Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0056-Z2L/06
Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0056-Z2L/06vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 14. Juli 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 13. Juni 2006,
Zl. 000, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Linz vom 30.8.2005, Zl. 111,
wurden dem Beschwerdeführer (Bf) gemäß Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK Eingangsabgaben in
Höhe von € 50.230,58 (davon € 9.192,96 an Zoll,
€ 30.005,96 an Einfuhrumsatzsteuer und € 11.031,66 an
Tabaksteuer) und eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 1.832,44 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde der Rechtsbehelf der Berufung
erhoben und nach abweisender Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde I.
Instanz in der Folge im Rahmen der gem. § 85c ZollR-DG eingebrachten
Beschwerdeeingabe vom 11. April 2006 gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung
der Einhebung nach § 212a BAO gestellt. Begründend führt der Bf.
zu diesem Aussetzungsantrag - damals vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
A. - aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung vorliegen würden und überdies die Berufung gegen den
Abgabenvorschreibungsbescheid keineswegs aussichtslos sei.
Dieser vom Zollamt als Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK gewertete Antrag wurde mit Bescheid vom 4. Mai
2005 (richtig gestellt mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006 auf
4. Mai 2006) abgewiesen. Im Ergebnis führte das Zollamt in seiner
Begründung aus, dass es den Bf. mit Schreiben vom 14. März 2006
aufgefordert habe, gem. Art. 244 ZK eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Da
der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, wäre über den
Antrag abweisend zu entscheiden gewesen.
Die dagegen mit Eingabe beim Zollamt am 9. Juni 2006
eingelangte Berufung wurde von der genannten Behörde mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006, Zl. 222 als
unbegründet abgewiesen. Begründend führt das Zollamt in seiner
Entscheidung aus, dass auf Grund der Beschwerdevorbringen des Bf. Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der im Abgabenverfahren angefochtenen Entscheidung
vorliegen würden und demnach eine grundsätzliche Voraussetzung
für eine Aussetzung der Vollziehung als erfüllt anzusehen sei. Da
jedoch Art. 244 dritter Satz ZK eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen
Leistung einer Sicherheit vorsehe, sei eine solche auch Bedingung für eine
stattgebende Entscheidung. Der Bf. sei im Aussetzungsverfahren mit Vorhalt vom
14. März 2006 aufgefordert worden, eine entsprechende
Sicherheitsleistung zu erbringen. Dieser Vorhalt sei vom Bf. unbeantwortet
geblieben wodurch folglich die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht
worden wäre. Zum Einwand des Bf., dass eine Aussetzung der Vollziehung auch
ohne Vorliegen einer Sicherheitsleistung zulässig sei, entgegnete das
Zollamt, dass die Abstandnahme einer solchen eine Ermessensentscheidung der
Behörde darstelle. Eine solche habe nach den Bestimmungen des § 20 BAO
zu erfolgen, wobei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen gewesen
sei, dass der Abgabenvorschreibung ein vorsätzliches Finanzvergehen des Bf.
zu Grunde liege. Weiters handle es sich bei der Aussetzung der Vollziehung um
eine begünstigende Bestimmung, wodurch der Antragsteller überzeugend
darzustellen und glaubhaft zu machen habe, dass die Voraussetzungen für
eine Aussetzung vorliegen würden. Gerade im Hinblick auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und auch in Hinsicht auf das
steuerehrliche Verhalten anderer Steuerpflichtiger sei es daher nicht einsehbar,
dem Bf. unter Berücksichtigung der ihn erheblich belastenden Aktenlage eine
begünstigende Entscheidung in Form einer Aussetzung der Vollziehung unter
Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung zu gewähren.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2006 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In der Begründung führt der Bf.
aus, dass er sehr wohl zur Sicherheitsleistung bereit gewesen sei. Dieser
Bereitschaft wäre jedoch von der Behörde nicht entsprochen worden. Die
Beischaffung einer Sicherheit im Rahmen der Höhe der festgesetzten Abgaben
sei dem Bf. jedoch nicht möglich gewesen. Auch hätte die Behörde
in ihrer Berufungsvorentscheidung die Zahlungsbereitschaft des Bf. entsprechend
würdigen müssen. Die Aussetzung sei nämlich auch bei einer
Nichterbringung einer Sicherheitsleistung möglich, was gerade im
vorliegenden Fall auch tunlich gewesen wäre. Dass offenbar Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dem anhängigen Abgabenverfahren zu Grunde liegen
würden, sei überdies von der Behörde in ihren bisherigen
Entscheidungen (Erstbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung)
ausgesprochen worden. Abschließend beantragte der Bf. die bekämpfte
Berufungsvorentscheidung aufzuheben bzw. insofern abzuändern, dass ihm die
aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) ist die
Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn entweder -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227)
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des
Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 26.02.2004,
2003/16/0018).
Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3
Rz 17 zu Art. 244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung)
Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen dabei vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen
Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich
erscheint (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3
Rz 24 zu Art. 244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Im Abgabenverfahren führt der Bf. in seiner Berufung
gegen den Abgabenvorschreibungsbescheid - eingebracht beim Zollamt Linz am
7.10.2005 - aus, dass 1) der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei, 2)
Verfahrenvorschriften verletzt worden wären und 3) überdies eine
rechtliche Fehlbeurteilung vorliege. Zu 1) bringt der Bf. vor, dass B.
offenbar mit C. D. einen systematischen Zigarettenschmuggel aufgebaut habe. Dazu
sei auszuführen, dass C. selbst bis zu seinem Ableben im Unternehmen des
Bf. als Busfahrer tätig gewesen wäre. Von etwaigen kriminellen
Vorgängen des C. habe der Bf. keine Kenntnis gehabt. Nach jetziger
Information dürfte C. allerdings regelmäßig aus dem Ausland im
Rahmen seiner beruflichen Fahrten große Mengen an unverzollten Zigaretten
nach Österreich verbracht haben. Diese habe er offenbar mit B. auch in
Österreich verkauft, während der Bf. in keinster Weise bei diesen
Vorgängen beteiligt gewesen wäre und auch keine Kenntnisse von diesen
gehabt hätte. Im Übrigen sei zu den von der Behörde angenommenen
glaubwürdigen Aussagen des B. auszuführen, dass nach Abschätzung
des Bf. diesem bei seinen Einvernahmen ein grober Rechenfehler zu seinen Lasten
unterlaufen wäre. Dies habe letztendlich auch eine Reduzierung der für
den Bf. belastenden Zigarettenmenge entsprechende Auswirkung. Weiters
sei den Aussagen von B. zu entgegnen, dass dieser den Bf. offenbar mit C.
verwechselt habe. Dies sei dadurch erklärbar, dass auf den Bussen die
Aufschrift "E." aufscheine, und C. diese Fahrzeuge für den Bf. lenkte. So
sei es vorstellbar, dass B. den KFZ-Lenker C. für den Bf. gehalten habe.
Auch sei es naheliegend, dass sich C. zwar bei B. namentlich vorgestellt habe,
dieser aber auf Grund der Machenschaften im Zusammenhang mit geschmuggelten
Zigaretten bewusst sich mit den Namen vom Bf. ausgegeben habe. Zu den
vom Zollamt ausgeführten Geheimverstecken in den Bussen werde festgestellt,
dass der Bf. von diesen erst durch die Behörde erfahren habe. Es sei daher
davon auszugehen, dass diese ebenfalls von C. angebracht worden seien.
Weiters wurde in diesem Schriftsatz die nochmalige Einvernahme des Bf.,
sowie von B. und F. G. beantragt.
Zu Pkt 2) führt der Bf. ergänzend aus, dass die
erstinstanzliche Behörde ausschließlich von den fehlerhaften Angaben
des B. ausgehe. Vielmehr hätte jedoch die Abgabenbehörde amtswegig
ermitteln und auch für den Bf. entlastende Umstände
berücksichtigen müssen. Dies hätte in der Folge zu einer
günstigeren Entscheidung für den Bf. geführt.
Zu 3) wendet der Bf. ein, dass bei einer richtigen
rechtlichen Beurteilung somit von einer geringeren Eingangsabgabenschuld
auszugehen gewesen sei.
Im weiteren Verfahren holte das Zollamt die beantragte
Einvernahme von F. G. nach und brachte diese mit Vorhalt vom 1.2.2006 auch dem
Bf. zur Kenntnis.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2006 wies das Zollamt
die eingebrachte Berufung als unbegründet ab. In der Begründung
führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß
aus, dass sich die Menge von 1.020 Stangen Zigaretten aus den geständigen
Aussagen von B. ergebe. Diese Aussagen von B. seien detailliert und
nachvollziehbar (geschildert habe B. beispielsweise den Übergabeort und die
Ankaufspreise der Zigaretten, sowie auch die Zahlungsmodalitäten)
getätigt worden und würden überdies die Qualität von
Erstaussagen unter Bezugnahme der Rechtsprechung des VwGH besitzen. Die
Restmenge von 660 Stangen Zigaretten sei die Folge der geständigen Aussagen
des Bf. selbst in seinen Einvernahmen.
Zu den beantragten nochmaligen Einvernahmen des Bf. und von
B. führte das Zollamt aus, dass sie von diesen Abstand genommen habe, da
diese Personen bereits mehrmals niederschriftlich einvernommen worden seien. Die
nachgeholte Aussage von F. G. habe den Bf. weder ent- noch weiter belastet,
sodass sich aus dieser keine Änderung des bisher festgestellten
Sachverhalts ergebe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2006 richtet
sich die mit 12.4.2006 beim Zollamt eingebrachte Beschwerde. Ergänzend zu
den Ausführungen im Berufungsschriftsatz wird in dieser
sinngemäß vorgebracht, dass die, den Bf. belastenden Aussagen durch
B. nur dadurch erklärbar seien, dass dieser den Großteil seiner Taten
im Zusammenhang mit Zigarettenvergehen auf eine andere Person abzuwälzen
versuche. So werde durch B. nicht nur der Bf. sondern auch ein weiterer
Arbeitskollege - nämlich H. - von ihm belastet.
Auch gebe die Identifikation der Person des Bf. durch ein
Foto nicht viel her, da naturgemäß B. bestrebt sein müsse seine
Anschuldigungen als richtig zu untermauern in dem er vorgebe die durch ihn
belastende Personen auch auf Lichtbildern zu erkennen.
Hinsichtlich des festgestellten und auch vom Bf.
diesbezüglich erfolgten Geständnisses ist auszuführen, dass er
dieses nur deswegen getätigt habe, um seine Befragung vorläufig zu
beenden. Tatsächlich seien jedoch diese Angaben des Bf. nicht richtig
gewesen und die vorgefundenen Geheimverstecke in den beiden Bussen offenbar von
C. angefertigt worden.
Im Übrigen sei es in Ansehung des Umstandes, dass das
gerichtliche Strafverfahren anhängig und in absehbarer Zeit die
Hauptverhandlung anstünde, zweckmäßig dieses Verfahren vor einer
Entscheidung in Abgabensachen abzuwarten.
Mit Eingabe vom 5.12.2006 teilte die Rechtsvertretung des
Bf. mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Bf. aufgelöst worden sei.
Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende
Abgabenvorschreibung erfolgte demnach einerseits durch die geständigen
Angaben anlässlich der Einvernahmen des Bf. selbst, sowie durch die
Aussagen des B. . Der Letztgenannte belastete sich durch seine Aussagen nicht
nur selbst massiv, sondern auch den Bf., wobei B. jedoch die zeitliche Abfolge,
die Übergabeorte der Zigarettengeschäfte, die Ankaufspreise sowie die
erfolgte Zahlungsmodalität detailliert bekanntgab. Jene Einwendungen des
Bf. dass offenbar B. durch seine Aussagen versuche die Tatvergehen auf andere
Personen abzuwälzen ist ho. nicht nachvollziehbar, da dieser durch seine
Geständnisse in abgabenrechtlicher Hinsicht gleichsam zum Abgabenschuldner
wird und folglich gem. Art. 213 ZK ebenfalls zur Erfüllung dieser
Zollschuld verpflichtet wird. Im Übrigen finden die vom Bf. bei seinen
Ersteinvernahmen getätigten Aussagen durch die Angaben seiner Gattin
(niederschriftliche Einvernahme vom 26.8.2005) grundsätzlich
Bestätigung. Zu den weiteren Ausführungen des Bf. in seiner
Beschwerdeeingabe, dass die von B. erfolgte Identifikation in der Person des Bf.
durch ein Foto nicht viel hergebe, da dieser naturgemäß bestrebt sein
müsse seine Anschuldigungen als richtig zu untermauern, ist auf das
bisherige Ermittlungsergebnis des Zollamtes zu verweisen. So ergibt sich bereits
aus den Aussagen von B. vom 25.7.2005 jener Umstand, dass er seine Zigaretten
u.a. namentlich vom Bf. bezogen habe, wobei diese Aussage in weiteren
Vernehmungen (27.7.2005 und 16.8.2005) wiederholt bestätigt wurden. Auch
ergibt sich sehr wohl durch die mehrmalige Einvernahme des B., dass dieser den
Bf. nicht nur an Hand eines Fotos sondern bereits in seinen Erstaussagen durch
Nennung seines Namens als Zigarettenlieferant identifizierte. Jene
Ausführungen des Bf., dass er seine Geständnisse in den beiden
Einvernahmen nur deswegen getätigt habe, um seine Befragung vorläufig
zu beenden und demnach diese Angaben nicht den Tatsachen entsprochen
hätten, sind bereits deswegen unglaubwürdig, da die Gattin des Bf. bei
ihrer Einvernahme am 26.8.2005 angab, dass ihr ihr Ehemann in Folge der
erfolgten Beschlagnahme der beiden Busse von den von ihm durchgeführten
Schmuggelfahrten mit Zigaretten erzählt habe. Auch habe der Bf. dabei seine
Gattin davon informiert, dass er bei den beiden Bussen die "Stangen"
aufgeschnitten und dort die Zigaretten für die Schmuggelfahrten versteckt
habe. Demnach sind gerade jene geständigen Angaben bei seinen
Ersteinvernahmen als erwiesen anzusehen und entsprechen überdies jener
Vermutung, dass diese der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. z.B. VwGH
87/14/0016).
Der Unabhängige Finanzsenat kann daher - entgegen der
bisherigen Ansicht des Zollamtes - in den Vorbringen des Bf. im Abgabenverfahren
keine Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Richtigkeit weder der
glaubwürdigen Aussagen des B., noch an den geständigen Angaben des Bf.
in seinen beiden Einvernahmen am 7.8. 2005 und 9. 8. 2005 erkennen. Aus der
überschlägigen Prüfung der Einwendungen im Beschwerdeverfahren
des Abgabenverfahrens ergeben sich somit keine gewichtigen gegen die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechende Gründe,
die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden.
Im vorliegenden Fall ist demnach die zweite alternative
Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung zu prüfen,
nämlich ob im Falle der Vollziehung ein unersetzbarer Schaden für den
Bf. entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung
der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt die
Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung der streitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er
im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Wie bereits obenstehend
ausgeführt, handelt es sich bei einer Aussetzung der Vollziehung um eine
begünstigende Bestimmung. Der Anatragstelle selbst hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des
Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 26.02.2004, 2003/16/0018).
Der Bf. hat hinsichtlich eines durch die Vollziehung etwaig
bei ihm entstehenden unersetzbaren Schadens keine konkreten Ausführungen
gemacht. Jene Hinweise im bisherigen Verfahren, dass auch seine
grundsätzliche Zahlungsbereitschaft in einer behördlichen Entscheidung
entsprechend zu würdigen sei und eine Beischaffung der verlangten
Sicherheit in Höhe der festgesetzten Abgabenbeträge ihm nicht
möglich gewesen wäre, vermag das Vorliegen des Entstehens eines
unersetzbaren Schadens jedenfalls nicht zu begründen.
Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung insgesamt nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Prüfung
inwieweit von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden
könnte, da hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen hätten müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0056-Z2L/06
- Stammnummer
- 40993
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF