Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4047-W/08
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4047-W/08vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr1, vertreten durch Stb., vom
22. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
11. September 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. August 2008 beantragte Herr Bw
(Berufungswerber, Bw.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 BAO betreffend den gemäß
§ 295 BAO
abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 vom
24. April 1997.
Begründend führte er aus, dass mit Bescheid vom
7. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989
zugrunde liegende Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung gemäß
§ 188 BAO der "B. AG RNF der C.
Leasing- und Beteiligungs GmbH und Mitgesellschafter" vom 10. Februar 1997
mangels gültigem Bescheidadressaten ein Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997,
93/17/0042) sei, welcher keine normative Kraft entfalte.
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu
qualifizieren. Die Unkenntnis der bescheiderlassenden Behörde betreffend
den fehlenden Bescheidcharakter könne diesen Umstand im Verhältnis zum
Rechtsunterworfenen nur zu einer "neu hervorgekommenen" Tatsache machen, wobei
den Bw. an der Nichtgeltendmachung kein grobes Verschulden treffe. Diese
Rechtsansicht des Bw. werde durch das Bundesministerium für Finanzen in
einem Schreiben vom 28. Oktober 2005, welche dem Antrag beigelegt ist,
geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu einem im Spruch
abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Der Bw. wies darauf hin, dass der strittige
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung und
dann am 12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen
worden (VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224). Daraufhin habe das Finanzamt D. am
7. Mai 2008 einen Bescheid erlassen, mit dem es die
diesbezügliche Berufung vom 17. April 1997 mangels gültigem
Bescheidadressaten als unzulässig zurückgewiesen habe.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß
§ 295 BAO sei auf
Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Das Finanzamt A. wies den Wiederaufnahmeantrag vom 14.
August 2008 mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom
11. September 2008 zurück und begründete dies
ausschließlich damit, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
nur unter den Voraussetzungen des § 304 BAO zulässig sei. Es sei
einerseits die absolute Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
mit 31.12.1999 eingetreten und andererseits wurde der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1989 im Jahr der Zustellung - somit 1997 - mit
ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, sodass der
gegenständliche Antrag nicht vor Ablauf der im § 304 lit. a und lit. b
BAO normierten Fristen eingebracht worden sei und daher zurückzuweisen war.
In der Berufung vom 22. September 2008 bestritt der Bw. den
Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989.
Er stützte sich darauf, am 27. September 1990 sei eine
einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft
(der B. AG Rechtsnachfolger der C. Leasing Beteiligungs GmbH und ehemalige
atypische stille Gesellschafter) abgegeben worden, über die am
24. Mai 1991 erklärungsgemäß abgesprochen worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid des Finanzamtes D.
vom 7. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass er nichtig gewesen sei. Grund
für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der Adressierung gewesen.
Insbesondere seien in dem einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheid
bereits verstorbenen Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem
(Erst)Bescheid vom 24. Mai 1991 bereits verstorbene Personen (so zum Beispiel
Herr E., Adr2, verstorben am 26.1.1990, Herr F., Adr3, verstorben am 16.3.1990,
Herr G., Adr4, verstorben am 23.12.1990 und Herr DI I, Adr5, verstorben am
30.3.1991) angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als
Nichtbescheid zu qualifizieren, womit über die Erklärung zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Damit sei gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO Verjährung für 1989 noch nicht
eingetreten.
Überdies müsse die Behörde aufgrund der
Zurückweisungsbescheide gemäß
§ 295 BAO neue abgeleitete
Bescheide erlassen, da sie den abgeleiteten Bescheid rechtwidrig aufgrund eines
Nichtbescheides neu erlassen habe. Zwingendes Ergebnis des
Rechtsmittelverfahrens wäre somit die Neuerlassung abgeleiteter
Einkommensteuerbescheide für 1989. Daher sei auch wegen mittelbarer
Abhängigkeit des Verfahrens von der Erledigung einer Berufung in Anwendung
des § 209a BAO keine Verjährung eingetreten.
Lange Verfahrensdauern dürfen nicht zu Lasten der
Steuerpflichtigen gehen, vor allem dann nicht, wenn diese die Finanzverwaltung
auf Fehler (Erlassung von Nichtbescheiden) im Rahmen des Berufungsverfahrens
sogar aufmerksam gemacht habe.
Abschließend führte der Bw. aus:
"Aus diesem Grund beantrage ich auch
ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den
Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten
(weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet) Bescheides bestanden
hat."
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2)
von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung, wobei die
Verjährungsfrist nach Abs. 2 bei der veranlagten Einkommensteuer fünf
Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO bei der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und entsteht der genannte
Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die
Verjährungsfrist - auch mehrfach - um jeweils ein Jahr, wenn innerhalb der
(eventuell bereits verlängerten) Verjährungsfrist nach außen
erkennbare Amtshandlungen unternommen werden.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch
hinsichtlich der zu veranlagenden Einkommensteuer für das Jahr 1989 mit
Ablauf des Jahres 1989. Das Recht, die Abgabe festzusetzen, verjährte somit
spätestens zehn Jahre danach, also mit Ablauf des Jahres 1999. Am Eintritt
der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die
absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Dem Vorbringen des Bw., dass nach Maßgabe des
§ 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei, ist
Folgendes zu entgegnen:
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht
der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im
Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit kann dem Bw. nicht in der Annahme gefolgt
werden, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur
Anwendung, da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.
Der Umstand, dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch
nicht erledigter Anträge trotz Eintritts der Verjährung zulässig
sein könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig ist.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegenstehe, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 iVm § 2 des Bundesgesetzes über den
Unabhängigen Finanzsenat (UFSG) besteht für die Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben keine Bindung an
Weisungen. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen
Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag vom
14. August 2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der
absoluten Verjährung, welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist,
eingebracht wurde. Aus diesem Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Grund des Antrages vom 14. August 2008 nach § 304 lit. a BAO nicht
zulässig.
3) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der sogenannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 24.
April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der
nunmehr am 14. August 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist
dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4047-W/08
- Stammnummer
- 40981
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF