Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0339-I/07
Unbegründete Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-I/07vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Winkler
& Partner Wirtschaftstreuhand KEG, 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl
Str. 5, vom 20. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
vom 27. November 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2005 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2005 und Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2003
entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2005 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2005 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und
2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck erließ mit Ausfertigungsdatum
27. November 2006 Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2005 wiederaufgenommen wurden, neue Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2005 sowie Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und
2003.
Hinsichtlich der Begründung der Wiederaufnahme der
Verfahren beschränkte sich das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren darauf, die gesetzliche Bestimmung
des § 303 Abs. 4 BAO wiederzugeben. Von den neuen Sachbescheide sind nur
jene betreffend die Jahre 1999 bis 2001 begründet. Diese gleichlautenden
Begründungen beziehen sich jedoch nicht auf die Wiederaufnahme der
Verfahren und deren Grundlagen, sondern auf allfällige Rundungsdifferenzen
im Zuge der Euro-Umrechnung.
In der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 eingebrachten
Berufung gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde seitens der
steuerlichen Vertretung u.a. eingewendet, dass den Bescheiden betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren die Begründung fehle.
In weiterer Folge wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter anderem dann zulässig, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 leg. cit.
zuständige Behörde.
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist
die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die
Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene
wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex
begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme
zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (VwGH 26. 4. 2007, 2002/14/0075).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im
erstinstanzlichen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz
darf daher die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die
vom erstinstanzlichen Bescheid nicht herangezogen wurden.
Fehlt wie im vorliegenden Fall den erstinstanzlichen
Bescheiden hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren jegliche
Begründung, so sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben (vgl. Ritz, BAO,
§ 307 Tz. 3).
2.) Einkommensteuerbescheide:
Werden die Wiederaufnahmsbescheide aufgehoben, so treten
nach § 307 Abs. 3 BAO die Verfahren in die Lage zurück, in der sie
sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide scheiden die neuen Sachbescheide ex lege aus dem
Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO, § 307 Tz. 8 ), weshalb die Berufung
gegen die (neuen) Einkommensteuerbescheide als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen ist.
3.) Anspruchszinsenbescheide:
Hinsichtlich der Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide ist darauf zu verweisen, dass diese an die Höhe
der im Bescheidspruch der Stammabgabenbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27 ff) und daher nicht mit der Begründung
anfechtbar sind, die zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheide seien
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so wird
diesem Umstand mit einem an den Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid
gebundenen weiteren Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Änderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides hat aus einem solchen Grund nicht zu
erfolgen (Ritz, BAO § 205 Tz. 34 f.).
Innsbruck,
am 20. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-I/07
- Stammnummer
- 41007
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF