Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0415-Z3K/02
Wegfall der Stammforderung führt zur Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0415-Z3K/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenstand der Aussetzung der Vollziehung sind streitverfangene Eingangsabgaben. Ist die zugrundeliegende Berufung/Beschwerde nicht mehr anhängig, ist eine der wesentlichsten Aussetzungsvoraussetzung weggefallen und der Bf. nicht mehr beschwert.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Lansky, Ganzger & Partner, gegen den Bescheid (die
Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 25. April 2002,
GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2002, Zahl: xxxxx,
wurden dem Bf., vertreten durch die Lansky & Partner Rechtsanwälte
GmbH, Rotenturmstraße 29/9, 1010 Wien, Eingangsabgaben im Gesamtbetrage
von € 216.568,42 zur Entrichtung aufgetragen.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe vom 11. Februar 2002
berufen und in der Berufung den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie der
Vollstreckbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides bis zur
Beendigung des Gerichtsverfahrens gestellt.
Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung mit Bescheid vom 8. März 2002, Zahl: xxxxx, als
unbegründet abgewiesen.
Es begründet seine Entscheidung unter Hinweis auf die
Bestimmung des Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl.Nr.
L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) im wesentlichen damit,
dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise
aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Der Antrag sei deshalb abzuweisen gewesen, weil das
Hauptzollamt Wien aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe
erkennen können. Es würden auch keine Anhaltspunkte für einen
unersetzbaren Schaden vorliegen.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 9. April 2002. In
ihr wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aus den
Gründen der mangelhaften Tatsachenfeststellung, unrichtigen
Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache
angefochten.
Der Bf. führt aus, dass das Hauptzollamt Wien aufgrund
der Ermittlungsergebnisse zu Unrecht keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung angenommen habe. Im
Sinne der Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Bescheid des
Hauptzollamtes Wien werde ihm vorgeworfen, er habe Zigaretten erworben, obwohl
er im Zeitpunkt des Erwerbes habe wissen müssen oder hätte
billigerweise wissen sollen, das die Zigaretten vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden seien. Dadurch, dass
aber anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung bei ihm keine
Zigaretten vorgefunden worden seien, lägen für das ihm angelastet
Finanzvergehen keinerlei Beweise vor. Es sei vom Hauptzollamt Wien
fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, dass die
durchgeführten Ermittlungen keinen Beweis erbracht hätten, dass er die
anderen Beschuldigten R. N., S. D., S. S., R. L., K., T. N. und G. D. nicht
gekannt habe.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2002, Zahl: xxxxx, als
unbegründet abgewiesen. Das Hauptzollamt Wien begründet seine
Entscheidung nach Wiedergabe des Art. 244 ZK im wesentlichen damit, dass
Hinweise auf einen unersetzbaren Schaden weder erkennbar gewesen seien, noch sei
das eventuelle Entstehen eines solchen durch den Bf. geltend gemacht worden,
weshalb sich ein näheres Eingehen auf diese Problematik
erübrige.
Das Hauptzollamt Wien hätte daher zu prüfen
gehabt, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung bestehen. Diesbezüglich hat das Hauptzollamt Wien
festgehalten, dass die streitverfangene Geltendmachung der Einfuhrzollschuld das
Ergebnis von Erhebungen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz und auch Gegenstand eines vor Gericht anhängigen
Finanzstrafverfahrens sei. Das in der Berufungsschrift und in der Berufung gegen
die Einfuhrzollschuld geltend gemachte Vorbringen habe keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bewirken
können.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 23. Mai 2002.
Der Bf. bringt im wesentlichen vor, das Hauptzollamt Wien habe sein Vorbringen
in der Berufung, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm keine
Zigaretten vorgefunden worden seien und dass ihm die Beschuldigten R. N., S. D.,
S. S., R. L., K., T. N. und G. D. völlig unbekannt seien, in keiner Weise
gewürdigt. Er sei bereits im Finanzstrafverfahren gegen die anderen
Beschuldigten ausgeschieden, da vom Landesgericht Korneuburg erkannt worden sei,
dass er mit diesen Personen in keinerlei Verbindung stehe.
Das Hauptzollamt Wien habe, da er weder im Besitz von
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten
Zigaretten gewesen sei und auch vom Landesgericht Korneuburg nicht mit den
anderen Mitbeschuldigen im selben Verfahren geführt werde, zu Unrecht keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom
18. Jänner 2002 angenommen.
Das Hauptzollamt Wien hat der Berufung vom 11. Mai
2002 gegen die bescheidmäßige Geltendmachung der Einfuhrzollschuld
(Bescheid vom 18. Jänner 2002, Zahl: xxxxx) mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Oktober 2002, Zahl: xxxxx, stattgegeben
und den beeinspruchten Bescheid ersatzlos aufgehoben. Es begründet seine
diesbezügliche Entscheidung im wesentlichen damit, dass mit dem in der
Zwischenzeit ergangenen Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
19. August 2002, Zahl: xxxxx, das gegen den Bf angestrengte Verfahren
eingestellt worden sei. Diese Tatsache habe auch zur Einstellung des beim
Hauptzollamt Wien anhängig gewesenen Finanzstrafverfahrens geführt.
Damit stehe aber auch fest, dass die im Abgabenverfahren gegenüber dem Bf
ergangene Geltendmachung der Einfuhrzollschuld zu Unrecht erfolgt sei. Durch
diese Entscheidung sei daher keine Zahlungsverpflichtung mehr
gegeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO,
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher selbst
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (VwGH v. 27.9.1999, 98/17/0227). Darauf erfolgt die
Beurteilung anhand des Berufungsvorbringens, ohne dass die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH v. 25.11.1997, 97/14/0138). Maßgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz (VwGH v. 31. 8.2000, 98/16/0296).
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen,
Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe
des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn
dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Abgesehen von den materiellrechtlichen Voraussetzungen
für eine Aussetzung der Vollziehung liegt es gem. Art. 245 ZK in der
Zuständigkeit Österreichs, die Einzelheiten des Aussetzungsverfahrens
festzulegen. Daher ist die im § 212a BAO vorgesehene Aussetzung der
Einhebung insoweit weiter anzuwenden, als diese Regelung durch Art. 244 ZK
nicht überlagert und damit unanwendbar geworden ist (überlagert sind
jedenfalls die im Art. 212a Abs. 1 und 2 BAO enthaltenen
Beschränkungen auf Bescheide, die von einem Anbringen der Partei abweichen
oder denen kein solches Anbringen zugrunde liegt sowie die im Abs. 2
Buchstabe b und c vorgesehenen zusätzlichen
Voraussetzungen).
Im Hinblick auf die den Gegenstand betreffende Aussetzung
der Vollziehung findet der vorläufige Rechtsschutz daher nach Art. 244
ZK statt. Das Verfahren dazu richtet sich aber nach § 212a
BAO.
Art. 244 ZK ordnet an, dass durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt
wird. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise
aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Im Gegenstande wurde das gegen den Bf. angestrengte
Gerichtsverfahren durch Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
19. August 2002, Zl. xxxxx, eingestellt. Diese Tatsache hat auch dazu
geführt, dass das gegen den Bf. beim Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz angestrengte Finanzstrafverfahren
eingestellt wurde. Schließlich hat das Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Oktober 2002, Zahl: xxxxx, festgestellt,
dass die gegenüber dem Bf. ergangene Geltendmachung der Einfuhrzollschuld
zu Unrecht erfolgt sei.
Gegenstand der Aussetzung der Vollziehung sind
streitverfangene Eingangsabgaben. In erster Linie ist eine anhängige
Berufung/Beschwerde Gegenstand der Aussetzung. Dadurch dass das Hauptzollamt
Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Oktober 2002, Zahl: xxxxx,
festgestellt hat, dass die gegenüber dem Bf. ergangene Geltendmachung der
Einfuhrzollschuld zu Unrecht erfolgt ist, ist eine wesentliche
Aussetzungsvoraussetzung weggefallen, weil der Bf. nicht mehr beschwert
ist.
Weil der Stammbescheid (Abgabenbescheid), den das
Aussetzungsverfahren betroffen hat, also eine der wesentlichsten
Anspruchsvoraussetzungen ersatzlos weggefallen ist, war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Aus einer ex ante Betrachtung heraus ist festzuhalten, dass
Unsicherheiten und Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen und
Sachverhaltsfragen vorgelegen haben müssen, wenn im Zusammenhang mit den
nun neu hervorgekommen Erkenntnissen, die Hauptforderung gegen den Bf. zur
Gänze weggefallen ist.
Hinweis:
Im Ergebnis kommt die Entscheidung einer Stattgabe gleich,
auch wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen das Ansuchen des Bf. abzuweisen
war. Der Bf. im Ergebnis nicht mehr beschwert.
Graz,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0415-Z3K/02
- Stammnummer
- 4095
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF