Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0648-I/06
Bekämpfung von Säumniszuschlägen unter dem Aspekt einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-I/06vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. H. vom
21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom
11. September 2006 betreffend Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Sammelbescheid vom 11. 9. 2006 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (kurz Bw.) erste Säumniszuschläge von der
Umsatzsteuer 2002 und 2003 wegen nicht fristgerechter Entrichtung dieser
Abgabenschuldigkeiten bis 17. 2. 2003 bzw. 16. 2. 2004 fest.
Die Berufung
vom 21. 9. 2006 richtet sich sowohl gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen
als auch gegen die zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide vom 21. 8. 2006 als
auch gegen weitere im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung
ergangene Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 21. 8. 2006. Beantragt wurde die
Aufhebung der Säumniszuschläge mit der impliziten Begründung,
dass die in den wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
(Umsatzsteuer-)Bescheide aus in der Berufung näher dargelegten Gründen
rechtswidrig seien.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Verfahren ist nur über die Berufung gegen die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2002 und
2003 zu entscheiden.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach § 217 Abs. 1
und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat
eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg.
cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen
unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid
beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren
Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt (15. des auf
den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats). Da es
sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder mit einem im
Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung
nach der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung
bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt (vgl. z. B. Ruppe, UStG
19943, § 21, Tz
41 f).
Die
Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen wird von der
Bw. nicht bestritten. Die Bw. meint bloß, dass keine
Säumniszuschläge anzulasten seien, weil ihr jene Abgaben, deren
Nichtentrichtung zur Verwirkung der Säumniszuschläge geführt hat,
zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die diesbezüglichen Einwendungen
führen die Berufung gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge
aber nicht zum Erfolg, weil die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand
einer sachlich richtigen, sondern nur eine formelle Abgabenschuld voraussetzt.
Demnach besteht bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Stammabgabe (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; Ritz,
BAO2, § 217, Tz
4).
Im Hinblick auf
diese Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren nur die objektiven
Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit
der Stammabgabenbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 21. 8.
2006 wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand weder behauptet wird
noch sonst ersichtlich ist, erweisen sich die
Säumniszuschlagsvorschreibungen als rechtmäßig.
Einem
allfälligen Erfolg der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und
2003 wäre gegebenenfalls im Wege einer Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung
der Säumniszuschläge Rechnung zu tragen, die entweder von Amts wegen
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO oder auf Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen hätte (vgl. RAE, Rz
2011).
Abschließend
wird noch angemerkt, dass der steuerliche Vertreter die in der Berufung
gestellten Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO) am 18. 5. 2009 zurückgezogen hat, soweit diese Anträge
die strittigen Säumniszuschläge betrafen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-I/06
- Stammnummer
- 41005
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF