Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0666-G/08
Sprachausbildung im Ausland keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-G/08vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R in XY, vom 20. November
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. Oktober 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt Graz-Stadt mit Schreiben vom 29. August
2008 das Reifeprüfungszeugnis sowie (bei Beginn eines Studiums) eine
Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester (WS) 2008 von der
Tochter C angefordert.
Auf dem Überprüfungsschreiben wurde von der
Berufungswerberin angegeben, dass die Tochter ein Auslandsstudienjahr bis
voraussichtlich Juni 2009 absolviert. Dazu wurde eine Bestätigung
EF Education vom 21. August 2008 vorgelegt.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der
Berufungswerberin für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland wegen einer
Sprachausbildung die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu
gewähren ist.
In der Zeit vom 25. September 2008 bis 30. Mai 2009
besuchte sie die EF International School of English in London. Dieser Kurs fand
an einer internationalen Sprachschule als Full-Time Kurs (26 Lektionen a 40
Minuten) statt. Der angestrebte Abschluss ist die international anerkannte
Sprachprüfung "Test of English as a foreign language (TOEFL)".
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 wies das Finanzamt die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab und verwies
darauf, dass der Besuch eines Sprachkurses im Allgemeinen keine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG darstellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 20. November 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bericht vom 26. November 2008 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Das Gesetz enthält somit genauere Regelungen nur
hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen. Es enthält
jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit.
b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule,
eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 von
Dr. Wittmann und Galletta zum § 2 FLAG heißt es, "dass der Besuch von
im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen
nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann und zwar selbst dann nicht, wenn
diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung
Voraussetzung oder nützlich ist."
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH vom 15.12.1987, 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt
nicht.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des
absolvierten Sprachkurses in England als Berufsausbildungszeiten gelten und
daher Familienbeihilfe weiter zu gewähren gewesen war.
Der von der Tochter der Berufungswerberin besuchte
Sprachkurs an der "EF International School of English" stellt für sich
betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil die
Tochter dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Die Tochter der Berufungswerberin hat diesen Sprachkurs
laut Schreiben vom 30. April 2009 bereits mit 9. Februar 2009 abgeschlossen und
begann im Anschluss das BWL-Studium mit einem Kurs für
Wirtschaftsenglisch.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe bestand daher auch
kein Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass dieser
Sprachlehrgang weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung
einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung war, setzte
der Beginn des Studiums doch keine derartige Englischausbildung voraus.
Auch das vorher geplante Anglistikstudium setzt laut Internet http://www.vsstoe-wien.at als
Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Studium nur die Matura oder die
Studienberechtigungsprüfung voraus. Dass das Beherrschen einer
weiteren Sprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann,
steht außer Streit, das allein vermag jedoch dem im Berufungsfalle
absolvierten Englischlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-G/08
- Stammnummer
- 40959
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF