Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0013-I/09
Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-I/09vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Oktober 2008
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag und Aufsandungsvereinbarung vom 7. August
2008 haben E und M (Berufungswerber, Bw) von der Fa. X-GmbH insgesamt
106/561-Miteigentumsanteile (lt. vorläufiger Parifizierung) an der
Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 3
sowie den Abstellplätzen TG 05 und AP 6, zum Kaufpreis von
€ 230.000 (Punkt IV.) erworben. Unter Punkt I. wird zunächst ua.
festgehalten: Die Verkäuferin errichtet auf der Liegenschaft eine
Wohnanlage. Gegenständliches Rechtsgeschäft ist ein
Bauträgervertrag iSd Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) und wird von
einem Treuhänder gemäß den Bestimmungen des BTVG abgewickelt.
Sämtliche Zahlungen sind auf das Treuhandkonto zu leisten. Die Käufer
bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass ihnen bereits eine Woche vor
Unterfertigung der Vertragsinhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde und
sie vom Vertragserrichter umfassend belehrt worden sind. Unter Punkt VI.
ist betr. die "Abwicklung des Rechtsgeschäftes" vereinbart:
"Die rechtliche Betreuung
des Bauvorhabens obliegt Herrn MagX,
Rechtsanwalt,
Adr1.
RA
MagX wurde von der Verkäuferin
gemäß
§ 12 Abs. 1 BTVG zum Treuhänder bestellt.
Die Käufer beauftragen und
bevollmächtigen den Treuhänder zur Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages
(Bauträgervertrages) und allen mit der Verschaffung des Eigentumsrechtes
samt Wohnungseigentum für die Käufer zusammenhängenden
Tätigkeiten.
...
Die
Kosten des Treuhänders für die Vertragserrichtung und
grundbücherliche Durchführung werden von den Käufern alleine (zur
ungeteilten Hand) getragen, die die Verkäuferin, die ex lege eine
Solidarhaftung trifft, schad- und klaglos zu halten haben. ..."
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 15.
Oktober 2008, StrNr, ausgehend vom hälftigen Kaufpreis € 115.000
sowie den nach § 184 BAO in Höhe von € 1.035
geschätzten Vertragserrichtungskosten (= 0,9 % vom Gesamtkaufpreis, davon
50 %) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit € 4.061,22
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet,
zufolge einer falschen rechtlichen Auslegung seien die Vertragserrichtungskosten
mit dem Betrag von € 1.035 in die Bemessung einbezogen und sei hievon
ebenso die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Aus dem Kaufvertrag ergebe
sich jedoch eindeutig, dass der Käufer (Bw) die Vertragserrichtungskosten
zu bezahlen habe, dementsprechend es sich um keine Gegenleistung des
Verkäufers handle. Die Grunderwerbsteuer sei daher lediglich vom
hälftigen Kaufpreis zu bemessen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 27. November
2008 wurde dahin begründet, dass in jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen würden und sohin
zivilrechtlich beide zur Entlohnung verpflichtet seien, die auf den
Verkäufer entfallenden Kosten eine vom Käufer übernommene
sonstige Leistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, darstellten. Gegenständlich hätten sich
die Käufer lt. Vertragspunkt VI. zur Tragung der gesamten
Vertragserrichtungskosten verpflichtet. Dass die Verkäuferin ebenfalls
Auftraggeberin gewesen sei, lasse sich aus der Art und Größe des
Bauvorhabens (Bauträgerabwicklung/Wohnungseigentumsanlage) wie auch aus den
branchenüblichen Gepflogenheiten der Verkäuferin ableiten, bei einem
Projekt immer denselben Vertragserrichter zu beauftragen. Es seien ohnehin nur
die halben Vertragserrichtungskosten mit 0,9 % vom anteiligen Kaufpreis in
Ansatz gelangt.
Mit Antrag vom 18. Dezember 2008 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
weitere Begründung begehrt.
Vom UFS wurde Einsicht genommen in zwei Kaufverträge
betr. den Abverkauf weiterer Wohnungen (Top W 2 am 17. Dezember 2008 und Top W 4
am 17. November 2008) auf der gegenständlichen Wohnanlage, woraus
hervorkommt, dass es sich jeweils nach dem gesamten Inhalt um ident abgefasste
Vertragswerke desselben Vertragserrichters RA MagX handelt, bei denen de facto
lediglich der Name der Erwerberinnen, der betreffende Liegenschaftsanteil bzw.
die konkret bezeichnete Wohnung samt Abstellplatz und der Kaufpreis zu
adaptieren war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ff ABGB, § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG
die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu
erhalten. Zum Begriff "sonstige Leistung" zählen alle Leistungen,
die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet,
um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren Erbringung in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes
steht (vgl VwGH 27.1.1999, 97/16/0432). Grundsätzlich gehören
Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund
einer Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, zur Gegenleistung
(vgl. VwGH 20.8.1998, 95/16/0334).
Übernommene Leistungen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer
vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen (siehe
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 64 und Rz 66 zu § 5 und die
dort angeführte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof (und auch die Lehre, siehe
Fellner aaO, Rzn 79 und 79a zu § 5
und Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, Rz 127 zu § 5) hat sich bereits wiederholt mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zur
Gegenleistung gehören, und hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. zB
VwGH 22.4.1953, 310/51; VwGH 8.6.1959, 1528/57; VwGH 21.2.1985, 84/16/0228)
dargelegt, dass in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen
Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und
somit gemäß
§§ 896, 1004 und 1014 ABGB zu deren
anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, die
(anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung darstellt, wenn der
Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu
tragen. Der VwGH hat dargetan, dass in einem solchen Fall keine Bedenken
bestehen, derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
angeführten "sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine
Vertragspartei eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere
Partei zu erbringen hätte.
Die Frage, ob im Gegenstandsfalle die betr.
Vertragserrichtungskosten einen Teil der Gegenleistung bilden, ist daher danach
zu beurteilen, wer von den Vertragsparteien (die verkaufende
Wohnbaugesellschaft, die Käuferseite oder beide gemeinsam) den Rechtsanwalt
mit der durch diese Kosten abgegoltenen Agenda beauftragt hat und damit
zivilrechtlich zur Tragung der diesbezüglichen Kosten verpflichtet
war.
Laut Punkt VI. des gegenständlichen Kaufvertrages
wurde RA MagX von der Verkäuferin § 12 Abs. 1 BTVG zum Treuhänder
bestellt. Die Käufer beauftragen den Treuhänder mit der
Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung, wobei sie laut
Vertrag die diesbezüglichen Kosten alleine zur Tragung übernehmen und
die Verkäuferin, die "ex lege eine
Solidarhaftung trifft", diesbezüglich ausdrücklich schad- und
klaglos zu halten haben.
Die in Punkt VI. getroffenen Vereinbarungen können
aber nach Ansicht des UFS in ihrem Zusammenhalt nur dahingehend interpretiert
werden, dass tatsächlich beide Vertragsparteien den Auftrag auch zur
Vertragserrichtung, dh. zur gesamten Vertragsabwicklung, erteilt haben,
andernfalls die ausdrücklich den Käufern auferlegte Verpflichtung, die
Verkäufer hinsichtlich der dadurch entstanden Kosten schad- und klaglos zu
halten, nicht nachvollziehbar und überdies ein solcher Vertragspassus an
sich als überflüssig zu erachten wäre. Wenn nämlich,
wie dies das Berufungsvorbringen glauben machen will, ausschließlich nur
die Käufer (und nicht auch die Verkäuferin) diesen Rechtsanwalt mit
der Vertragserrichtung beauftragt hätten, dann wären schon
zivilrechtlich nur die Käufer als Auftraggeber auf Grund ihrer
Auftragserteilung zur gänzlichen Tragung/Bezahlung der entstanden
Vertretungs- bzw. Vertragserrichtungskosten verpflichtet gewesen. Es hätte
somit der ausdrücklich vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien betreffend dieser Kosten, insbesondere einer darüber
hinausgehenden "Entlassung aus der Solidarhaftung" für die Verkäuferin
durch eine ausdrücklich vereinbarte "Schad- und Klagloshaltung", in
keinster Weise bedurft. Darf aber wohl schlichtweg ausgeschlossen werden, dass
zwei Vertragsparteien eine derartige vertragliche Festlegung hinsichtlich der
Bezahlung der Vertragserrichtungskosten auch dann treffen würden, wenn die
Käufer - wie dies das Berufungsvorbringen suggerieren will -
tatsächlich die alleinigen Auftraggeber des Rechtsanwaltes (und damit die
alleinig Zahlungsverpflichteten) gewesen wären, dann rechtfertigt diese
offenbar von den Vertragsparteien für erforderlich erachtete
Vertragsformulierung die begründete Schlussfolgerung, dass eine
Auftragserteilung durch beide Vertragsparteien vorgelegen war und durch diese
Vertragsbestimmung die Tragung der gesamten Kosten auf die Käufer
überbunden wurde. Nur bei einer solchen Sachlage macht diese
Vertragsbestimmung jedenfalls Sinn und findet ihre materielle
Regelungsgrundlage.
Zudem ist es nach Ansicht des UFS keineswegs
auszuschließen, dass nicht bereits die Verkäuferin für sich im
"Vorlauf" des Bauprojektes (= einer Wohnanlage mit mehreren Einheiten) diesen
Rechtsanwalt - insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass sie gemäß
§ 12 BTVG einen Treuhänder zu bestellen hatte - ebenfalls mit der
Errichtung des Kaufvertrages beauftragt hatte. Für die Annahme, dass der Bw
zusammen mit E einen bereits vorgefertigten, ausformulierten Vertragsentwurf
unterzeichnet hatte, spricht dabei zum Einen der unter Vertragspunkt I.
festgehaltene Umstand, dass die Käufer bereits eine Woche vor
Unterfertigung über den Vertragsinhalt seitens der Verkäuferin
schriftlich informiert und vom Vertragserrichter dazu umfassend belehrt worden
waren. Zum Anderen stützt diese Annahme insbesondere, dass laut
durchgeführter Erhebung (siehe eingangs) hinsichtlich der weiteren
Wohnungsabverkäufe auf der betreffenden Wohnanlage im Laufe des Jahres 2008
mit den Erwerbern völlig idente Kaufverträge beim selben Rechtsanwalt
als Vertragserrichter abgeschlossen wurden. Dieser Umstand spricht ganz
eindeutig dafür, dass es sich dabei um einen bereits ausformulierten
Vertragsentwurf handelte, der von Seiten der Verkäuferin dem jeweiligen
Käufer lediglich mehr zur Unterfertigung unterbreitet wurde.
Betrauten somit nach dem Obgesagten im Ergebnis beide
Vertragsteile den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung und verpflichtete sich
der Bw zusammen mit E, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung alleine zu
tragen, dann stellen die vom Bw vertraglich zur Zahlung übernommenen
(anteiligen) Vertragserrichtungskosten der Verkäuferin eine sonstige
Leistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar. Die
Einbeziehung dieser übernommenen Vertragserrichtungskosten in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage war folglich rechtens.
Die betragsmäßige Richtigkeit der angesetzten
Vertragserrichtungskosten (geschätzt mit gesamt 1,8 % vom Kaufpreis, davon
zur Hälfte auf die Käufer überbunden, davon wiederum die
Hälfte auf den Bw entfallend) blieb im Übrigen unbestritten.
Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und
war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-I/09
- Stammnummer
- 41000
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF