringgr. links an Taubheit grenzende Hörstörung
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
Tab
1/4 Oberer Rahmensatz, da Diskriminationsverlust und möglichen Tubenkatarrh
bei Allergie
Neurodermitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da in Remission-inkludiert auch polyvalente Allergie
wiederholende
Patellaluxationen beidseits
Richtsatzposition:
418 Gdb: 020% ICD: M22.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktioneinschränkung
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung vorliegt
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-11-25 von S.
leitender
Arzt
Keine
Änderung des Gesamt-GdB zum Gutachten 1. Instanz
Mit am 22. Dezember 2008 zugestellter
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung der Bw. vom 16.
September 2008 mit der Begründung ab, dass nach nochmaliger
Überprüfung der Höhe der Erwerbsminderung von M. durch das
Bundessozialamt die Behinderung neuerlich mit 30 vH festgestellt worden sei,
weshalb dem Antrag nicht entsprochen werden könne.
In der dagegen gerichteten als Vorlageantrag zu wertenden
Berufung führte die Bw. unter anderem aus, dass die Behinderungen ihrer
Tochter (Hörschaden, Allergie, Neurodermitis) zusammenzuzählen seien,
da erheblicher Leidensdruck bestehe (derzeit akuter Neurodermitisschub).
Außerdem hätten sich in der Zwischenzeit neue orthopädische
Befunde ergeben (zusätzlich Wirbelsäulenverkrümmung u. TU (rez.)
im Knie.
Das Finanzamt ersuchte um Erstellung eines weiteren
Gutachtens; in diesem Gutachten wird von der leitenden Ärztin
bestätigt, dass keine offensichtliche Änderung der medizinischen
Sachlage eingetreten ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die
Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 150/1965 lautet auszugsweise:
"§
1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen
einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen
Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)
Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die
Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze
für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität
eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§
2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten
oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist,
hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten,
für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer
Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den
Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu
begründen.
(2)
Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte
Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der
Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatz festgestellt werden, der
zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung
im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in
medizinischer Hinsicht zu begründen.
§
3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der
Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der
Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit
der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge
des Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren."
Die ärztliche
Bescheinigung bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die
erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der
Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele
VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundessozialamt in seinen schlüssig begründeten Gutachten als Grad der
Behinderung 30 v.H. fest. Sämtliche von der Bw. vorgelegten Befunde wurden
von den Sachverständigen in die Untersuchungsergebnisse miteinbezogen und
waren auch sämtliche Erkrankungen der Tochter (Neurodermitis,
Hörschaden, Allergie, Patellaluxation) bei den Untersuchungen
miteinbezogen.
Die hierfür
maßgeblichen in der oben genannten Verordnung aufgezählten
Richtsätze für die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
lauten:
Abschnitt
IX (Haut- und Geschlechtskrankheiten)
a)
Ekzem: Je nach Ausdehnung und Entzündungsgrad
696.
An Händen und Füßen, einseitig oder beidseitig 20 -
60
Abschnitt
I (chirurgische und orthopädische Krankheiten),
d)
Beckengürtel und untere Extremitäten,
121.
Bewegungseinschränkung
(Beweglichkeit
erhalten zwischen 110 und 170 Grad) 30.
Abschnitt
III (innere Krankheiten)
j)
Gelenke: Chronische Arthritis und
Arthrose:
418. Schmerzhaftigkeit
und mäßige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in
mindestens einem großen oder mehreren Gelenken, mit oder ohne
röntgenologisch nachweisbare Veränderungen 20 - 50.
Abschnitt
VII (Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten),
a)
Gehör- und Gleichgewichtsorgan:
643.
Beidseitige Schwerhörigkeit ist nach folgender Tabelle
einzuschätzen:
|
Herabsetzung der
Hörschärfe für Umgangssprache
|
4 m bis 2
m
|
2 m bis1
m
|
unter 1
m
|
Verwertbarer
Hörrest oder Taubheit
|
4 m bis 2
m
|
0 -
10
|
10 -
15
|
15 -
20
|
25 -
30
|
2 m bis 1
m
|
10 -
15
|
20 -
25
|
25 -
30
|
30 -
35
|
unter 1
m
|
15 -
20
|
25 -
30
|
35 -
40
|
40 -
50
|
Verwertbarer
Hörrest oder Taubheit
|
25 -
30
|
30 -
35
|
40 -
50
|
60 -
70
Im Rahmen der Einschätzung
des Grades der Behinderung (Behinderungseinstellungsgesetz,
Familienlastenausgleichsgesetz und Bundesbehindertengesetz) wird zur
Einschätzung des Schweregrades einer Behinderung die Richtsatzverordnung
(§7 KOVG) herangezogen. Der Fortschritt in der Medizin, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse, moderne diagnostische Methoden und
Behandlungsmöglichkeiten machen immer wieder eine Anpassung der
Einschätzungspraxis notwendig.
Im Streitfall wurde die Tochter
der Bw. mehrmals untersucht, und zwar:
|
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
Gutachten
1
|
6.8.2008
|
A.
N.
Facharzt für Hals-, Nasen-
u. Ohrenkrankheiten
|
643
|
30
v.H.
|
Gutachten
2
|
21.7.2008
|
E.
B.
Arzt f.
Allgemeinmedizin
|
121
(30 v.H.)
696 (20
v.H.)
|
30
v.H. (Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht)
|
|
|
|
|
|
Gutachten
1
|
11.11.2008
|
A.
W.
Arzt für Allgemeinmedizin
|
418 (20
v.H.)
696 (20
v.H.)
|
20
v.H.
(führendes Leiden wird
durch das zweite Leiden nicht weiter erhöht)
|
Gutachten
2
|
11.11.2008
|
K.
N.
Facharzt für Hals-, Nasen-
u. Ohrenkrankheiten
|
643
|
30
v.H.
Die Gutachter gelangten in ihren
schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung
30 vH beträgt. Dies u.a. deswegen, weil das führende Leiden durch
Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung vorliegt.
Zu dem von der Bw. in ihrer Berufung erwähnten
Gutachten von Dr. W.F., beeideter Gerichtssachverständiger für HNO in
WN, der die Hörbehinderung ihrer Tochter mit 60 % bescheinigt habe, wird
bemerkt, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler (Telefonat des
untersuchenden sachverständigen Facharztes für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten im Bundessozialamt, Dr. K. Ne. mit Dr. F.) gehandelt
hat.
In den Gutachten wurde ausführlich auf die Art der
Leiden und das Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung
basiert auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung ausführlich
erhobenen Befunden. Sie entspricht der festgestellten
Funktionseinschränkung. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen
nicht in Widerspruch. Sie sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar
und weisen keinerlei Widersprüche auf.
Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der
höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall beachteten
Erfordernisse, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der
Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu
behandeln haben (vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.4.2004, 2003/14/0105
uvam.), lässt den eingeschätzten (Gesamt-)Behinderungsgrad von 30 vH
mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen.
Der unabhängige Finanzsenat gelangte - unter
Berücksichtigung der schlüssigen, nachvollziehbaren
Sachverständigengutachten - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
dem Ergebnis, dass die Einstufung des (Gesamt-)grades der Behinderung mit 30 %
mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. Somit sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG nicht
erfüllt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlich für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 22.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0928-W/09
- Stammnummer
- 41014
- Gültig
- 22.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF