Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1343-L/08
Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1343-L/08vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 28. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Manfred Vogler, vom 24. Oktober 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als geschäftsführender
Gesellschafter. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden mit 34.443,90 € erklärt,
wobei sowohl ein Freibetrag für investierte Gewinne iSd
§ 10 EStG 1988 in Höhe von 3.827,00 €, als
auch Betriebsausgaben unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung
iSd § 17 EStG 1988 in Höhe von 3.300,00 €
geltend gemacht worden sind.
Mit
Einkommensteuerbescheid vom
24.Oktober 2008 wurden die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit 38.270,90 € festgesetzt, wobei der Freibetrag für
investierte Gewinne nicht berücksichtigt worden ist. Begründet
wurde der Bescheid wie folgt: Bei Inanspruchnahme einer
Teilpauschalierung stehe der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und der
Künstler-/Schriftstellerpauschalierung zu, da (nur) nach diesen
Pauschalierungsverordnungen ein Freibetrag nach § 10 EStG 1988
nicht vom Betriebsausgabenpauschale erfasst sei. Bei Inanspruchnahme der
gesetzlichen Basispauschalierung
(§ 17 Abs. 1 EStG 1988) stehe kein Freibetrag zu.
Aus diesem Grund wären die Einkünfte aus selbständiger Arbeit von
bisher 34.443,00 € um den Wert des geltend gemachten Freibetrages von
3.827,00 € auf insgesamt 38.270,00 € zu erhöhen
gewesen.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie
folgt: Der Bescheid werde wegen der Nichtgewährung des Freibetrages
für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG 1988
angefochten. In der Einkommensteuererklärung 2007 sei ein Freibetrag
für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG 1988
für die Anschaffung von Wertpapieren in Höhe von 3.827,00 €
bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit beantragt worden. Bei
diesen Einkünften handle es sich um Einkünfte aus der Tätigkeit
als geschäftsführender Gesellschafter der XY GmbH, an der der
Berufungswerber zu 100% beteiligt sei. Diese Einkünfte seien unter
Anwendung der Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988
wie folgt ermittelt worden:
Tabelle
|
Geschäftsführerentgelt
1-12/2007
|
55.000,00 €
|
Pauschale 6% gemäß
§ 17 EStG 1988
|
-3.300,00 €
|
Sozialversicherung
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-13.429,10 €
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|
38.270,90 €
|
Freibetrag für investierte Gewinne,
Wertpapiere
|
-3.827,00 €
|
|
34.443,90 €
Zur rechtlichen Beurteilung werde auf die
ausführliche Darstellung in der Fachliteratur, insbesondere bei Beiser, SWK
26/2008, 692, mit weiteren umfangreichen Verweisen hingewiesen. Dort komme
Beiser zu dem Ergebnis, dass der Freibetrag für investierte Gewinne auch im
Fall einer Pauschalierung von Betriebsausgaben zulässig sei und
begründe dies auch ausführlich. Dort weise schon Beiser darauf
hin, dass man sich schwer vorstellen könne, dass der 10%-ige Freibetrag
für investierte Gewinne in dem Pauschale von 6% der Umsatzerlöse
enthalten sein könne. Beiser führe dazu beispielhaft einige
Berechnungen an. Im konkreten Fall sei es auch kaum denkbar, dass ein Freibetrag
für investierte Gewinne für Wertpapiere in Höhe von
3.827,00 € in einem Pauschale in Höhe von 3.300,00 €
enthalten sein solle. Unbestritten sei, dass die Pauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 eine
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 sei und
§ 10 EStG 1988 als tatbestandsmäßige
Voraussetzung eine Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 habe. Wenn man sich vor Augen
führe, dass die Pauschalierungsgrundsätze (6% und 12%) des §
17 EStG 1988 vor Einführung des Freibetrages für investierte
Gewinne auch nach Einführung dieses Freibetrages unverändert weiter
bestehen würden, dann müsse man wohl auch zu dem Ergebnis kommen, dass
der neu eingeführte Freibetrag für investierte Gewinne nicht im
bereits früher fixierten und unverändert gebliebenen Pauschale
enthalten sein könne. Eine solche Unterstellung würde dem Gesetz auch
vollkommen Widersinniges unterstellen. Eine Investitionsbegünstigung
solle einen Steuerpflichtigen durch das Bereitstellen eines Wahlrechtes zu einem
bestimmten Verhalten, im gegenständlichen Fall zum Kauf von Wertpapieren,
anregen und dann solle die Steuerbemessungsgrundlage wieder vollkommen
unabhängig von dem durch den Gesetzgeber gewünschten Verhalten sein.
Solches könne der Gesetzgeber aber nicht gewollt haben und eine solche
Interpretation würde ja auch zu verfassungswidrigen Ergebnissen
führen, in dem Ungleiches (Investitionstätigkeit bzw. keine
Investitionstätigkeit) gleich behandelt werde. Ein solcher Wille werde doch
wohl dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen sein. Vom Unabhängigen
Finanzsenat werde in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, dass einen
kumulative Beanspruchung der "beiden Begünstigungen" - Basispauschalierung
und Freibetrag für investierte Gewinne - nicht möglich sein solle und
insbesondere mit dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatz der
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit nicht
vereinbar sein würde. Dem sei jedenfalls entgegen zu treten. Zum einen sei
wohl eine Pauschalierung keine Begünstigung, sondern eine vereinfachte
Gewinnermittlung zur Minderung des Verwaltungsaufwandes. Würde eine
Pauschalierung eine Begünstigung sein, so würde dies unsachlich und
daher mit dem österreichischen Verfassungsrecht mit Sicherheit nicht
vereinbar sein. Und weiters könne eine
Investitionsbegünstigung, wie sie der Freibetrag für investierte
Gewinne darstelle, nicht mit dem Verweis auf den Grundsatz der persönlichen
Leistungsfähigkeit weginterpretiert werden. Für sämtliche
Investitionsbegünstigungen sei es gerade typisch, dass diese an sich dem
Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen würden.
Investitionsbegünstigungen seien aus dieser Sicht Abweichungen vom
"Normalsteuerrecht", die die Steuerpflichtigen zu bestimmtem Verhalten anregen
sollen. Solche Bestimmungen könnten nicht mit dem
Leistungsfähigkeitsprinzip im Einklang stehen, sondern würden davon
vielmehr eine gewollte Ausnahme schaffen. Es würde gelegentlich auch
argumentiert werden, mit der Pauschalierung würden sämtliche
Betriebsausgaben abgegolten sein. Dazu sei zu sagen, dass sich eben
Investitionsbegünstigungen nicht in das übliche Schema (Gewinn =
Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) pressen lassen würden. Es komme
damit unweigerlich zu einem Zirkelschluss, wenn man argumentiere, der gewinn sei
die Differenz zwischen Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben und von diesem
Gewinn errechne sich dann noch eine Investitionsbegünstigung, die wiederum
den Gewinn verändere. Der Gesetzgeber hätte hier offensichtlich
für die gewollte Investitionsbegünstigung einen Rahmen geschaffen, der
neben der Gewinnermittlung eben die Änderung der Bemessungsgrundlage durch
den § 10 EStG 1988 festschreibe. Der Gesetzgeber
werde für die Einführung der Investitionsbegünstigung -
Freibetrag für investierte Gewinne für Wertpapierkäufe - seine
Gründe haben. Diese Gründe würden einerseits darin liegen,
Personen, die eben solche Wertpapiere kaufen würden eine gewisse
Ansparmöglichkeit zu geben, durch den Anreiz der Steuerersparnis. Das
könne vom Sinn her in der Pauschalierung gar nicht enthalten sein. Bei
Einführung dieser Investitionsbegünstigung werde der Gesetzgeber aber
nicht nur den Steuerpflichtigen selbst im Auge gehabt haben, sondern auch den
Absatz dieser Wertpapiere am Wertpapiermarkt. Auch dese Zielsetzung werde mit
der pauschalen Ermittlung von Betriebsausgaben nichts zu tun
haben. Maßgeblich dafür, ob der Freibetrag für
investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG 1988 zustehe
oder nicht, könne doch wohl nur sein, ob der Tatbestand des
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 erfüllt sei oder nicht.
Es liege im gegenständlichen Fall eine Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 vor. Es seien Wertpapiere iSd
§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 angeschafft
worden und die übrigen Tatbestandsmerkmale des
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 seien gegeben.
Am 9. Dezember 2009 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei Inanspruchnahme
der Basispauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 ein
Freibetrag für investierte Gewinne iSd § 10 EStG 1988
geltend gemacht werden kann. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
4.3.2009, 2008/15/0333, entschieden, dass bei Anwendung der Basispauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 ein
Freibetrag für investierte Gewinne iSd § 10 EStG 1988 nicht
anzuerkennen ist.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1343-L/08
- Stammnummer
- 40984
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF