Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3406-W/08
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3406-W/08vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb., vom
12. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
14. August 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte Frau Bw.
(Berufungswerberin, Bw.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend den gemäß
§ 295 BAO
abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 vom
3. Februar 1998.
Begründend führte sie aus, dass mit Bescheid vom
7. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989
zugrunde liegende Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung gemäß
§ 188 BAO der "B. AG RNF der C" vom 10.
Februar 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten ein Nichtbescheid (VwGH
29.9.1997, 93/17/0042) sei, welcher keine normative Kraft entfalte.
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu
qualifizieren. Die Unkenntnis der bescheiderlassenden Behörde betreffend
den fehlenden Bescheidcharakter könne diesen Umstand im Verhältnis zum
Rechtsunterworfenen nur zu einer "neu hervorgekommenen" Tatsache machen, wobei
die Bw. an der Nichtgeltendmachung kein grobes Verschulden treffe. Diese
Rechtsansicht der Bw. werde durch das Bundesministerium für Finanzen in
einem Schreiben vom 28. Oktober 2005, welche dem Antrag beigelegt ist,
geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu einem im Spruch
abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Die Bw. wies darauf hin, dass der strittige
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung und
dann am 12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen
worden (VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224). Daraufhin habe das Finanzamt D am
7. Mai 2008 einen Bescheid erlassen, mit dem es die
diesbezügliche Berufung vom 17. April 1997 mangels gültigem
Bescheidadressaten als unzulässig zurückgewiesen habe.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß
§ 295 BAO sei auf
Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag vom 11. August
2008 mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 14. August 2008
zurück und begründete dies ausschließlich damit, dass ein Antrag
auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von 3 Monaten ab nachweislicher
Kenntniserlangung des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund einzubringen sei,
wobei die Kenntnis des Parteienvertreters ausreiche.
Im gegenständlichen Fall habe der
Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 27. Februar 2008 (der laut
Wiederaufnahmeantrag am 13. März 2008 zugestellt wurde) den
angefochtenen Grundlagenbescheid 1989 vom 10. Februar 1997 jeglichen
Bescheidcharakter abgesprochen, welcher Umstand als einziger Wiederaufnahmegrund
nunmehr geltend gemacht werde. Somit begann die erwähnte Frist des §
303 Abs. 2 BAO am 13. März 2008 zu laufen und sei zum Zeitpunkt des
Einbringens des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages bereits
abgelaufen, weshalb dieser spruchgemäß wegen Verspätung
zurückzuweisen gewesen sei.
In der Berufung vom 12. September 2008 bestritt die Bw. den
Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für 1989.
Sie stützte sich darauf, am 27. September 1990 sei
eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung der
Mitunternehmerschaft (der B. AG Rechtsnachfolger der C.) abgegeben worden,
über die am 24. Mai 1991 erklärungsgemäß
abgesprochen worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid des Finanzamtes
für den D. vom 7. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass er nichtig gewesen
sei. Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der Adressierung
gewesen. Insbesondere seien in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbenen Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem
(Erst)Bescheid vom 24. Mai 1991 bereits verstorbene Personen (so zum Beispiel
Herr E., Adr2, verstorben am 26.1.1990, Herr F., Adr3, verstorben am 16.3.1990,
Herr G., Adr4, verstorben am 23.12.1990 und Herr DI H., Adr5, verstorben am
30.3.1991) angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als
Nichtbescheid zu qualifizieren, womit über die Erklärung zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Damit sei gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO Verjährung für 1989 noch nicht
eingetreten.
Überdies müsse die Behörde aufgrund der
Zurückweisungsbescheide gemäß
§ 295 BAO neue abgeleitete
Bescheide erlassen, da sie den abgeleiteten Bescheid rechtwidrig aufgrund eines
Nichtbescheides neu erlassen habe. Zwingendes Ergebnis des
Rechtsmittelverfahrens wäre somit die Neuerlassung abgeleiteter
Einkommensteuerbescheide für 1989. Daher sei auch wegen mittelbarer
Abhängigkeit des Verfahrens von der Erledigung einer Berufung in Anwendung
des § 209a BAO keine Verjährung eingetreten.
Lange Verfahrensdauern dürfen nicht zu Lasten der
Steuerpflichtigen gehen, vor allem dann nicht, wenn diese die Finanzverwaltung
auf Fehler (Erlassung von Nichtbescheiden) im Rahmen des Berufungsverfahrens
sogar aufmerksam gemacht habe.
Abschließend führte die Bw. aus:
"Aus diesem Grund beantrage ich auch
ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den
Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten
(weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet) Bescheides bestanden
hat."
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung, wobei die
Verjährungsfrist nach Abs. 2 bei der veranlagten Einkommensteuer fünf
Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO bei der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und entsteht der genannte
Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO bei der zu veranlagenden
Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die
Verjährungsfrist - auch mehrfach - um jeweils ein Jahr, wenn innerhalb der
(eventuell bereits verlängerten) Verjährungsfrist nach außen
erkennbare Amtshandlungen unternommen werden.
Nach Abs. 3 des § 209 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4).
Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch
hinsichtlich der zu veranlagenden Einkommensteuer für das Jahr 1989 mit
Ablauf des Jahres 1989. Das Recht, die Abgabe festzusetzen, verjährte somit
spätestens zehn Jahre danach, also mit Ablauf des Jahres 1999. Am Eintritt
der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die
absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme eines Verfahrens
sind allerdings hinsichtlich der Verjährung auch die Bestimmungen der
§§ 303ff BAO zu beachten.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 304 BAO normiert, dass nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, sofern
ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2)
von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
Daraus ergibt sich, dass die absolute Verjährungsfrist
des § 209 Abs. 3 BAO von 10 bzw. vor dem BGBl. I 2004/57 mit 15 Jahren auch
die Frist des § 304 lit. a BAO begrenzt (vgl. Ritz, BAO³, § 303
Tz. 5 unter Hinweis auf Ellinger u.a. BAO³, § 209 Anm. 20 und §
304 Anm. 2). Da die absolute Verjährung mit Ende 1999 bzw. spätestens
mit Ende 2004 eingetreten ist, ist der zu beurteilende Antrag vom 11. August
2008 auch im Hinblick auf die lit. a des § 304 BAO jedenfalls als
verspätet eingebracht anzusehen.
Die Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO beginnt
mit der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides zu laufen,
wobei unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen ist.
Unbestritten ist, dass der das Verfahren
abschließende Einkommensteuerbescheid für 1989 am 3. Februar 1998
ergangen ist, nicht angefochten wurde und im Jahr 1998 formell
rechtskräftig geworden ist. Unter Berücksichtigung einer Frist von
fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt hätte ein Wiederaufnahmeantrag
spätestens im Jahr 2003 eingebracht werden müssen, um als rechtzeitig
im Sinne des § 304 lit. b BAO qualifiziert zu werden; was aber
tatsächlich nicht geschehen ist.
Die Versagung der im Antrag vom 11. August 2008 begehrten
Wiederaufnahme erfolgte somit wegen Eintritts der Verjährung zu Recht.
Wenn die Bw. unter Hinweis auf § 209a Abs. 2 BAO
einwendet, es könne schon auf Grund dieser Bestimmung Verjährung nicht
eingetreten sein, da die sie betreffende Einkommensteuerveranlagung mittelbar
von der Erledigung der abgegebenen einheitlichen und gesonderten
Feststellungserklärung und auch der Berufung im Feststellungsverfahren
abhängig gewesen sei, so ist der Bw. Folgendes entgegenzuhalten:
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht nach
§ 209a Abs. 2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt
der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem
Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig
im Sinne des § 304 eingebracht wurde.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich - anders als dies die Bw.
sieht - nicht, dass dadurch der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen ist,
sondern wurde im Gegenteil damit die Möglichkeit geschaffen, trotz bereits
eingetretener Verjährung in den dort normierten Fällen und unter den
darin angeführten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung vornehmen zu
können. Mit dieser Norm sollte indes kein neuer verfahrensrechtlicher
Titel, sondern bloß die Möglichkeit eröffnet werden, nach
Maßgabe und im Rahmen der bestehenden verfahrensrechtlichen Instrumente
eine Abgabenfestsetzung auch nach Ablauf der Verjährungsfristen vornehmen
zu können. Denkbar wäre auch der Fall, dass im zu Grunde liegenden
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO eine Berufung oder ein
entsprechender Antrag anhängig ist, woraus eine mittelbare
Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens abgeleitet werden kann. Sollte
über derartige Anbringen später eine Entscheidung getroffen werden, so
könnte eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung trotz bereits
eingetretener Verjährung dennoch etwa nach § 295 BAO erfolgen
(vgl. Ritz, a.a.O., § 209a, Tz 6ff; Ellinger u.a., a.a.O., § 209a,
Anm. 10).
Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung des
§ 209a Abs. 2 BAO ist aber auch, dass die dort angeführte Berufung
bzw. der Antrag fristgerecht eingebracht worden ist, wobei bezüglich eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Rechtzeitigkeit auf
die Bestimmung des § 304 BAO verwiesen wird. Dass allerdings der
berufungsgegenständliche Wiederaufnahmsantrag vom 11. August 2008 nicht
rechtzeitig im Sinne des § 304 BAO eingebracht worden ist, wurde schon oben
dargelegt und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden
Ausführungen hingewiesen. Auch aus dieser Sicht konnte der Berufung somit
kein Erfolg beschieden sein.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegenstehe, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 iVm § 2 des Bundesgesetzes über den
Unabhängigen Finanzsenat (UFSG) besteht für die Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben keine Bindung an
Weisungen. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen
Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Wie vom Finanzamt A. ausgeführt, wäre die
Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmeantrages anhand der Kriterien des
§ 303 Abs. 1 BAO zu prüfen.
Die Bw. hat als Grund für den Antrag auf
Wiederaufnahme ins Treffen angeführt, die Qualifizierung des
Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 mittels Bescheid des Finanzamtes D
vom 7. Mai 2008 als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache dar,
die gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b. BAO eine Wiederaufnahme
rechtfertigen würde. Hiezu wird bemerkt:
Nach § 303 Abs. 2 BAO ist ein Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Diese Frist von drei Monaten beginnt mit der Kenntnis des
Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen (vgl. Ritz,
a.a.O., Tz 28 zu § 303, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.
Oktober 1984, Zl. 83/13/0067) und ist als gesetzliche Frist nicht
verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine
vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen
Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie
sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994, Zl. 91/14/0018,
0042).
Nun wurde aber schon im Verwaltungsgerichtshofverfahren Zl.
2002/13/0225 in der Berufungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es sich bei den mit Berufung vom 17. April 1997 bekämpften Bescheiden
(Anm.: darunter enthalten auch der Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997
betreffend Einkünfte des Jahres 1989) um Nichtbescheide handle. Einer der
vielen Beschwerdeführer/innen im damaligen Verfahren war die nunmehrige Bw.
und wurde die Beschwerde in Vertretung sämtlicher
Beschwerdeführer/innen von einer Steuerberatungskanzlei am 12. Dezember
2002 eingebracht. Im Lichte der gerade dargestellten herrschenden Meinung hatte
die Bw. - über den Umweg ihrer steuerlichen Vertretung - somit zum
damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon bzw. musste sie sich deren Kenntnis zurechnen
lassen, dass es sich bei der Erledigung um einen "Nicht-Bescheid" gehandelt hat.
Selbst wenn man also - was aber, wie noch weiter unten
dargelegt wird, gar nicht der Fall ist - den sogenannten "Nicht-Bescheid" als
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ansehen könnte, so hatte
die Bw. von dieser "Tatsache" schon im Dezember 2002 Kenntnis und war daher
Mitte August 2008 die dreimonatige Frist zur rechtzeitigen Einbringung eines
Wiederaufnahmsantrages längst überschritten. Insgesamt gesehen hat das
Finanzamt A. den Wiederaufnahmsantrag somit zu Recht als verspätet
eingebracht qualifiziert.
Keine Tatsachen und daher keine Wiederaufnahmegründe
stellen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden oder höchstgerichtliche Erkenntnisse dar.
Die Qualifikation der Erledigung vom 10. Februar 1997 als
Nichtbescheid durch das Finanzamt mittels Zurückweisungsbescheid vom 7. Mai
2008 stellt sich demnach nicht als Tatsache, sondern als rechtliche Beurteilung
dar.
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 3.
Februar1998 bereits im Jahr 1998 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der
nunmehr am 11. August 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist
dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3406-W/08
- Stammnummer
- 40950
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF