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UFSW RV/1467-W/09
Praktikum als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1467-W/09vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Absolvierung eines Praktikums keine notwendige Voraussetzung für die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder für die Aufnahme eines Bachelor-Studiums, dann ist es nicht unter den Begriff "Berufsausbildung" zu subsumieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,K-Gasse, vertreten durch Mag.
Christa Kienast, Steuerberater, 1210 Wien, Leopoldauer Platz 37, vom
15. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
6. Oktober 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2008
bis August 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab mit dem beim Finanzamt am
18. September 2008 eingelangten Schreiben bekannt, dass ihr Sohn R, geb. am
XX.XX.XXXX, seine Ausbildung bei SAE Wien von November 2007 bis Oktober 2008
unterbrochen und ab November 2008 fortgesetzt habe. Das SAE Institute biete
weiterführende Studien nur an, wenn genügend Studenten die
Prüfungen absolvierten.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 wurden von der Bw. die
für die Monate März bis August 2008 für ihrem Sohn R
gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, für
volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter den in § 2
Abs. 1 lit b bis f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu. Da der Sohn seine
Berufsausbildung mit 5.11.2007 beendet habe und sich in keiner Berufsausbildung
befunden habe, habe der Anspruch auf Familienbeihilfe letztmalig für
Februar 2008 bestanden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wandte die
Bw. ein, ihr Sohn habe in der Zeit vom 2.1.2008 bis 8.7.2008 bei der Firma F ein
Praktikum absolviert. Sie beantrage, die sechsmonatige Praktikumszeit als
Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 29.
Oktober 2008 abgewiesen und ausgeführt, eine Berufsausbildung vermittle nur
dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn innerhalb einer angemessenen
Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen, eine
Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht die auf Vermittlung von
Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Praktikum alleine stelle keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.
In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte die
steuerliche Vertreterin der Bw. vor, Herr R habe seine Ausbildung nicht am
5.11.2007 beendet, sondern er sei vielmehr aufgrund eines unvorhergesehenen und
auch unabwendbaren Ereignisses nicht in der Lage gewesen, seine theoretischen
Ausbildung fortzusetzen. Auf Grund zu geringer Teilnehmerzahl hätte ein
Unterrichtsjahr ausgesetzt werden müssen. Während dieser
gezwungenermaßen eingetretenen Unterbrechung der theoretischen Ausbildung
habe er zur Abrundung seiner Ausbildung ein Praktikum bei der Firma F
absolviert, um weitere Fähigkeiten zu erwerben und auch deren praktische
Umsetzung zu erlernen. Der theoretische Unterricht sei im ehestmöglichen
Zeitpunkt wieder aufgenommen worden.
Von einer Vermittlung von Allgemeinwissen könne nicht
die Rede sein, da Herr R u.a. in die Assistenz im Projektmanagement, in das
Screendesign, in die Animation, usw. eingeführt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Der Sohn der Bw., Herr R, nahm am Webdesign &
Developement Program des SAE Technology Institute Wien teil. Über seine
erfolgreiche Teilnahme wurde am 5.11.2007 ein Abschlusszeugnis (Webdesign &
Developement Diploma) ausgestellt. Er hat damit den ersten Studienabschnitt
(Diploma-Level) bestanden und alle notwendigen Voraussetzungen für einen
Einstieg ins Berufsleben erlangt.
Es steht den Studenten offen, ihr SAE Studium mit der
Erlangung des Diploma zu beenden oder weiter zu studieren, um die
Abschlüsse Bachelor und/oder Master anzustreben.
In der Zeit vom 2.1.2008 bis 8.7.2008 absolvierte der Sohn
der Bw. bei der Firma F ein sechsmonatiges Praktikum; seine Aufgabenbereiche
umfassten folgende Bereiche:
Assistenz Projektmanagement Screendesign und
Animation administrative und organisatorische
Tätigkeiten Einkäufe und Kontrolle des Warenbestandes
Beginnend mit 2.11.2008 setzte Herr R sein Studium am SAE
Institute fort.
Im Zeitraum März bis August 2008 bezog die Bw.
für ihren Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe
von 1.298,40 Euro.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der
Bw., die Bestätigung der Firma F , die Studienübersicht und die
Anmeldeunterlagen des SAE Institute
(http://www.sae.at/prospekt/Kursdetails_Wien.pdf).
Rechtliche Würdigung:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der Ansicht der Bw., bei dem von ihrem Sohn in der Zeit von
2.1.2008 bis 8.7.2008 bei der Firma F absolvierten Praktikum habe es sich um
eine Berufsausbildung gehandelt, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff jedenfalls
alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG
1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Entsprechend den der Behörde vorliegenden Unterlagen
ist weder für den Abschluss des Webdesign & Developement Program mit
dem Webdesign & Developement Diploma noch für den im Anschluss daran
möglichen Bachelor of Arts die Absolvierung eines Praktikums notwendig.
Vielmehr wäre es dem Sohn der Bw. entsprechend der auf der Homepage des SAE
Institute einsehbaren Unterlagen theoretisch schon mit dem Webdesign &
Developement Diploma möglich gewesen, ins Berufsleben einzusteigen.
Das absolvierte Praktikum stellt keine unabdingbare
Voraussetzung im Rahmen des Webdesign & Developement Program dar und kann
daher auch nicht im Zusammenhang mit diesem als Berufsausbildung angesehen
werden, auch wenn der Sohn der Bw. damit die Möglichkeit hatte, sein
erworbenes theoretisches Wissen praktisch umzusetzen.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass
der Sohn der Bw. seine Ausbildung zum Bachelor of Arts aus nicht von ihm zu
vertretenden Gründen nicht fortsetzen konnte, da von Seiten des SAE
Technology Institutes auf Grund zu geringer Teilnehmerzahl diese Ausbildung
nicht zeitlich anschließend angeboten wurde.
Auch für sich betrachtet stellt das vom Sohn der Bw.
absolvierte Praktikum keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, zumal
dieser dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Entsprechend der der Behörde vorgelegten Bestätigung der Firma Fonda
umfasste der Aufgabenbereich des Sohnes der Bw. bestimmte, im Einzelnen
angeführte Aufgabenbereiche, es kann daher nicht davon die Rede sein, dass
ihm "ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsort das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wurde", wie dies die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
voraussetzt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung bejahen zu
können.
Die Familienbeihilfe war daher in der Zeit von März
bis August 2008 zu Unrecht bezogen worden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der
Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (vgl. VwGH
19.3.2008, 2008/15/0002).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden
die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967
anzuwenden.
Da der Sohn der Bw. - wie oben dargelegt - in der Zeit von
März bis August 2008 die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfe nicht erfüllte, erfolgte die
Rückforderung der an die Bw. ausbezahlten Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge im Sinne der genannten Bestimmungen für diesen
Zeitraum zu Recht.
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1467-W/09
- Stammnummer
- 40996
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF