Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0061-L/08
Erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung 40%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-L/08vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Dezember 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihre Tochter C,
geboren am xx, aufgrund der Feststellungen in einem Gutachten des
Bundessozialamtes aus dem Jahr 2004 erhöhte Familienbeihilfe wegen Asthma
bronchiale. Anlässlich einer am 26.6.2007 durchgeführten
Nachuntersuchung stellte das Bundessozialamt in einem am 1.7.2007 erstellten
Gutachten nur einen Grad der Behinderung von 30% fest. Das Finanzamt wies
hierauf mit Bescheid vom 1.10.2007 den Antrag auf Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab September 2007 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin unter Vorlage neuer Befunde sinngemäß ein, dass
sich der Gesundheitszustand der Tochter nach den beigelegten Unterlagen
keineswegs gebessert hätte, in einigen Punkte eher verschlechtert
hätte, sodass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50% auf 30%
nicht nachvollziehbar sei.
Das Finanzamt forderte hierauf vom Bundessozialamt ein
neues Gutachten an, in dem unter Berücksichtigung auch der
zusätzlichen vorgelegten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%
wegen allergischem Asthma bronchiale festgestellt wurde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung ersuchte die
Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag um neuerliche Überprüfung und
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Es
sei ihr nicht erklärlich, dass ihr Kind noch bis August 2007 zu 50%
behindert gewesen sein sollte und dies trotz gleichbleibend schlechter
Gesundheitswerte nunmehr herabgesetzt worden sei. Die Feststellung sei nun auf
40% korrigiert worden. Sie frage sich, wie es möglich sei, dass die
Prozentzahlen genau unter die Schwelle der erhöhten Familienbeihilfe gelegt
würden. Die Befunde des Lungenfacharztes würden belegen, dass es zu
keiner Änderung des Krankheitsbildes der Tochter gekommen sei. Sie
müsse nach wie vor ihre Medikamente einnehmen und ihr Leben nach dem Asthma
ausrichten, falle öfter in der Schule aus und müsse starke Anstrengung
vermeiden.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde seitens des
Unabhängigen Finanzsenates an das Bundessozialamt die Anfrage gerichtet,
welche Feststellungen dafür ausschlaggebend waren, dass nunmehr der Grad
der Behinderung geringer einzustufen war als zuvor. Zu dieser Anfrage gab das
Bundessozialamt folgende Stellungnahme ab: Im Gutachten von 2004 sei von der
untersuchenden Sachverständigen zunächst ein Grad der Behinderung von
30% festgestellt worden, erst im Sichtvermerk sei von der leitenden Ärztin
der Grad der Behinderung auf 50% erhöht worden. Diese Anhebung des Grades
der Behinderung auf 50% sei aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar.
Richtigerweise wäre schon damals die Pos. 286 mit einem Grad der
Behinderung von 30 - 40% zutreffend gewesen, da Pos. 287 nur bei schweren
Fällen mit einer dauernden Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens und
mittelgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung anzuwenden sei. Es sei
weder aus den lungenfachärztlichen Befunden noch aus der Anamnese
ersichtlich, dass dies zutreffend sei. Eine dauernde Beeinträchtigung der
Atemfunktion liege nicht vor, sodass nach den Richtsätzen Pos. 286 und
nicht 287 zur Anwendung komme, die Beurteilung sei nach den geltenden
Richtsätzen korrekt. Auch sei die notwendige verstärkte
Überwachung bei bestehendem Asthmaleiden mit zunehmendem Alter des Kindes
nicht mehr in dem Ausmaß notwendig.
Die Stellungnahme wurde der Berufungswerberin in einem
Vorhalt zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Stattgabe
der Berufung auch für den Berufungssenat nur möglich sei, wenn das
Bundessozialamt einen Grad der Behinderung von 50% bestätige.
In Beantwortung des Vorhalts wurde zunächst durch
einen rechtlichen Vertreter der Berufungswerberin mitgeteilt, dass in den
nächsten Tagen ein Termin bei einem Lungenfacharzt stattfinden werde und
hier mit neuen Erkenntnissen zu rechnen sei, insbesondere in Bezug auf eine
dauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Befindens. Dieser Umstand sei
wesentlich für die Beurteilung einer 50%igen Behinderung, es werde daher um
Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht. In der Folge
teilte der rechtliche Vertreter jedoch die Zurücklegung der Vertretetung
mit und es wurde mit der Berufungswerberin telefonisch die Sachlage
bezüglich der Möglichkeit einer allenfalls späteren anderen
Einstufung besprochen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat wurde mit Eingabe vom 15.5.2009
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei ärztliche
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vor, in denen
übereinstimmend die Feststellung getroffen wurde, dass die Tochter der
Berufungswerberin an allergischem Asthma bronchiale leide. Nach der
Richtsatzposition 286 wurde im ersten Gutachten vom 1.7.2007 der Grad der
Behinderung mit 30% festgestellt, im zweiten Gutachten vom 14.11.2007, das von
einem Facharzt für Lungenkrankheiten erstellt wurde und in dem neuere
Lungenbefunde mitberücksichtigt wurden, mit 40%. In der Begründung
wurde ausgeführt: Funktionell ist keine
dauernde Beeinträchtigung der Atemfunktion nachweisbar. Oberer Rahmensatz
aufgrund der Häufigkeit der Beschwerden.
Der Einwand der Berufungswerberin, dass in den Vorjahren
bei gleichlautenden Befunden der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt
wurde, wurde vom Bundessozialamt dahingehend erklärt, dass die höhere
Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei und eine
Einschätzung von 30 - 40% auch damals zutreffender gewesen wäre, da
Richtsatzposition 287 nur bei schweren Fällen mit dauernder
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens und mittelgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung anzuwenden sei, und dies hier nicht zutreffe. Diese
Erklärung ist schlüssig und nachvollziehbar.
Nach der Richtsatzverordnung BGBl. 150/1965, die nach der
gesetzlichen Regelung zur Einschätzung des Grades der Behinderung
heranzuziehen ist, sind bei Asthma bronchiale laut den Ausführungen unter
Richtsatzposition 286 schwere Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung mit 30 - 40% einzuschätzen. Dies entspricht den
Feststellungen in den ärztlichen Gutachten. Es besteht kein Grund zur
Annahme, dass die in den beiden Gutachten getroffene Einschätzung im
Berufungszeitraum nicht den Gegebenheiten entsprochen hat.
Sollte in einer neuerlichen Untersuchung durch einen
Lungenfacharzt festgestellt werden, dass tatsächlich zwischenzeitig eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, berührt dies
nicht die Feststellungen für den Berufungszeitraum. Der
Erhöhungsbetrag gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 konnte
jedenfalls für diesen Monate bis zu einer Änderung der Sachlage nicht
gewährt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-L/08
- Stammnummer
- 40991
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF