Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0145-W/07
Einleitung nach Schätzung durch Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0145-W/07vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn FM, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 4. Jänner 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. November 2006,
StrNr. 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. November 2006 hat das Finanzamt Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20
vorsätzlich als Geschäftsführer der Fa. M-GmbH unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
an Umsatzsteuer für 2002 iHv € 3.708,58, für 2003 iHv
€ 3.006,27 und für 2004 iHv € 3.016,63 sowie an
Kapitalertragsteuer für 2002 iHv € 13.598,11, für 2003 iHv
€ 11.023,01 und für 2004 iHv € 11.060,95, also
insgesamt € 45.413,55 bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Jänner 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Grundsätzlich sei auszuführen, dass die
gegenständliche Betriebsprüfung offensichtlich wegen der Amtshilfe
durch ein Salzburger Amt ungewöhnlich lange gedauert habe. Die vom Bf.
letztlich akzeptierte Zuschätzung sei darauf zurückzuführen, dass
er im Zuge der Betriebsprüfung (nicht wegen der BP) einen Herzinfarkt
erlitten habe und zwischenzeitlich pensioniert worden sei.
Sein damaliger gesundheitlicher Zustand habe ihn
veranlasst, den Zurechnungen des Prüfers zuzustimmen, nur um den
zusätzlichen Druck der Prüfung loszuwerden.
Faktum sei, dass er im Bereich des Kleintransportgewerbes
mit den Aufzeichnungen nicht beanstandet worden sei, lediglich im Bereich der
Taxis sei durch eine Fehleinschätzung der Abrechnungsmodalitäten eine
Zurechnung vorgenommen worden.
Er habe die Grundaufzeichnungen für das Taxigewerbe
täglich und vollständig wie folgt vorgenommen: nachdem der betreffende
Lenker das Fahrzeug zur Betriebsstätte in Wien 23 gebracht habe, habe er
die Uhrenstände des amtlich geeichten Fahrpreisanzeigers unmittelbar
abgelesen und in seinem Laptop vor Ort eingetragen. Daraufhin habe dieser die
Differenz zur letzten Ablesung angezeigt. Diesen Betrag habe er vom Lenker
kassiert und in seine Schichtlisten eingetragen.
Dieser Vorgang habe sich täglich wiederholt, nur an
Wochenenden habe er mit den Lenkern erst am ersten Werktag der Folgewoche
abgerechnet.
Der von der Prüfung beanstandete Mangel des Fehlens
der Abschreibzettel sei rechtlich falsch, da der Gesetzgeber keine Pflicht zur
Führung von Abschreibzetteln normiert habe. Gefordert sei vielmehr die
laufende, korrekte und vollständige Aufschreibung der Losungen. Und dies
habe er erfüllt. Die aus dieser rechtlich unrichtigen Beurteilung erfolgte
Zuschätzung sei zwar von ihm - wie oben ausgeführt - aus
gesundheitlichen Gründen anerkannt worden, strafrechtlich sei diese
Anerkennung jedoch ohne jede Bedeutung.
Zu bedenken sei auch noch, dass für den eventu - Fall
der Zuschätzung der Prüfer für Zwecke der Berechnung einer
verdeckten Gewinnausschüttung anteilige Treibstoffkosten und eventuell auch
anteilige Lohnkosten in Ansatz zu bringen gehabt hätte.
Zur Untermauerung seiner resignierenden Haltung bei der
Prüfung möchte er auch darauf hinweisen, dass er kurz nach Ende der
Prüfung die Gesellschaft verkauft habe. Zur Schuldform selbst sei wegen der
rechtlichen Fehlbeurteilung nichts auszuführen, doch sei mangels Vorliegens
anderer Indizien (keine Schwarzfahrer, keine unerklärlichen Differenzen im
inner- und zwischenbetrieblichen Vergleich, keine Beanstandung der sonstigen
Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Aufschreibungen) in
eventuell lediglich von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen, der
vorgeworfene Vorsatz treffe keinesfalls zu.
Es werde daher gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde
erhoben und gebeten im Zuge dieses Verfahrens die oben ausgeführten Fakten
zu überprüfen und das Verfahren mangels Vorliegens eines strafbaren
Tatbestandes einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt (VwGH 29.3.2006,
2006/14/0097). Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Mit Bericht vom 21. März 2006 wurde eine
Außenprüfung bei der Fa. M-GmbH betreffend den Zeitraum 2002 bis
2004 abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei, dass die Erlöse rechnerisch
dadurch ermittelt wurden, indem ein Handheld-PC aus einem alten und einem neuen
Stand den Autoumsatz errechnet und diese Daten in eine Excel-Liste
übernommen wurden, die Tageslosung sich aus der Summe der Exceltabelle
ergab und privat keine Kilometer gefahren wurden. Abrechnungsbelege (sog.
Taxiabschreibzettel), die den Taxameterstand bei Übernahme und bei
Rückgabe des KFZ ausweisen, wurden nicht geführt und konnten daher
auch nicht vorgelegt werden. Ebenso wurden keine Fahrtenbücher
geführt. Somit konnten Belege bzw. Unterlagen, die für die Ermittlung
und Kontrolle der Steuerbemessungsgrundlagen erforderlich sind, nicht vorgelegt
werden. In der Folge wurden die Steuerbemessungsgrundlagen durch die
Betriebsprüfung aufgrund der kalkulatorisch ermittelten 10%igen
Taxierlöse im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
festgesetzt. Die sich dadurch ergebenden Erlösdifferenzen wurden als
verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und außerbilanziell
zugerechnet.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs.2 Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen , die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die Betriebsprüfung stellte im Wesentlichen fest, dass
keine Belege, die für die Ermittlung und Kontrolle der
Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind, geführt wurden. Somit fehlten
Grundaufzeichnungen, die die Abgabenbehörde verpflichtete, an Hand der
vorhandenen Unterlagen und der nach der Aktenlage bekannten Umsatzsituation des
Betriebes eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002
bis 2004 vorzunehmen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm darauf hin
die Feststellungen unter TZ 1 des Prüfungsberichtes zum Anlass, um gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals
ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche
Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über
Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen
sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme
besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der
von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den
Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit
ihr abfinden müssen (zB VwGH 19. 2. 1997, 96/13/0094).
Es besteht kein Zweifel, dass die von der
Betriebsprüfung im gegenständlichen Fall geschilderten
Versäumnisse Aufzeichnungsmängel darstellen, die die
Abgabenbehörde nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung
berechtigten, wobei es sich dabei um Mängel handelt, die nach der
Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Bf. habe durch diese Vorgangsweise
Einnahmen verkürzt. Die Abgabenbescheide sind rechtskräftig.
Wenngleich eine formelle Bindungswirkung zwischen Abgaben-
und Finanzstrafverfahren nicht (mehr) besteht, ist im Rahmen der auch die
abgabenbehördlichen Feststellungen entsprechend berücksichtigenden
freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1982,
82/13/0169) auch für das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres
davon auszugehen, dass sich aus den vorangeführten Feststellungen der
Betriebsprüfung ein gegen den Bf. gerichteter objektiver Tatverdacht iSd
§ 33 Abs. 1 FinStrG ergibt.
Zur subjektiven, zumindest bedingten Vorsatz iSd
§ 8 Abs. 1 FinStrG erfordernden Tatseite ist zu bemerken, dass es
ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass ordnungsgemäße
Grundaufzeichnungen, die für eine korrekte Ermittlung und Kontrolle der
Steuerbemessungsgrundlagen erforderlich sind, zu führen sind. Hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Auch ist der Bf. bereits seit vielen Jahren unternehmerisch
tätig und sind ihm diese seine steuerlichen Verpflichtungen schon aufgrund
seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. es im
gegenständlichen Fall ernstlich für möglich gehalten hat und sich
damit abgefunden hat, dass durch seine Vorgangsweise - siehe obgenannten
Feststellungen der Betriebsprüfung - eine Abgabenhinterziehung begangen
worden sein könnte.
Das Vorbringen des Bf., es sei im Bereich der Taxis durch
eine Fehleinschätzung der Abrechnungsmodalitäten eine Zurechnung
vorgenommen worden und habe er die Grundaufzeichnungen für das Taxigewerbe
täglich und vollständig vorgenommen, indem der die Uhrenstände
des Fahrpreisanzeigers abgelesen und in seinem Laptop eingetragen und die
angezeigte Differenz zur letzten Ablesung vom Lenker kassiert und in seine
Schichtlisten eingetragen und habe damit die gesetzlich geforderte laufende,
korrekte und vollständige Aufschreibung der Losungen erfüllt, stellt
sich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im weiteren Untersuchungsverfahren
zu prüfen und zu würdigen sein wird. Ebenso ist der Einwand, für
den "eventu - Fall" der Zuschätzung hätte der Prüfer für
Zwecke der Berechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung anteilige
Treibstoffkosten und eventuell auch anteilige Lohnkosten in Ansatz zu bringen
gehabt, nicht geeignet, eine anders lautende Beurteilung des gegebenen
Sachverhalts herbeizuführen, zumal im vorliegenden Stand des Verfahrens
lediglich zu überprüfen ist, ob ein Verdacht, der die Einleitung
rechtfertigt, gegeben ist.
Genügt es doch nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in
Betracht kommt.
Ob der Verdachtsausspruch letztlich auch zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe die ihm zur Last gelegte Tat des § 33 Abs. 1 FinStrG in
subjektiver Hinsicht tatsächlich und auch in dem ihm vorgeworfenen Umfang
begangen bzw. zu verantworten oder allenfalls wie der Bf. ausführt, in
eventu lediglich von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen ist,
bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den
erhobenen Vorwürfen ausführlich zu äußern und zu dem von
der Finanzstrafbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt Stellung zu
beziehen.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind daher der abschließenden
Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid)
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0145-W/07
- Stammnummer
- 41011
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF