Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0018-I/09
Abzinsung eines Wohnbauförderungsdarlehens bei Anrechnung auf den vereinbarten Pauschal/Fixkaufpreis?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-I/09vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. Oktober 2008
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. Oktober 2008 haben die Ehegatten U
und H (= Berufungswerber, Bw) von den Ehegatten ST deren insgesamt
149/282-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit
Wohnungseigentum an Wohnung W 2 und Abstellplätzen AP 3 und 4,
käuflich erworben. Unter Punkt III. wurde vereinbart:
"Der Kaufpreis für
obige Miteigentumsanteile samt dem zu Punkt I. beschriebenen Zubehör wird
mit dem pauschalen Betrag von € 314.000 ...
vereinbart.
Der Kaufpreis ist zu
entrichten wie folgt:
1. Durch
Übernahme des auf der Liegenschaft haftenden Wohnbauförderungdarlehens
zum Stichtag 31.12.2008. Zu diesem Tage haftet das Darlehen mit ca. €
47.000 aus.
2. Der in bar zu
leistende Kaufpreisteil in Höhe von € 267.000 ist bis längstens
15.11.2008 zur Zahlung fällig."
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 29.
Oktober 2008, StrNr, ausgehend vom hälftigen vereinbarten Kaufpreis
€ 157.000 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 5.495 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, ein
Betrag von € 47.000 werde durch Übernahme des
Wohnbauförderungsdarlehens getilgt. Im Rahmen der
Grunderwerbsteuerbemessung sei dieses Darlehen abzuzinsen und die
Grunderwerbsteuer entsprechend zu reduzieren. Beigebracht wurde ein
Tilgungsplan der X-Bank, woraus sich der Zinssatz mit 1 % sowie die
Restlaufzeit des Darlehens (bis 30. Juni 2040) mit 31,5 Jahren ergibt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 27. November
2008 wurde dahin begründet, dass ein Fixkaufpreis vereinbart worden sei.
Die Abzinsung des Wohnbauförderungs(WBF)-Darlehens wäre nur dann
zulässig, wenn eine bestehende Schuld zusätzlich zum Kaufpreis
übernommen worden wäre.
Im Vorlageantrag vom 10. Dezember 2008 wurde ergänzend
vorgebracht, es sei in der Sache selbst unbedeutend, ob ein bestimmter Kaufpreis
X plus die Übernahme des WBF-Darlehens oder ob ein Pauschalkaufpreis
vereinbart worden sei, der teils durch das übernommene Darlehen getilgt
werde. In beiden Fällen stelle die vergünstigte Darlehensverzinsung
einen Vorteil des Käufers dar, der sich in der Grunderwerbsteuerbemessung
niederschlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl 1987/309, idgF, ist die Gegenleistung - von deren Wert die Steuer aufgrund
des § 4 Abs. 1 GrEStG zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
(BewG), BGBl 1955/148, idgF, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht in § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen.
Aufgrund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner hat. Zur
Gegenleistung gehört jene Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt. Gegenleistung ist somit die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, um das Grundstück zu
erhalten (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0093; VwGH 30.8.1995, 94/16/0085).
Als Gegenleistung ist daher grundsätzlich der
nominale Kaufpreis maßgebend. Auch
etwa ein nicht sofort fälliger Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit
seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Ist beispielsweis die Abstattung des
Kaufpreises in Teilzahlungen vereinbart, so bildet ebenso der vereinbarte
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Eine Abzinsung wäre nur
dann zulässig, wenn eine schon bestehende Schuld als Teil der Gegenleistung
übernommen wird (vgl. die in
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5 GrEStG
wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer. Dh. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung gehören als "sonstige Leistung" neben dem
vereinbarten nominalen Kaufpreis zur Gegenleistung iSd GrEStG 1987. Verpflichtet
sich sohin der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu
bezahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird.
Selbst bei Übernahme eines bestehenden, vom
Veräußerer aufgenommenen Darlehens ist aber im Regelfall - wie oben
dargelegt - die Bewertung mit dem Nennwert vorzunehmen. Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände ist die Bewertung mit einem höheren oder
geringeren Wert zulässig, wobei als "besondere Umstände" solche
anzusehen sind, die vom Normalfall gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen erheblich abweichen (vgl. zu vor: VwGH
28.6.2007, 2007/16/0028 mit weiteren Judikaturverweisen).
Es mag im Gegenstandsfalle durchaus zutreffen, dass der Bw
ein bestehendes WBF-Darlehen der Veräußerer anteilig zur Zahlung
übernommen hat und es sich hiebei zufolge der langen Laufzeit sowie der
niedrigen Verzinsung mit anfänglich 1 % um - abweichend von üblichen
Kreditkonditionen - besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG
handelt, die an sich eine Abzinsung eines WBF-Darlehens rechtfertigen
würden.
Gleichzeitig steht aber, entgegen dem Dafürhalten des
Bw, anhand des Vertragsinhaltes in Punkt III. eindeutig fest, dass dort der
Kaufpreis im Nominale von gesamt € 314.000 bestimmt wurde. Dieser
festgelegte Kaufpreis stellt jenen als Gegenleistung für die
Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert dar, den die Liegenschaft ganz
offenkundig nach den Vorstellungen der Vertragsparteien hatte. Erst im Anschluss
wird von den Parteien vereinbart, in welcher Form dieser Kaufpreis seitens des
Bw und seiner Ehegattin zur Zahlung fällig bzw. wie er zu entrichten ist,
nämlich zum Einen durch Übernahme des WBF-Darlehens im aushaftenden
Betrag von € 47.000 und andererseits durch einen in bar zu leistenden
Kaufpreisteil von (restlich) € 267.000.
Daraus erhellt, dass das übernommene Darlehen im
vollen aushaftenden Nominale (€ 47.000) auf den pauschal vereinbarten
Kaufpreis (€ 314.000) angerechnet wird und bloß der sich hieraus
ergebende Differenzbetrag bar an die Verkäufer zu entrichten ist, was
wiederum eindeutig erkennen läßt, dass der nominelle Kaufpreis in
Höhe von € 314.000 den Wert der
Gegenleistung darstellt, andernfalls wohl für die Verkäufer ein
höherer Restkaufpreis, der bar zu entrichten ist, verblieben wäre.
Zufolgedessen ist daher der Argumentation des Bw, es mache keinen Unterschied,
ob die Schuldübernahme neben dem Kaufpreis X oder aber in Anrechnung auf
einen pauschal vereinbarten Kaufpreis erfolge, entgegen zu treten.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage hat das Finanzamt
vielmehr zu Recht den im Vertrag als nominalen Kaufpreis bestimmten Betrag von
gesamt € 314.000 mit anteilig 50 % als maßgebende Gegenleistung der
Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt, da es sich hiebei um den Wert
handelt, den der Bw und seine Ehegattin den Verkäufern versprochen haben,
um den Kaufgegenstand zu erhalten und woran auch der Umstand nichts ändert,
dass der Bw einen Teil des Kaufpreises in Form der Übernahme eines niedrig
verzinslichen WBF-Darlehens abstattet bzw. aufbringt. Eine Abzinsung des
WBF-Darlehens kommt diesfalls nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-I/09
- Stammnummer
- 40947
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF