Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3161-W/08
Zurückweisung der Berufung, weil Bescheid nach Konkursaufhebung noch an den Masseverwalter gerichtet war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3161-W/08vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Stefan Jahns, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Gonzagagasse 15, als ehemaligem Masseverwalter im Konkurs
der R.M., Adresse-XY, vom 21. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 14. April 2008 betreffend Rückzahlung
(§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
12. März 2008 teilte der Masseverwalter im Konkursverfahren der R.M. ,
das mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien am 13. Dezember 2006 über
ihr Vermögen eröffnet wurde, mit, dass damit zu rechnen wäre,
dass seine Kosten in Höhe von € 6.142,00 zuzüglich
€ 1.228,40 Umsatzsteuer antragsgemäß bestimmt werden
würden. Zusätzlich dazu erfolge eine Bezahlung offener Forderungen der
Wien Energie für Gas- und Stromlieferungen über € 857,94 und
€ 320,07, darin enthalten € 242,99 und € 53,35
Umsatzsteuer. Insgesamt ergebe sich daher ein Vorsteuerguthaben aus den im Zuge
der Vollziehung der Schlussrechnung von der Masse zu leistenden Zahlungen in
Höhe von € 1.424,74.
Die angeführten Zahlungen
würden die letzten umsatzsteuerbaren Sachverhalte bilden, das Guthaben von
€ 1.424,74 werde in der beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldung 11/2007
angesprochen. Im Hinblick auf die baldige Beendigung des Konkursverfahrens
ersuchte der Masseverwalter um möglichst umgehende Auszahlung dieses
Vorsteuerguthabens, sodass dieses bei der Schlussrechnung mitverteilt und als
Pauschalgebühr an das Handelsgericht abgeführt werden
könnte.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 2. April 2008 wurde das Konkursverfahren nach
Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Mit an den Masseverwalter im
Konkurs der R.M. gerichteten Bescheid vom 14. April 2008 wurde der
Rückzahlungsantrag teilweise abgewiesen, da das Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur teilweisen Tilgung von anderen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen wäre. Auf die zugegangene
Buchungsmitteilung werde verwiesen.
Dagegen brachte der
Masseverwalter als Berufungswerber am 21. April 2008 das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte aus, dass auf Grund der unrichtigen Rechtsansicht
des Finanzamtes eine Aufrechnung des zu Gunsten der Konkursmasse bestehenden
Rückforderungsanspruches aus dem Vorsteuerguthaben 11/2007 mit dem
Rückstand auf dem Strafkonto der Gemeinschuldnerin erfolgt
wäre.
Eine derartige Aufrechnung
wäre unzulässig, da nur mit offenen Masseforderungen des Finanzamtes
aufgerechnet werden könnte. Bei dieser Strafe würde es sich jedoch
nicht um eine solche Masseforderung handeln, da diese vom Konkursverfahren
ausgenommen wäre. Hinzu komme, dass dem Bw. nicht bekannt wäre, dass
es sich bei dieser Strafe um eine solche handle, die nach Konkurseröffnung
entstanden wäre. Darüber hinaus falle diese Strafe in keine der
Kategorien an Masseforderungen, die abschließend in den
§§ 46 f. KO aufgezählt wären.
Schließlich würde
die Rechtsansicht des Finanzamtes auch dazu führen, dass ein im Konkurs
befindlicher Gemeinschuldner sämtliche seiner Finanzstrafen auf Kosten
seiner Konkursgläubiger begleichen lassen könne. Dies würde
bedeuten, dass die ohnedies schon geschädigten Konkursgläubiger die
Strafe des Gemeinschuldners bezahlen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. April 2008, die an Frau R.M. zu Handen des Masseverwalters
adressiert war, wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
begründend aus, dass am 14. April 2008 gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO eine Umbuchung auf den fälligen
Abgabenrückstand auf die Steuernummer YZ durchgeführt worden
wäre. Gemäß
§ 58 KO könnten Geldstrafen
wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht geltend gemacht werden, weshalb die
Umbuchung somit gesetzeskonform durchgeführt worden wäre.
Mit Schreiben vom 21. Mai
2008 beantragten sowohl der Masseverwalter als auch R.M. die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Erledigungen
werden gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam,
dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind.
Die
Abgabenbehörde hat eine Berufung gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Der Masseverwalter ist für
die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse
des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO (VwGH
30.10.2001, 95/14/0099; VwGH 2.7.2002, 2002/14/0053). Auch in einem
Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile
der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061;
VwGH 22.10.1997, 97/13/0023).
Die angefochtene Erledigung vom
14. April 2008 konnte jedoch infolge Konkursaufhebung und Enthebung des
Masseverwalters mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 2. April 2008 nicht
mehr gegenüber dem Masseverwalter, sondern nur mehr gegenüber der
ehemaligen Gemeinschuldnerin R.M. wirksam erlassen werden.
Da die als Bescheid intendierte
Erledigung des Finanzamtes sohin keine Rechtswirksamkeit gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO zu entfalten vermochte, war die Berufung als
unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3161-W/08
- Stammnummer
- 41001
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF